Psychische Erkrankungen nach einem Unfall: Ein Schockschaden ist ein solche
Dass Verkehrsunfälle oft nicht nur Blechschäden oder körperliche Verletzungen als Folgen haben, wird den meisten Verkehrsteilnehmern durchaus bewusst sein. Ein Unfall ist meist an sich schon eine belastende Situation. Kommen hier nun auch traumatische Erfahrungen hinzu, kann das auch Auswirkungen auf die Psyche haben – und das nicht nur bei den Beteiligten, sondern auch bei Angehörigen. Ein Schockschaden ist nur ein Beispiel.
Es ist möglich, dass eine psychische Verletzung zu schwerwiegenderen Beeinträchtigungen der Lebensqualität führt als physische Wunden. Daher kann unter Umständen ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden bestehen.
Wann das der Fall ist, wie ein Schockschaden überhaupt definiert ist und welche rechtlichen Grundlagen es zu beachten gilt, beleuchtet der nachfolgender Ratgeber.
FAQ: Schockschaden
Hierbei handelt es sich um die gesundheitlichen Folgen, die durch den Unfalltod einer nahe stehenden Person auftreten. Gehen die Beeinträchtigungen über eine übliche Trauer hinaus, können diese einen immateriellen Schaden darstellen.
Ja, grundsätzlich kann bei einem Schockschaden ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Möglich ist dies allerdings nur, wenn entsprechende ärztliche Gutachten vorliegen.
Eine pauschale Einschätzung zu einem möglichen Schmerzensgeld ist nicht möglich, denn dabei müssen grundsätzlich die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Ein spezialisierter Anwalt kann Sie entsprechend beraten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Schockschaden genau?
Ein sogenannter Schockschaden liegt in der Regel dann vor, wenn nahe Angehörige eines verstorbenen Unfallopfers aufgrund der traumatischen Umstände psychisch erkranken. Hier spielt besonders der Umstand eine Rolle, dass diese Erkrankung in Ausmaß und Schwere das ohnehin vorliegende seelische Leid der Angehörigen übersteigt.
Die üblicherweise vorhandene Trauer gilt nicht als Anhaltspunkt für einen vorliegenden Schockschaden. Die Belastung bei einem Schockschaden muss sich deutlich auf die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen auswirken. Hierzu zählen beispielsweise Depressionen, Bindungsängste, starke Schlafstörungen sowie Panikanfälle.
Gibt es für einen Schockschaden Schmerzensgeld?
Üblicherweise wird bei einem Unfall Schmerzensgeld nur für die geschädigten Beteiligten gewährt. Dies ist rechtlich durch den § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Dieser legt fest, dass ein immaterieller Schaden ein Entschädigung begründet.
Liegt jedoch nachweislich ein Schockschaden vor, kann auch diese Erkrankung auf Grundlage des § 253 BGB einen Ansoruch auf ein Schmerzensgeld begründen. Hierbei handelt es sich dann um eine Ausnahmeregelung.
Allerdings müssen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Schockschaden strenge Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt werden. So kann dieser nur von nahen Angehörigen geltend gemacht werden. Hierzu zählen in der Regel Eltern, Ehepartner und unter Umständen auch Kinder. Die Rechtsprechung regelt dies aufgrund des Ausnahmezustands üblicherweise sehr streng. Die psychische Belastung durch das Miterleben eines Unfalls oder den Erhalt einer Todesmitteilung, muss zudem, wie bereits erwähnt, nachweislich im Zusammenhang mit dem Unfall oder Ereignis stehen. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss also eine Gesundheitsverletzung vorliegen, die im besonderen Maße die übliche Trauer überschreitet.
Wie bei allen Schmerzensgeldansprüchen gilt auch für den Schockschaden, dass Betroffene dies beim Schädiger geltend machen müssen. Dies kann persönlich beziehungsweise über einen Anwalt direkt bei diesem oder dessen Versicherung geschehen. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, was oftmals aufgrund der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schockschaden sein kann, entscheiden die Gerichte über die Höhe der Entschädigung.