Der Mini-Computer am Handgelenk
Die letzten Jahre haben eine Vielzahl an technischen Neuerungen hervorgebracht. Smarte Technologien, die konstant online sind und untereinander synchronisiert werden können, erobern immer mehr Bereiche des alltäglichen Lebens: Von „Smart Cars“ über „Smart Homes“ bis hin zur Smartwatch.
Die neuen Geräte machen eine Anpassung bestehender Gesetze nötig – dies zeigt sich u. a. an den Diskussionen um die Smartwatch am Steuer. Die Sanktionen für den Handygebrauch wurden 2017 erst verschärft – müsste die Benutzung einer Smartwatch dann nicht genauso geahndet werden? Welche Gesetze greifen hier?
FAQ: Smartwatch am Steuer
Die StVO sieht hier noch keine eindeutige Regelung vor.
Wird ein Bußgeld gegen Sie verhängt, weil Sie die Smartwatch bei der Fahrt genutzt haben, wird dafür zumeist der Bußgeldkatalog für das Handy am Steuer angewendet. Hier fallen in der Regel 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg an.
In diesem Fall ist es möglich, dass die Versicherung die Kostenübernahme für die Schäden verweigert, weil Sie unter Umständen fahrlässig durch die Smartwatch-Nutzung gehandelt haben.
Inhaltsverzeichnis
Die rechtliche Lage ist nicht ganz eindeutig
Mit einer klassischen Armbanduhr hat eine sogenannte Smartwatch nur bedingt zu tun, auch wenn das Gerät ebenfalls am Handgelenk getragen wird und optisch wie eine digitale Uhr aussieht. Eine reguläre Smartwatch ist mit einer Vielzahl an Funktionen ausgestattet, die sich auch in regulären Smartphones wiederfinden: Die Benutzung bestimmter Apps, Nachrichtendienste, auch Telefonieren ist mit den Uhren möglich.
Dennoch: Nur weil das Gerät nicht spezifisch genannt wird, bedeutet das nicht, dass das Benutzen einer Smartwatch am Steuer rechtlich unproblematisch ist. Denn wer ein Kfz führt, der hat entsprechende Pflichten und soll sich grundsätzlich umsichtig und aufmerksam verhalten. Das ist natürlich erschwert, wenn der Fahrer auf dem Handgelenk herumtippt.
Weiterhin ist im § 23 Abs. 1a der StVO zu lesen:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Dies gilt zwar eigentlich für die Handynutzung, könnte aber theoretisch auch auf die Nutzung einer Smartwatch hinterm Steuer übertragen werden.
Da sich die Smartwatch im Regelfall am Handgelenk des Besitzers befindet, fällt zwar der Punkt des „Haltens“ weg; dennoch dürfte auch hier der Regelsatz anwendbar sein, dass lediglich kurze Blicke weg vom Verkehr erlaubt sind. Waren Sie nachweislich von der Benutzung der Smartwatch abgelenkt und es kommt etwa zu einem Unfall, dann kann dies rechtliche Komplikationen nach sich ziehen!
Auch eine Smartwatch birgt großes Ablenkungspotential
Es dürfte also für die Benutzung der Smartwatch hinterm Steuer Ähnliches gelten wie für das Rauchen und Essen während des Fahrens: Grundsätzlich besteht kein Verbot für diese Aktivitäten. Dennoch können solche Tätigkeiten den Fahrer natürlich ablenken und sollten deshalb nur so ausgeführt werden, dass ein sicheres Fahrverhalten nicht darunter leidet.
Grundlegend sollten Fahrer auf den Gebrauch ihrer Smartwatch hinterm Steuer verzichten, wenn es nicht unbedingt nötig ist. Denn durch die vielen Funktionen ist dementsprechend auch ein großes Ablenkungspotential gegeben, welches nicht unterschätzt werden sollte! Deshalb gilt: Am besten beide Hände am Lenkrad lassen.