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Eine Schulterprellung beeinträchtigt oft stark
Ist die Bewegungsfreiheit des Arms beeinträchtigt, sind viele alltägliche Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. Besonders trifft das zu, wenn die Schulter verletzt ist. Eine Schulterprellung, auch Schulterkontusion genannt, kann dazu führen, dass Patienten den Arm nicht mehr richtig bewegen und nutzen können. Eine solche Verletzung kann zum Beispiel durch einen Sturz, einen Aufprall oder einen Schlag verursacht werden.
Sind Geschädigte dann unverschuldet in eine solche Situation geraten, stellt sich oftmals die Frage, ob eine Schulterprellung ein Schmerzensgeld begründen kann. Viele wissen nicht, wie sie eventuelle Ansprüche anbringen können oder an wen sie sich wenden müssen. Der nachfolgende Ratgeber befasst sich damit, wann nach einer Schulterprellung Schmerzensgeld eine Option ist, wie ein solcher Anspruch anzubringen ist und wie hoch dieses ausfallen kann.
FAQ: Schmerzensgeld bei einer Schulterprellung
Führte das Fremdeinwirken einer dritten Person dazu, dass Ihre Schulter geprellt wurde, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Aufschluss darüber gibt diese Tabelle. Bedenken Sie, dass es sich dabei jedoch lediglich um Orientierungswerte handelt.
Das Schmerzensgeld zahlt in der Regel die Versicherung des Schädigers.
Wann ist Schmerzensgeld bei einer Schulterprellung eine Option?
Die Schmerzen, die bei einer Schulterprellung in der Regel auftreten und die Beweglichkeit des Arms massiv behindern können, resultieren meist aus der Quetschung von Sehnen und Muskeln sowie auch aus der Schwellung der geprellten Stelle.
Sind Geschädigte nun unverschuldet in einen Unfall oder einen anderen Vorfall geraten, kann ein Schmerzensgeld für die Prellung der Schulter durchaus eine angemessene Entschädigung darstellen.
Die gesetzliche Grundlage für einen Anspruch findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Insbesondere § 253 BGB ist hier von Bedeutung. Dieser definiert, dass ein immaterieller Schaden einen Anspruch auf Schadensersatz in Form von Geld begründen kann.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Wer zahlt bei einer Schulterprellung das Schmerzensgeld
Bei einem Schmerzensgeld handelt es sich in der Regel um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vom Geschädigten angebracht werden muss. Dies muss beim Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung geschehen.
Bei Verletzungen wie einer Schulterprellung kann ein Schmerzensgeld sowohl ohne als auch mit Unterstützung eines Anwalts eingefordert werden. Insbesondere wenn sich Schädiger oder Versicherung weigern zu zahlen oder eine unangemessen erscheinende Summe anbieten, kann die Hilfe eines Anwalts wertvoll sein. Darüber hinaus kann dieser bei der Ermittlung eines angemessenen Betrags unterstützen.
Wie hoch fällt bei einer Schulterprellung das Schmerzensgeld aus?
Die Höhe von einem Schmerzensgeld bei einer Schulterprellung und auch bei allen anderen Verletzungen, hängt üblicherweise maßgeblich von der Schwere der Verletzung und den jeweiligen Umständen des ab. Eine pauschale Aussage ist daher kaum möglich.
Faktoren wie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie etwaige Verdienstausfälle oder Folgeschäden können die Höhe eines Schmerzensgeldes beeinflussen. Daher handelt es sich bei den Entscheidungen, wie hoch bei einer Schulterprellung das Schmerzensgeld ausfällt, immer um eine Einzelfallentscheidung.
Nachfolgend findet sich ein Auszug aus einer Schmerzensgeldtabelle, der einen Überblick zu Urteilen in Bezug auf eine Schulterprellung und einem Schmerzensgeld bietet:
Verletzung | Summe | Gericht/Jahr /Aktenzeichen |
---|---|---|
Schulter- und Hüftprellung | 7.500 EUR | OLG München, 2015, Az. 10 U 4543/13 |
HWS-Syndrom, schwere Schulterprellung | 5.000 EUR | OLG Köln, 2003, Az. 12 U 267/00 |
Schwere Prellungen an Schulter, Knie, Ellbogen | 1.750 EUR | OLG Düsseldorf, 2002, Az. 1 U 212/01 |
Schulter- und Oberarmprellung | etwa 260 EUR | AG Herzberg am Harz, 1993, Az. C 430/92 |
HWS- und Schulterprellung | etwa 150 EUR | AG Herne, 1986, Az. 2 C 337/86 |
Eine sehr interessante Website. Habe einiges zum Thema Schmerzensgeld erfahren.
Es grüßt Harald
aus Oberhausen