Wichtig! Der Begriff „Spielstraße“ wird nicht selten fälschlicherweise als Synonym für den verkehrsberuhigten Bereich verwendet. Gemäß Verkehrsrecht sind diese aber voneinander zu unterscheiden und es gelten unterschiedliche Verkehrsregeln.
FAQ: Parken in einer Spielstraße
Ja, gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht in einer echten Spielstraße ein Parkverbot. Dieses geht hervor, weil dort ein Verbot für Fahrzeuge aller Art besteht, wobei Krafträder, Fahrräder und E-Scooter zumindest geschoben werden dürfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Parken in einer unechten Spielstraße erlaubt. Laut StVO ist dies nämlich auf entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet. Wer außerhalb der Markierungen parkt, muss allerdings mit einem Verwarngeld rechnen.
Für das vorschriftswidrige Parken in einer echten Spielstraße beträgt das Bußgeld auf mindestens 55 Euro. Bei einem Parkverstoß im verkehrsberuhigten Bereich beginnen die Sanktionen bei 10 Euro. Eine Übersicht zu den einzelnen Tatbestanden zum Parken in der Spielstraße, die ein neuer Bußgeldkatalog vorsieht, liefert diese Tabelle.
Bußgeldtabelle zum Parken in Spielstraßen und im verkehrsberuhigten Bereich
TBNR | Tatbestand | Bußgeld (€) |
---|---|---|
141164 | Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war. | 55 |
141865 | … mit Behinderung | 70 |
141866 | … länger als 3 Stunden | 70 |
142103 | Sie parkten in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbotswidrig außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. | 10 |
142104 | … mit Behinderung | 15 |
142106 | … länger als 3 Stunden | 20 |
142107 | … länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 |
Inhaltsverzeichnis
Parken in der Spielstraße: Welche Strafe droht dafür?
Eine echte Spielstraße findet sich in Deutschland verhältnismäßig selten, denn dafür sind zwei Verkehrsschilder erforderlich. Nämlich zum einen das Verkehrszeichen 250 „Verbot aller Fahrzeuge“ und das Zusatzzeichen 1010-10 „Kinder spielen auf der Fahrbahn“. Durch die Verbindung dieser Schilder wird ein generelles Durchfahrtsverbot für alle Fahrzeuge angeordnet, sogar Fahrräder und E-Scooter müssen geschoben werden, wohingegen die Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder freigegeben ist. Aufgrund dieser Vorgaben lässt sich auch ein generelles Parkverbot für die Spielstraße ableiten.
Verkehrsteilnehmer, die ungeachtet der geltenden Verkehrsregeln auf einer Spielstraße parken, müssen mit Sanktionen rechnen. Welche Konsequenzen im Einzelnen drohen, hängt dabei von den Umständen und der Dauer des Verstoßes ab. So beläuft sich die Geldbuße auf mindestens 55 und maximal 70 Euro.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Behörden wegen unerlaubtem Parken auf der Spielstraße Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Kosten dafür belaufen sich in der Regel auf bis zu 230 Euro plus möglicher Zuschläge. Diese Ausgaben sind zusätzlich zum verhängten Bußgeld zu entrichten, wenn Sie vorschriftswidrig in einer Spielstraße parken.
Achtung! In der Regel sieht der Gesetzgeber beim Parkverbot keine Ausnahme für Anlieger vor. Somit ist das Parken in der Spielstraße vor eigener Einfahrt ebenfalls nicht gestattet. Zulässig ist das Befahren der Spielstraße und das Parken dort für Anwohner nur dann, wenn ein zusätzliches Verkehrszeichen eine entsprechende Nutzung für diese explizit erlaubt.
Parken im verkehrsberuhigten Bereich: Ist dies erlaubt?
Wird durch das Verkehrszeichen 325 ein verkehrsberuhigter Bereich markiert, sind Fußgänger und Fahrzeuge dort grundsätzlich gleichberechtigt. Passanten dürfen dadurch die gesamte Breite der Straße nutzen und auch Kinderspiele sind überall erlaubt. Da auch das blaue Verkehrsschild spielende Kinder zeigt, wird der verkehrsberuhigte Bereich nicht selten umgangssprachlich fälschlicherweise als Spielstraße oder auch unechte Spielstraße bezeichnet.
Im Gegensatz zur echten Spielstraße dürfen Fahrzeuge den verkehrsberuhigten Bereich allerdings befahren, müssen dabei allerdings in Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Darüber hinaus müssen Fahrzeugführer gewährleisten, dass Fußgänger weder gefährdet noch behindert werden. Doch welche Vorschriften gelten, wenn ein verkehrsberuhigter Bereich zum Parken genutzt werden soll? Unter Anlage 3 lfd. Nr. 12 der StVO heißt es dazu:
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Demnach ist im verkehrsberuhigten Bereich bzw. in einer unechten Spielstraße das Parken nur auf gekennzeichneten Flächen gestattet. Zu erkennen sind diese Stellplätze durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn.
Ignorieren Sie die gesetzlichen Vorgaben zum Parken beim Zeichen „verkehrsberuhigter Bereich“, droht keine Strafe, aber ein Knöllchen kann die Folge sein. Das Verwarngeld beläuft sich in diesem Fall gemäß Bußgeldkatalog auf mindestens 10 Euro. Geht der Parkverstoß mit einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer einher oder dauert länger als 3 Stunden an, kann sich die Geldbuße auf bis zu 30 Euro erhöhen. Damit fallen die Sanktionen deutlich geringer aus, als wenn Sie unerlaubt in einer echten Spielstraße parken.
Beim Verkehrszeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ ist das Parken für Anwohner üblicherweise nur in den gekennzeichneten Bereichen gestattet. Allerdings sind Sie als Anlieger dort meist dennoch flexibler, denn Sie können die unechte Spielstraße durchfahren und parken dann ggf. auf dem eigenen Grundstück.