Schmerzensgeld ohne vorherigen Strafantrag oder eine Anzeige beantragen?
Geschädigte, die im Zuge einer Handlung Dritter körperliche oder schwere psychische Schäden und Schmerzen erlitten haben, können nach § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelmäßig einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen. Verantwortlich für dessen Ausgleich ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Doch müssen Sie das Schadensereignis anzeigen oder können Sie das Schmerzensgeld auch ohne Strafanzeige geltend machen?
FAQ: Schmerzensgeld ohne Anzeige
Nein, ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist nicht an eine mögliche Strafanzeige gebunden, denn hierbei handelt es sich um unterschiedliche Rechtsgebiete.
Bei einem sogenannten Offizialdelikt wird die Tat von Amts wegen strafrechtlich verfolgt. Hierbei kann es sich unter anderem um eine gefährliche Körperverletzung handeln.
In diesem Fall ist der Gang zu einem Anwalt, der sich auf Schmerzensgeld spezialisiert hat, sinnvoll. Dieser kann mit dem Täter bzw. der Versicherung in Kontakt treten und die notwendigen Schritte in die Wege leiten.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Schmerzensgeld bleibt auch ohne Anzeige der Tat oder Strafantrag bestehen!
Grundsätzlich ist die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen nicht an eine strafrechtliche Verfolgung gebunden. Das liegt vor allem darin begründet, als es sich um zwei unterschiedliche Rechtsgebiete handelt, die hier angesprochen sind:
- Die Verfolgung der begangenen Straftat (z. B. fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall) fällt in den Bereich des Strafrechts.
- Die Durchsetzung von Schmerzensgeld vonseiten des Geschädigten ist ein zivilrechtlicher Anspruch.
Darüber hinaus bedarf es nicht bei allen Straftaten eines Strafantrages, sondern nur bei solchen, die als Antragsdelikte definiert sind. Hierunter fallen etwa die fahrlässige und die einfache Körperverletzung. Eine gefährliche Körperverletzung hingegen ist Offizialdelikt. Als solches wird das Vergehen von Amts wegen strafrechtlich verfolgt. Das Opfer muss keine Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen, um dies in Gang zu setzen. Auch hier kann dann Schmerzensgeld ohne zuvor erfolgte Anzeige eingefordert werden.
Adhäsionsverfahren: Kombination aus Straf- und Zivilprozess
Auch wenn Ahndung der Straftat und Schmerzensgelddurchsetzung grundsätzlich in zwei verschiedene Rechtsbereiche fällt, besteht auch die Möglichkeit einer Kopplung beider Verfahren. Bei einem sogenannten Adhäsionsverfahren handelt es sich vordergründig um ein gängiges Strafverfahren.
An dieses angebunden werden kann jedoch die Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruches auf Seiten des Geschädigten. Der Richter entscheidet dann neben der Strafe für den Täter auch über das dem Opfer zuzusprechende Schmerzensgeld.
Bei Antragsdelikten ist diese Verknüpfung von Strafverfahren und Durchsetzung von Schmerzensgeld ohne Anzeige der Tat und ohne vonseiten des Opfers gestellten Strafantrag oftmals nicht möglich, denn:
Hier eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in der Regel erst auf Antrag des Geschädigten. Sieht sie strafrechtliche Relevanz, kann sie Anklage gegen den Beschuldigten erheben.
Der Vorteil dieser Zusammenlegung: Der Richter kennt auch den Fall, der der Schmerzensgeldforderung zugrunde liegt und kann besser einschätzen, inwieweit das Verschulden des Beschuldigten die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst.