Rettungswagen fahren: Welcher Führerschein wird dafür benötigt

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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FAQ: Führerschein für Rettungswagen

Was für einen Führerschein brauche ich für einen Krankenwagen?

Bei Krankenwagen handelt es sich in der Regel um Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Daher verlangt der Gesetzgeber für Rettungswagen mindestens den Führerschein der Klasse C1.

Wann darf ich einen Krankenwagen fahren, ohne den Führerschein der Klasse C1 zu besitzen?

Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht für freiwillige Feuerwehren, anerkannte Rettungsdienste und Einheiten des Katastrophenschutzes eine Ausnahmeregelung vor. So können die Ehrenamtlichen eine spezielle Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t erwerben. Umgangssprachlich wird diese als Feuerwehr-, Helfer- oder Rettungswagen-Führerschein bezeichnet.

Welche Voraussetzungen gelten für den Krankenwagen-Führerschein?

Für die Führerschein-Erweiterung für Rettungswagen muss der Bewerber mindestens für zwei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein und eine Schulung sowie eine Prüfungsfahrt absolvieren. Die erworbene Fahrberechtigung gilt dann allerdings nur im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Welchen Führerschein brauchen Sie für Krankenwagen?

Wird für den Rettungswagen ein spezieller Führerschein benötigt?
Wird für den Rettungswagen ein spezieller Führerschein benötigt?

Für freiwillige Feuerwehren und ehrenamtliche Rettungsdienste war die alte Führerscheinklasse 3 ein Segen. Denn damals ermöglichte der reguläre Autoführerschein das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t. Mit der Umstellung der Führerscheinklassen änderte sich die Situation allerdings, denn die Fahrerlaubnisklasse B gilt nur noch für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t.

Die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst bringen allerdings meist mehr Gewicht auf die Waage, weshalb für Rettungswagen eigentlich ein Führerschein der Klasse C1 benötigt wird. Allerdings ist diese Fahrerlaubnis mit hohen Kosten verbunden und daher gerade für Ehrenamtler unattraktiv.

Um dennoch sicherzustellen, dass freiwillige Feuerwehren, ehrenamtliche Rettungsdienste und die Einheiten des Katastrophenschutzes im Ernstfall ausrücken können, sieht das StVG eine Ausnahmeregelung vor. Unter § 2 Abs. 10a StVG heißt es dazu:

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.

Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

Demnach können die Angehörigen von anerkannten ehrenamtlichen Organisationen eine Sonderregelung für Einsatzfahrzeuge erwerben. Die gemeinhin als Feuerwehr- oder Rettungswagen-Führerschein bezeichnete Fahrberechtigung gibt es in einer „kleinen“ (bis 4,75 t) und „großen“ (7,5 t) Variante. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet bei der Erfüllung von ehrenamtlichen Aufgaben. Vereins- oder Privatfahrten sind hingegen nicht eingeschlossen.

Wichtig! Da der Rettungswagen-Führerschein ausschließlich fürs Ehrenamt gilt, reicht dieser für eine Festanstellung im Rettungsdienst oder bei der Feuerwehr nicht aus. In diesem Fall verlangt der Gesetzgeber den Erwerb der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse.

Infos zur Ausbildung für den Rettungswagen-Führerschein

Mit der Fahrberechtigung können Ehrenamtliche mit dem B-Führerschein Krankenwagen fahren.
Mit der Fahrberechtigung können Ehrenamtliche mit dem B-Führerschein Krankenwagen fahren.

Welche Vorgaben konkret für die Ausbildung zum Rettungswagen- bzw. Feuerwehr-Führerschein gelten, bestimmen die jeweiligen Bundesländer. Der Gesetzgeber gibt nur vor, dass eine Einweisung und eine praktische Prüfung zu absolvieren sind.

Die meisten Länder sehen eine Ausbildung von vier bis sechs Einheiten zu je 45 Minuten vor, die im Zuge eines Kurses stattfinden. Ausschlaggebend für die Anzahl der Stunden ist dabei auch, ob der kleine oder der große Rettungswagen-Führerschein erworben werden soll. Abschluss der Ausbildung ist die Prüfungsfahrt, die in der Regel 60 Minuten dauert und dabei mindestens 45 Minuten reine Fahrzeit umfasst.  

Die Ausbildung dürfen in den meisten Bundesländern allerdings nicht nur anerkannte Fahrlehrer durchführen, sondern kann auch von Personen innerhalb der Organisationen durchgeführt werden. Dabei gelten üblicherweise folgende Voraussetzungen für den Ausbilder:

  • Mindestalter: 30 Jahre
  • Vorbesitz der Klasse C1: mindestens 5 Jahre
  • Zugehörigkeit: Mitglieder der ausbildenden Organisation

So fallen für die Ausbildung beim Rettungswagen-Führerschein keine zusätzlichen Kosten an, die andernfalls ein Hindernis hätten darstellen können. Für die Erteilung der Fahrberechtigung sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr in Höhe von 19,20 Euro vor.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Das Team von bussgeldkatalog.net wird seit 2016 durch Nicole verstärkt. Dafür befasst sie sich unter anderem mit den geltenden Verkehrsregeln, dem Ablauf von Bußgeldverfahren und den Vorgaben zum Jugendschutz.

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