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Rippenprellung als Unfallfolge
Eine Rippenprellung als Folge eines Unfalls oder einer tätlichen Auseinandersetzung, hat für Betroffene in der Regel schmerzhafte Einschränkungen zur Folge. Egal ob durch einen Aufprall auf das Lenkrad, das ruckartige Zurückhalten durch den Gurt oder ein Schlag gegen den Burstkorb, eine Verletzung ist nie angenehm. Können Betroffene jedoch auch Schmerzensgeld für eine Rippenprellung bekommen?
Beschwerden beim Atmen oder bei bestimmten Bewegungen sind bei einer Prellung nicht selten und erlauben einige Handlungen im Alltag oder während der Arbeit nicht. Neben den Schmerzen kann dies auch einen Verdienstausfall bedeuten. Ob und wie Geschädigte in einem solchen Fall Schmerzensgeld für eine Rippenprellung geltend machen können und wie hoch dieses ausfallen kann, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung
Ja, ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann bei einer Rippenprellung bestehen, wenn Sie diese aufgrund des Fremdeinwirkens eines Dritten erlitten haben.
Grundsätzlich ist der Schädiger bzw. dessen Versicherung dazu verpflichtet, das Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung zu zahlen.
Wie viel Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung in etwa zu erwarten ist, können Sie in dieser Tabelle ablesen. Beachten Sie, dass die darin genannten Summen jedoch lediglich der Orientierung dienen.
Rippenprellung und Schmerzensgeld: Wie kann ein Anspruch geltend gemacht werden?
Rechtlich sind Ansprüche auf Schmerzensgeld in Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In § 253 BGB ist bestimmt, dass bei einem immateriellen Schaden, der durch Dritte verursacht wurde, Geschädigte einen Schadensersatz in Form von Geld erhalten können.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Erleiden Betroffene durch einen Unfall oder einen tätlichen Angriff eine Prellung, kann dies also einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Wichtige in diesem Zusammenhang ist, dass Geschädigte unverschuldet an dem Geschehen beteiligt waren.
Die Entschädigung muss in der Regel beim Verursacher beziehungsweise dessen Versicherung geltend gemacht werden. Das kann außergerichtlich geschehen oder, wenn es zu keiner Einigung kommt, auch in einem Zivilprozess. Oftmals ist es außergerichtlich möglich einen anderen Wert auszuhandeln. Unter Umständen kann eine Entscheidung bezüglich der Zahlung eines Schmerzensgeldes auch an einen Strafprozess gekoppelt sein.
Sind sich Betroffene unsicher, wie sie einen Anspruch anmelden können, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden.
Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung: Wie hoch kann dieses sein?
Sowohl die Art als auch die Schwere der Verletzung beeinflussen die Summe, die bei einem bestehenden Anspruch ausgezahlt wird. Wichtig ist hier auch, ob es eventuell Folgeschäden gibt, wie lange die Behandlung andauerte und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Geschädigte, die Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung geltend machen wollen, können sich für einen Überblick über mögliche Summen an einer der gängigen Schmerzensgeldtabellen orientieren.
Auch Anwälte oder Richter in einem Verfahren nutzen, die in einer solchen Tabelle aufgeführten Urteile, um angemessene Summen zu fordern oder über diese zu entscheiden. Die Informationen sind nicht rechtsbindend, helfen jedoch bei der Berechnung eines Schmerzensgeldes.
Nachfolgend findet sich ein Auszug aus einer Schmerzensgeldtabelle mit Entscheidungen über Schmerzensgeld bei einer Rippenprellung:
Verletzung | Betrag | Urteil |
---|---|---|
Schlüsselbeinfraktur, Gehirnerschütterung, Kopfplatzwunde, Knöchel- und Rippenprellung | 5.00 Euro | LG Ansbach (Az. 3 O 1613/00), 2002 |
Rippenprellungen, Oberschenkelprellung | etwa 2.000 Euro | AG Achim (Az. 13-10 C 210/11), 2013 |
Brustkorbprellung mit Verletzung der 5. und 6. Rippe | etwa 500 Euro | AG Bielefeld (Az. 4 C 602/89), 1989 |
Oberarmprellung und Rippenprellung am rechten Rippenwinkel | etwa 260 Euro | AG Gelnhausen (Az. C 1470/83), 1984 |