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FAQ: Fahrtenschreiber für selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Hierbei handelt es sich um Kfz, die gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) bauartbedingt zur Verrichtung von Arbeiten gedacht sind. Als Beispiele lassen sich unter anderem Gabelstapler, Hebebühnen, Mähdrescher und Kranwagen anführen.
Nein, ein Tachograph schreibt der Gesetzgeber in der Regel nicht vor, da dieser nur beim gewerblichen Güter- bzw. Personentransport – also vor allem bei Lkw und Bussen – erforderlich ist.
Selbst wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine über einen digitalen Fahrtenschreiber verfügt, muss keine Fahrerkarte verwendet werden. Denn diese Kfz unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Ist der Tachograph bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Pflicht?
Seit 2006 ist der Einbau von digitalen Tachographen in Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t für den gewerblichen Personen- und Gütertransport innerhalb der Europäischen Union vorgeschrieben. Doch muss auch eine selbstfahrende Arbeitsmaschine über einen Fahrtenschreiber verfügen?
Für eine Einschätzung muss zuerst geklärt werden, wann überhaupt von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die Rede ist. Eine Definition liefert der Gesetzgeber unter § 2 Nr. 17 FZV, darin heißt es:
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; […]
Wie dieser Auszug zeigt, dienen selbstfahrende Arbeitsmaschinen dazu, mithilfe von speziellen Einrichtungen Arbeiten zu verrichten. Es kann sich dabei zum Beispiel um einen Kranwagen, einen Gabelstapler oder einen Mähdrescher handeln. Diese Kfz sind aber ausdrücklich nicht für die Beförderung von Personen und Gütern gedacht, weshalb eine selbstfahrende Arbeitsmaschine grundsätzlich keinen Fahrtenschreiber benötigt.
Übrigens! Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind in der Regel nicht zulassungspflichtig, aber mitunter besteht eine Kennzeichenpflicht. Als Nachweis für diese Sonderstellung, wird im Fahrzeugschein vermerkt, dass es sich beim Kfz um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt. Darüber hinaus sind eine Versicherungsbescheinigung und die Betriebserlaubnis mitzuführen.
Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten für selbstfahrende Arbeitsmaschinen?
Wie zuvor bereits ausgeführt, muss die selbstfahrende Arbeitsmaschine über keinen Fahrtenschreiber verfügen und auch der Einsatz der Fahrerkarte entfällt somit. Denn für die Führer solcher Kfz gelten nicht die gesetzlichen Vorgaben der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Konkret bedeutet dies, dass die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten in diesem Fall keine Anwendung finden. Stattdessen gelten die allgemeinen Bestimmungen zur maximalen Arbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Demnach darf die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen und die wöchentliche Arbeitszeit ist auf maximal 60 Stunden begrenzt. Allerdings gilt es dabei zu beachten, dass die Wochenarbeitszeit innerhalb von 4 Monaten maximal bei 48 Stunden liegt.
Wichtig! Die Arbeitszeit umfasst sowohl die Lenkzeiten als auch sonstige Tätigkeiten, wie etwa die Bedienung der Arbeitsmaschine. Dieser Umstand gilt unabhängig davon, ob die selbstfahrende Arbeitsmaschine über einen Fahrtenschreiber verfügt oder nicht.