Inhaltsverzeichnis
Ohne intaktes Gebiss ist das Leben eingeschränkt
Gibt es Schmerzensgeld bei einem Zahnverlust? Diese Frage stellt sich meistens, wenn Betroffene durch einen Unfall, einen Schlag oder auch durch eine falsche Behandlung Lücken im Gebiss haben. Die Zähne gehören wohl mit zu den wichtigsten Werkzeugen, die einem Menschen zur Verfügung stehen. Sie ermöglichen nicht nur die Nahrungsaufnahme, sondern sind auch wichtiger Bestandteil einer guten Kommunikation. Verliert ein Mensch einen oder mehrere Zähne, kann das zu erheblichen Einschränkungen der Lebensqualität führen.
Neben den Problemen beim Essen oder Sprechen können auch ästhetische Aspekte zur Beeinträchtigung beitragen, zum Beispiel dann, wenn Frontzähne fehlen oder der Verlust zur Veränderung des Gesichtsbildes führt. Die Behandlung und der Zahnersatz bedeuten oftmals auch hohe Kosten, sodass ein finanzieller Ausgleich eine Erleichterung bedeutet.
Wann es Schmerzensgeld für verlorene Zähne geben kann, bei wem dieser Anspruch anzubringen ist und wie hoch bei einem Zahnverlust das Schmerzensgeld ausfallen kann, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
FAQ: Schmerzensgeld bei Zahnverlust
Wann Sie Schmerzensgeld für einen Zahnverlust beanspruchen können, erfahren Sie hier.
Grundsätzlich ist das Schmerzensgeld beim Schädiger selbst oder dessen Versicherung einzufordern. Ein Anwalt kann Ihnen in diesem Fall behilflich sein.
In dieser Tabelle können Sie ablesen, wie hoch das Schmerzensgeld bei einem Zahnverlust in etwa sein kann.
Wann gibt es Schmerzensgeld für einen Zahn?
Die Gründe für einen Zahnverlust können vielfältig sein. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nur dann, wenn dieser Verlust durch andere fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Zähne durch einen Aufprall bei einem Unfall oder durch einen Schlag ins Gesicht verloren gehen. Aber auch Behandlungsfehler eines Zahnarztes können zum Verlust führen.
Schmerzensgeld für einen Zahnverlust ist wie alle derartigen Ansprüche in Deutschland durch § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dieser Paragraph definiert, wann Schadensersatz in Form von Geld gefordert werden kann:
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Liegt also ein sogenannter immaterieller Schaden vor, der durch andere verursacht wurde, kann in den gesetzlich bestimmten Fällen Schmerzensgeld für einen Zahn oder den Verlust mehrerer Zähne angemeldet werden.
Schmerzensgeld anmelden
Dies können sie ohne oder auch mit Unterstützung eines Anwalts tun. Besonders wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann die Hilfe eines Anwalts wichtig sein. Doch auch vor Gericht muss nicht unbedingt ein Anwalt die Interessen vertreten. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist dies vor einem Amtsgericht möglich. Liegt der Wert höher, wird ein Schmerzensgeld vor einem Landgericht verhandelt, wo Anwaltspflicht herrscht.
Wie hoch kann ein Schmerzensgeld bei Zahnverlust sein?
Eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich, denn die Höhe von einem Schmerzensgeld, auch bei Zahnverlust, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.
So können die Schwere der Verletzung, die Dauer des Heilungsprozesses und etwaige Folgeschäden eine entscheidende Rolle spielen.
Um einen Überblick über mögliche Summen zu erhalten, können Betroffene eine Schmerzensgeldtabelle für Zahnverlust heranziehen. Diese beinhaltet Urteile zum Thema „Schmerzensgeld bei Zahnverlust“ und dient der Orientierung. Rechtlich bindend sind diese Informationen jedoch nicht.
Nachfolgend findet sich ein Beispiel für eine Schmerzensgeldtabelle:
Verletzung | Summe | Gericht, Jahr, Aktenzeichen |
---|---|---|
Zahnverlust mit Oberkiefervollprothetik | 15.000 EUR | OLG Köln, Urt.v. 11.09.2002 - 5 U 230/00 |
Verlust mehrerer Zähne, Zahnfraktur, Gesichtsfrakturen und Nasenbeinfraktur | 10.000 EUR | EUR OLG Köln, Urt. v. 17.03.2005 - 7 U 126/04 |
Serienzahnextraktion | 9.000 EUR | OLG Oldenburg, Urt. v. 02.03.1999 - 5 U 176/98 |
Zahnverlust (Schneidezähne), Zahnschiene 3 Monate, Beeinträchtigung von Sprache, Kauvermögen und Ästhetik | 5.000 EUR | OLG Hamm, Urt. v. 27.04.1998 - 32 U 1/98 |