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Bußgelder für Busfahrer gemäß BOKraft
Bei Führen eines Linien- oder Reisebusses im Dienst gegen die Null-Promillegrenze verstoßen | bis zu 10.000 EUR |
Bußgeldkatalog für Alkoholverstöße
Bußgeldrechner für Alkoholverstöße
FAQ: Promillegrenze für Busfahrer
Busfahrer, die beruflich unterwegs sind, unterliegen den Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Laut dieser ist ein absolutes Alkoholverbot zu beachten. Für Busfahrer im Linien- und Reiseverkehr gilt also eine Promillegrenze von 0,0.
Sind Sie privat mit einem Bus unterwegs, gilt die allgemeine Promillegrenze von 0,5. Befinden Sie sich jedoch in der Probezeit, ist auch hier die Null-Promille-Grenze zu beachten.
Halten sich Busfahrer nicht an die gesetzlichen Vorschriften, kann Ihnen bei einem Verstoß während der Dienstzeit ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro drohen. Die Tabellen geben hier einen Überblick zu den möglichen Sanktionen.
Video: Verstoß gegen die Promillegrenze
Verkehrsrecht und Vorschriften für Fahrpersonal geben die Alkoholgrenze vor
Grundsätzlich gilt für Kraftfahrer in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5. Sind sie jedoch unter 21 Jahre alt oder in der Probezeit, gilt ein striktes Alkoholverbot. Sie sind jedoch nicht die einzige Gruppe von Fahrern, für die Alkohol am Steuer absolut tabu ist.
Berufskraftfahrer und Busfahrer im Linien- sowie im Gelegenheitsverkehr müssen sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Fahrpersonal ebenfalls an eine Null-Promille-Grenze halten. Welche rechtlichen Grundlagen bei der Promillegrenze für Busfahrer eine Rolle spielen, erläutern wir im nachfolgenden Ratgeber.
Busfahrer im Linien- und Reiseverkehr unterliegen den Vorschriften zum Personenverkehr der BOKraft. In dieser finden sich auch Vorschriften dazu, wie sich Busfahrer bezüglich Alkohol am Steuer während der Dienstzeit zu verhalten haben. Insbesondere § 8 BOKraft ist hier von Bedeutung, da in diesem die für Busfahrer gültige Promillegrenze bestimmt ist.
Die Vorschriften diesbezüglich lauten wie folgt:
3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
1. während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht, […]
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
Die Formulierungen sind hier recht eindeutig: Der Genuss von Alkohol ist für Busfahrer im Dienst oder während der Bereitschaft untersagt. Doch für welche Busfahrer gilt diese Promillegrenze nun? Auch das ergibt sich aus dem Gesetzestext. Zunächst bezieht sich das Alkoholverbot auch Fahrer im O- und Linienbusverkehr (§ 8 Abs. 3 BOKraft) wird jedoch anschließend weiter präzisiert und auf Fahrten im Gelegenheitsverkehr ausgeweitet (§ 8 Abs. 4 BOKraft).
Das bedeutet, dass diese Promillegrenze für Busfahrer auch im Reisebusverkehr zu beachten ist und bei Verstößen die gleichen Bußgelder drohen wie bei der Missachtung des Alkoholverbots im Linienverkehr. Hier drohen Sanktionen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro. Liegt zudem eine Gefährdung vor oder kam es zu einem Unfall, kann das den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Darüber hinaus kann bei Auffälligkeiten eine Strafanzeige und somit eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen.
Was gilt bei privaten Fahrten mit dem Bus?
Sind Sie außerhalb der Dienstzeit mit dem Bus privat unterwegs, müssen Sie sich an die allgemeine Promillegrenze von 0,5 halten. Aber Achtung: Werden Sie beim Fahren auffällig, drohen bereits ab 0,3 Promille Konsequenzen.
Wichtig ist, wenn Sie in Ihrer Freizeit Alkohol konsumieren, dass Sie beim nächsten Dienstantritt kein Restalkohol mehr aufweisen. Denn auch hier müssen Sie mit Sanktionen rechnen, da Sie gegen die Vorschriften verstoßen – obwohl Sie während des Dienstes gar keinen Alkohol getrunken haben.