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Auf die Entziehung der Fahrerlaubnis folgt eine Sperrfrist
Das eigene Fahrzeug gehört für viele Menschen zum Alltag dazu und ist wichtiger Bestandteil, um Strecken zurückzulegen. Da verwundert es ein wenig, dass einige Führerscheinbesitzer die Fahrerlaubnis durch Alkohol oder Drogen am Steuer leichtsinnig aufs Spiel setzen.
Auch eine Ansammlung von acht Punkten in Flensburg führt dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Fahrerlaubnisentzug geht in aller Regel mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten einher.
Doch was genau bedeutet die nach dem Führerscheinentzug ausgesprochene Sperrfrist? Muss eine MPU absolviert werden, um die Fahrerlaubnis erneut erhalten zu können? Kann die Sperrfrist der Fahrerlaubnis lebenslänglich ausgesprochen werden? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
FAQ: Sperrfrist
Allgemein müssen Kraftfahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zusätzlich mit einer Sperrfrist rechnen. Innerhalb dieser Zeit dürfen sie keinen neuen Führerschein beantragen.
Gemäß § 69a des Strafgesetzbuches (StGB) dauert eine Sperrfrist mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. Wurde in den vergangenen drei Jahren vor dem Verstoß bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die darauf folgende allerdings mindestens ein Jahr dauern.
Sobald der betroffene Fahrer nicht mehr als ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, kann tatsächlich eine Sperrfristverkürzung stattfinden. Das Ganze funktioniert jedoch frühestens nach drei Monaten. Weiterhin muss einwandfrei nachgewiesen werden können, dass der Betroffene keine Gefahr mehr für den öffentlichen Verkehr darstellt.
Was ist mit der Führerschein-Sperrfrist genau gemeint?
Kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis, geht mit diesem eine Sperrfrist einher. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind unter § 69a die Regelungen zur Sperrfrist für den Führerschein definiert. Absatz 1 bestimmt:
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Die mit dem Führerscheinentzug verhängte Sperrfrist dauert also mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre an. In diesem Zeitraum kann der Betroffene keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhalten.
Es kann sogar eine lebenslängliche Sperrfrist bei einem Führerscheinentzug ausgesprochen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter sein Verhalten auch in Zukunft nicht ändern wird und somit eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.
Regelungen zur Berechnung der Sperrfrist
Für die Sperrfrist vom Führerschein erfolgt keine Berechnung nach einem gewissen Schlüssel. Sie wird vom Richter stets im Einzelfall festgelegt, wenn es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt. Gemäß § 69a StGB bestehen allerdings noch einige weitere Rahmenbedingungen zur Sperre vom Führerschein, die wir nachfolgend kurz für Sie zusammenfassen:
- Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden.
- Handelt es sich um einen Wiederholungstäter, muss die Sperrfrist mindestens ein Jahr betragen.
- Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, kann dieser Zeitraum auf die Sperrfrist angerechnet werden. Dabei dürfen allerdings drei Monate Sperre nicht unterschritten werden.
- Mit der Rechtskraft des Urteils beginnt die Sperrfrist.
Kann eine Sperrfrist verkürzt werden?
Ist die Fahrerlaubnis erst einmal entzogen, merken viele Betroffene, wie sehr sie eigentlich auf das eigene Auto angewiesen sind. Dann stellt sich schnell die Frage, ob sie die Sperrfrist vom Führerschein, bevor diese abgelaufen ist, verkürzen können.
Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit, sofern der Betroffene überzeugend darlegen kann, dass er nicht mehr ungeeignet ist, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Durch den Besuch verschiedener Kurse und eine reflektierte Auseinandersetzung mit der Tat, welche zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, kann die Sperrfrist ggf. verkürzt werden. Sie kann allerdings niemals drei Monate unterschreiten.
Mein Sohn hat eine Sperrfrist von 6 Monaten, diese läuft in 3 Wochen ab. Nach mehrmaligen Anfragen bei der Führerscheinstelle, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind, hat man ihm heute mitgeteilt, das er nach Durchsicht der Verfahrensakten eine MPU machen muss, ist dies zulässig?