Erhalten junge Geschädigte immer eine höhere Entschädigung?
Erlitt eine Person durch das Handeln eines Dritten Schmerzen oder körperliche Schäden, kann gemäß § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.
Für die Zahlung einer entsprechenden finanziellen Entschädigung für erlittene immaterielle Schäden ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zuständig. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei nach zahlreichen Faktoren, etwa auch dem Alter des Geschädigten.
Ist dadurch automatisch ein höheres Schmerzensgeld für ein Kind vorgesehen? Und was geschieht, wenn ein Kind eine andere Person schädigt? Wer haftet in diesen Fällen?
FAQ: Schmerzensgeld für Kinder
Ja, grundsätzlich haben auch Kinder einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Konkrete Angaben zur Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht möglich, da im Einzelfall eine individuelle Bemessung erfolgt. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, erfahren Sie hier.
Kindern müssen ab 10 Jahren für entstandene Schäden selbst aufkommen und haben 30 Jahre Zeit, das Schmerzensgeld aufzubringen. Bei jüngeren Kindern müssen ggf. die Eltern haften.
Inhaltsverzeichnis
Berechnung von Schmerzensgeld bei verletzten Kindern
Bei der Schmerzensgeldermittlung kommen unterschiedlichste Aspekte zum Tragen, z. B.:
- Wie schwer ist der entstandene körperliche Schaden/Schmerz?
- Gibt es Folgeschäden?
- Hat der Schadensverursacher schuldhaft gehandelt?
- Lag auf Seiten des Geschädigten eine Teilschuld vor?
- Wie sind die Einkommensverhältnisse der Parteien?
Daneben kommt auch das Alter des Betroffenen zum Tragen. Vor allem bei Spätfolgen spielt die zu erwartende Restlebensdauer eine Rolle: Wie lange muss der Betroffene mit den Einschränkungen leben? Wie stark wird es seinen Werdegang beeinflussen? Dadurch kann das Schmerzensgeld, das für Kinder angesetzt wird, insgesamt höher ausfallen als bei älteren Erwachsenen.
Wer zahlt Schmerzensgeld, wenn Kinder einen Schaden verursachen?
Fehlende Schulung des richtigen Verhaltens im Straßenverkehr, leichtere Ablenkbarkeit und eine höhere Wahrscheinlichkeit von Unachtsamkeiten führen von Zeit zu Zeit dazu, dass gerade Kinder Unfälle und andere Schadensereignisse verursachen.
Kommt es dabei zum Personenschaden, haben Geschädigte zwar auch dann einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Zu beachten ist dabei aber vor allem auch das Alter des betroffenen Kindes.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt dabei vor allem zwei Altersgrenzen vor, die einen Haftungsausschluss begründen können. Schmerzensgeld wegen durch Kinder entstandener körperlicher Schäden ist in der Regel erst dann möglich, wenn diese zum entsprechenden Zeitpunkt mindestens sieben Jahre alt waren.
Bei Verkehrsunfällen mit Kfz ist eine Haftung sogar erst ab zehn Jahren möglich. Stellvertretend die Eltern in Haftung zu nehmen, ist in der Regel nur dann möglich, wenn diese nachweislich etwa die eigene Aufsichtspflicht in erheblichem Maße verletzten.
Wurde die entsprechende Altersgrenze hingegen erreicht, kann Schmerzensgeld gegenüber den Kindern eingefordert werden. Auch hier müssen bei Bestätigung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nicht stellvertretend die Eltern die Zahlung von Schmerzensgeld für ihre Kinder übernehmen.