FAQ: Samstag als Werktag – Regeln zum Parken
Der Samstag gilt als Werktag – auch beim Parken. Ist ein Halteverbot oder Parkverbot werktags gültig, muss dies auch am Samstag beachtet werden. Tage können durch Zusatzzeichen von einem solchen Verbot ausgenommen sein. Ist der Samstag ein Feiertag, gelten Halte- oder Parkverbote für werktags nicht.
Ja. Unter anderem das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) liefert eine rechtliche Definition. In diesem heißt es, dass alle Tage außer Sonn- und Feiertage als Werktag anzusehen sind. Dieser Festlegung folgte unter anderem auch der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Mehr dazu lesen Sie hier.
Spezielle Bußgelder für das Falschparken an einem Samstag gibt es nicht. Hier greifen die gleichen Sanktionen wie an jedem anderen Tag. Ist das Halten und Parken verboten, werktags oder generell, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 20 und 50 Euro rechnen. Mehr dazu können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog: Ordnungswidriges Parken
Tatbestandsnummer | Verstoß | Bußgeld |
---|---|---|
141310 | Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) missachtet und gehalten | 20 € |
141311 | … mit Behinderung | 35 € |
141312 | Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) missachtet und geparkt | 25 |
141313 | … mit Behinderung | 40 € |
141314 | … länger als 1 Stunde | 40 € |
141315 | … länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 € |
141322 | Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) missachtet und geparkt | 25 € |
141323 | … mit Behinderung | 40 € |
141324 | … länger als 1 Stunde | 40 € |
141325 | … länger als 1 Stunde mit Behinderung | 50 € |
Was bedeutet „werktags“: Bietet die StVO eine Definition?
Zählt der Samstag als Werktag? Gelten beim Parken dann bestimmte Vorschriften? In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es keine Festlegung dazu, was „werktags“ bedeutet und welche Tage darunter fallen.
Allerdings findet sich eine Definition an anderer Stelle, und zwar im Bundesurlaubsgesetz (BurlG). In diesem ist in § 3 festgehalten, dass „als Werktage […] alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“. Somit fällt auch der Samstag unter diese Bestimmung und gilt als Werktag.
Daher sind alle Regelungen, wie ein Park- und Halteverbot, welche werktags gelten, am Samstag ebenfalls zu beachten. Besondere Vorschriften gibt es also diesbezüglich nicht. Sind werktags ein Halteverbot oder anderweitige Einschränkungen zu beachten, wird dies durch Zusatzzeichen verdeutlicht. Diese definieren die Verbote oder Ausnahmen auf den entsprechenden Verkehrszeichen näher. So sind Regelungen für bestimmte Tage oder bestimmte Stunden bzw. Tageszeiten möglich. Zusatzzeichen können dann beispielsweise ein eingeschränktes Halteverbot auf dem Seitenstreifen für werktags anordnen oder für eine bestimmte Uhrzeit ein absolutes Halteverbot werktags ausweisen.
Handelt es sich um eine Zone mit Parkraumbewirtschaftung, müssen Sie darauf achten, wann Gebühren zu zahlen sind. Das kann an allen Tagen oder nur an Werktagen vorgeschrieben sein. In beiden Fällen müssen Sie einen Parkschein am Samstag als Werktag für das Parken lösen. Tun Sie das nicht, drohen Sanktionen wegen Parkens ohne Parkschein.
Gibt es Ausnahmen von der Werktagsregelung?
Untersagt ein Halte- oder Parkverbotsschild werktags das Abstellen eines Fahrzeugs, muss das nicht immer bedeuten, dass dies auch am Samstag gilt. Ist beispielsweise der Tag bzw. der Samstag ein gesetzlicher Feiertag, zählt er gemäß § 3 BurlG nicht als Werktag.
Somit sind Regelungen, die werktags zu beachten sind, in diesem Fall nicht gültig. Sie dürfen dann am Samstag bzw. jedem Werktag dort parken. Diese Auslegung wird auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2005 gestützt (BGH, 27.04.2005, Az.: VIII ZR 206/04).
Aber auch auf den Zusatzzeichen können Ausnahmen bereits angegeben sein. So zum Beispiel, wenn neben dem „werktags“ dann noch „außer samstags“ zu sehen ist. Darüber hinaus gelten die Regelungen nicht, wenn nur „Mo – Fr“ per Zusatzzeichen angegeben ist. In diesem Fall ist der Samstag zwar ein Werktag, das Parken ist jedoch gestattet, da der Tag durch das Zusatzzeichen nicht eingeschlossen ist.
Aber Achtung: Gilt eine Einschränkung nur „Mo – Fr“ oder „Mo – Sa“, dann ist diese auch an Feiertagen gültig. Hier ist nicht der Werktag benannt, sondern die konkreten Wochentage, egal ob Werk- oder Feiertag.
Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen?
Am Samstag als Werktag wird ordnungswidriges Parken nicht anders geahndet als an anderen Tagen. Es werden also grundsätzlich die Sanktionen erhoben, die gemäß Bußgeldkatalog für Halte- und Parkverstöße anfallen. Missachten Sie zum Beispiel ein ausgewiesenes Halt- oder Parkverbot, müssen Sie mit Sanktionen zwischen 20 und 50 Euro rechnen. Wann welche Verwarn- oder gar Bußgelder auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Behindern oder gefährden Sie andere, wenn Sie falsch halten oder parken, kann Ihr Fahrzeug unter Umständen auch abgeschleppt werden. Wahrscheinlich ist es dann, wenn Sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen.