Fallen auf das Ihnen zustehende Schmerzensgeld eigentlich Steuern an?
Der Fiskus hängt vermeintlich über allem und will überall dort, wo Gelder und andere Vermögenswerte fließen, ein Stückchen vom Kuchen abhaben. Die Steuersätze, die auf einzelne Schenkungen, Erbschaften oder Gewinne anfallen, sind zum Teil erheblich und bedeuten nicht selten maßgebende Einbußen.
Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass viele Betroffene, die nach einem Autounfall oder einem anderen Schadensereignis einen Schmerzensgeldanspruch erheben, sich fragen: „Ist auch das Schmerzensgeld steuerpflichtig?“ Ob Sie die für immaterielle Schäden erhaltene Entschädigung versteuern müssen, beantworten wir im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Steuerrecht beim Schmerzensgeld
Ja, Schmerzensgeld wird in der Regel bei der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt.
Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtig, wenn damit ein Vermögensschaden ausgeglichen wird. Bei Verletzungen handelt es aber allerdings um immaterielle Schäden.
Ja, unter bestimmten Umständen sind ggf. doch Steuern fällig. Wann dies der Fall sein kann, lesen Sie hier.
Ist das Schmerzensgeld steuerfrei oder steuerpflichtig?
Entsprechend der Angaben in § 22 Absatz 4 Einkommensteuergesetz ist eine Entschädigungszahlung dann steuerpflichtig, wenn Sie einen tatsächlichen Vermögensschaden ausgleichen soll. Dass das auf das Schmerzensgeld nicht anwendbar ist, zeigt sich in der Ausrichtung dieser Entschädigung.
Das Schmerzensgeld soll nämlich maßgeblich zwei wichtige Funktionen erfüllen:
- Ausgleichsfunktion: Die erlittenen immateriellen Schäden sollen angemessen ausgeglichen werden.
- Genugtuungsfunktion: Der Geschädigte soll wahrnehmen, dass der Schuldige für die erlittenen Schäden zur Rechenschaft gezogen wird und so Genugtuung erfahren.
Ein immaterieller Schaden, ob bei einem Unfall oder einer Körperverletzung erlitten, der Grundlage einer jeden Schmerzensgeldforderung ist, kann nun jedoch nicht als Vermögensschaden definiert werden. Zudem zielt das Schmerzensgeld nicht auf die Bereicherung des Geschädigten ab.
Ausnahmen bestätigen die Regel!
Auch wenn das Schmerzensgeld grundsätzlich keinerlei steuerliche Behandlung erfährt, gibt es wie in anderen Lebensbereichen vereinzelt abweichende Fallkonstellationen. Ausschlaggebend ist dabei in welchem Rahmen das Schmerzensgeld geleistet wird.
Erfolgt beispielsweise aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit, die durch die Schädigung dauerhaft oder zeitweise vorlag, eine Einmal- oder Rentenzahlung, liegt der Fall anders. In diesem Fall nämlich findet die Entschädigung steuerliche Behandlung, weil sie einen tatsächlichen Vermögensschaden ausgleicht – nämlich die Einkommenseinbußen. Dann wäre das Schmerzensgeld nicht gänzlich steuerfrei.
Im Einzelfall kann ein Zusammentreffen aus Entschädigungs- und Schmerzensgeldzahlung sogar eine Gesamtbesteuerung der erhaltenen Beträge bewirken. So geschehen zum Beispiel im folgenden Fall:
Dem Betroffenen wurde eine Entschädigung inklusive Schmerzensgeld wegen einer erfolgten Beleidigung und Rufschädigung im Unternehmen zugesprochen. Der Fiskus erhob auf den Gesamtbetrag Steuern und stellte den Anteil, der das Schmerzensgeld darstellte, nicht steuerfrei. Der Geschädigte klagte schließlich gegen den Vorgang vor dem Bundesfinanzhof.
Dieser jedoch bestätigte ein vorinstanzliches Urteil, nach dem die Gesamtbesteuerung durch das Zusammenfallen von Abfindung und Abgeltung inklusive Schmerzensgeld in einem Betrag gerechtfertigt sei (Urteil vom 16.11.2005, Aktenzeichen XI-R-32/4).