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Gesetzlicher Seitenabstand gemäß StVO
Eigentlich sollte jedem Verkehrsteilnehmer klar sein, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Fahrzeugen erheblich zur Sicherheit im Straßenverkehr beiträgt. Denn dadurch lässt sich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden, da zum Beispiel im Ernstfall der Bremsweg für eine Notbremsung ausreicht. Allerdings beinhaltet der vorgeschriebene Sicherheitsabstand gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht nur die Distanz zum Vordermann, sondern auch einen angemessenen Seitenabstand zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern.
Bußgeldtabelle zum Seitenabstand
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
103708 | Sie gefährdeten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen, insbesondere durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/Überholen. | 80 | 1 |
103709 | Sie schädigten als Fahrzeugführer ein Kind/einen Hilfsbedürftigen/einen älteren Menschen, insbesondere durch unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren/Überholen. | 100 | 1 |
105112 | Sie hielten beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern ein. | 30 |
Nicht nur nach vorne ist ein Sicherheitsabstand notwendig!
Beim Thema „Abstand“ denken viele Autofahrer vor allem an die gesetzlich vorgeschriebene Entfernung, die sie zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber aber auch einen Sicherheitsabstand zur Seite vor. Von besonderer Bedeutung ist dieser Seitenabstand insbesondere beim Überholen. Denn nur wenn Sie ausreichend Distanz zwischen Ihr Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmen bringen, ist in der Regel ein gefahrloses Passieren möglich.
Doch welche Vorgaben definiert die StVO zum Seitenabstand? Was ist beim Überholen oder Parken zu beachten? Und welche Sanktionen können bei der Unterschreitung des vorgeschriebenen Seitenabstands drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Seitenabstand
Welche Vorgaben für welche Verkehrsteilnehmer gelten, können Sie hier nachlesen.
Prinzipiell sollte platzsparend geparkt werden, gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass sich die Türen der Fahrzeuge noch problemlos zum Ein- und Aussteigen öffnen lassen. Konkrete Vorgaben für den Seitenabstand beim Parken gibt es allerdings nicht.
Wann Konsequenzen drohen, verrät diese Bußgeldtabelle.
Ist beim Überholen ein Seitenabstand zu beachten?
Grundsätzlich ist das Überholen im Straßenverkehr immer nur dann erlaubt, wenn der Autofahrer sicherstellen kann, dass bei dem Vorgang niemand gefährdet oder behindert wird.
Um dies zu gewährleisten, gilt es unter anderem einen ausreichenden Seitenabstand einzuhalten. Genaue Angaben dazu weist die StVO allerdings nur in Bezug auf ausgewählte Verkehrsteilnehmer auf.
In § 5 Abs. 4 StVO heißt es dazu:
[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. […]“
Wie Sie dem Zitat entnehmen können, richten sich diese Werte nur an Radfahrer, Fußgänger und E-Scooter. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer müssen die Angaben Beachtung finden, die sich in der Rechtsprechung etabliert haben. Zusammengefasst gelten je nach Verkehrsteilnehmer die folgenden Vorschriften zum Seitenabstand:
- Abstand zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen: innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter (laut § 5 Absatz 4 Satz 4 StVO gilt Letzteres nicht, wenn Fahrradfahrer wartende Kraftfahrzeuge an Kreuzungen rechts überholen oder sich daneben stellen)
- Abstand zu einspurigen Fahrzeugen wie einem Motorrad: mindestens 1,5 Meter
- Abstand zu mehrspurigen Fahrzeugen wie Pkw oder Lkw: mindestens 1 Meter
- Abstand zu wartenden Schul- und Linienbussen: mindestens 2 Meter
Wichtig! Diese Angaben gelten bei guten Witterungsbedingungen sowie Straßenverhältnissen und sind daher ggf. an die äußeren Umstände anzupassen.
Ist ein konkreter Seitenabstand beim Parken vorgeschrieben?
Autofahrer sind gemäß § 12 Abs. 6 StVO dazu angehalten, platzsparend zu parken. Allerdings kann gerade dieser Umstand in Städten dazu führen, dass so manch ein Autofahrer mit mehr oder weniger schweren Problemen beim Ein- und Aussteigen konfrontiert war.
Aus diesem Grund sollten Sie immer für einen ausreichenden Seitenabstand beim Parken sorgen. Zwar definiert der Gesetzgeber in diesem Fall ebenfalls keinen konkreten Wert, allerdings raten Experten in der Regel zu einem Abstand von mindestens 70 cm je Seite.
Denn dadurch erleichtern Sie sich selbst und den neben Ihnen parkenden Autofahrern das Ein- und Aussteigen. Darüber hinaus lassen sich dadurch ggf. Schäden verhindern, die entstehen, wenn eine Tür versehentlich gegen ein anderes Auto stößt.
Beim Halten und Parken am Fahrbahnrand gilt es zudem darauf zu achten, dass der Seitenabstand zum Bordstein nicht zu groß ausfällt und somit unter Umständen eine Behinderung des fließenden Verkehrs vorliegt. Aus diesem Grund sollte der Abstand zum Bordstein maximal 30 cm betragen.
Wie wird die Unterschreitung beim Seitenabstand geahndet?
Ein ungenügender Abstand und Fehler beim Überholen zählen in Deutschland gemäß den jährlichen Auswertungen des Statistischen Bundesamtes immer wieder zu den häufigsten Unfallursachen. Daher verwundert es nicht, dass die Polizei gegen die verschiedenen Formen von Abstandsunterschreitungen vorgeht.
So sieht der Bußgeldkatalog für den Fall, dass der Seitenabstand beim Überholen unterschritten wird, mindestens ein Verwarngeld von 30 Euro vor. Höhere Sanktionen drohen hingegen, wenn es durch den zu geringen Abstand zu einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen kam. Ein solcher Abstandsverstoß zieht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg nach sich. Kommt es bei einem zu gering gehaltenen Seitenabstand zu einer Schädigung dieser Personengruppen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen der Unterschreitung des seitlichen Abstandes erhalten? In diesem Fall können Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ob sich dies lohnt und wie hoch Ihre Erfolgsaussichten sind, sollten Sie ggf. gemeinsam mit einem Anwalt für Verkehrsrecht abwägen.