§ 10 StVO (Einfahren und Anfahren)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Falschen Einfahren und Anfahren kann zu Unfällen führen.

Bußgelder und Bestimmungen zum Einfahren und Anfahren

Im Paragraph 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Einfahren und Anfahren) finden Sie alle Verstöße, die Sie beim Anfahren vom Straßenrand oder beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Fußgängerzone oder einem Grundstück begehen können. Die angeführten Vergehen stehen im Verkehrsrecht in sehr enger Beziehung zu Paragraph 8 StVO (Vorfahrt) und den Paragraphen 9, 9a StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren).

Bußgelder nach Paragraph 10 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
110100Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße und gefährdeten dadurch andere.
30
110101Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße. Es kam zum Unfall.
35
110106Sie fuhren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße und gefährdeten dadurch andere.
30
110107Sie fuhren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße. Es kam zum Unfall.
35
110112Sie fuhren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße und gefährdeten dadurch andere.
30
110113Sie fuhren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße. Es kam zum Unfall.
35
110118Sie fuhren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere.
30
110119Sie fuhren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn. Es kam zum Unfall.
35
110124Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere.
30
110125Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn. Es kam zum Unfall.
35
110130Sie fuhren vom Fahrbahnrand an und gefährdeten dadurch andere.
30
110131Sie fuhren vom Fahrbahnrand an. Es kam zum Unfall.35
110142Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10
110148Sie fuhren von/aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 .1, 242.2) auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10
110154Sie fuhren von einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10
110160Sie fuhren von einem Straßenteil auf die Fahrbahn, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10
110166Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10
110172Sie fuhren vom Fahrbahnrand der Straße an, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
10

FAQ: Ein- und Anfahren

Was muss ich beim Einfahren beachten?

Fahren Sie beispielsweise aus einem Grundstück in den Straßenverkehr ein, müssen Sie dem dortigen Verkehr Vorfahrt gewähren. Dabei ist stets ein Blinker zu setzen.

Was ist außerdem wichtig?

Sie müssen stets so ein- bzw. anfahren, dass Sie dabei niemanden gefährden. Notfalls müssen Sie jemanden bitten, Sie etwa per Handzeichen einzuweisen.

Wann drohen Bußgelder?

Ein Verwarnungsgeld droht beispielsweise, wenn Sie den Blinker nicht setzen. 10 Euro werden dann fällig. Weitere Sanktionen finden Sie in dieser Bußgeldtabelle.

Paragraph 10 StVO im Wortlaut:

„Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone […], aus einem verkehrsberuhigten Bereich […] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“ (§ 10 StVO)

Der § 10 StVO bezieht sich damit auf Verkehrssituationen, bei denen der Fahrzeugführer aus dem Ruhezustand/aus Sonderfahrbereichen in den Hauptstraßenverkehr einfährt. Generell gilt für Verkehrsteilnehmer die in den fließenden Verkehr der Hauptverkehrswege aus einem geschützten Bereich einbiegen, dass Sie den anderen die Vorfahrt zu gewähren haben.

Falschen Einfahren und Anfahren kann zu Unfällen führen.
Falschen Einfahren und Anfahren kann zu Unfällen führen.

Dabei ist unerheblich, ob das Einfahren aus einem Grundstück, einem verkehrsberuhigten Bereich, einem Fußgängerbereich oder vom Straßenrand auf die Fahrbahn erfolgt – die Situation ist dabei in der Regel auch immer die gleiche – es muss Vorfahrt gewährt werden, auch wenn nicht zusätzlich ein „Vorfahrt gewähren“-Schild (Verkehrszeichen 205) vorhanden ist.


Wo muss laut StVO besondere Vorsicht walten?

  • an Grundstücksausfahrten
  • beim Einfahren in den Straßenverkehr vom Straßenrand
  • beim Einfahren in den Straßenverkehr aus einem verkehrsberuhigten Bereich, auch Spielstraße (Schild 242.1 und 242.2)
  • beim Einfahren in den Straßenverkehr aus einer Fußgängerzone (Schilder 325.1 und 325.2)

An Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten geschehen dabei besonders häufig Unfälle. Betroffen sind beim Einfahren in Grundstücke dabei meist Fahrradfahrer, die übersehen wurden, weil die Fahrer nur auf den Straßenverkehr achteten, nicht aber auf Fahrradstreifen oder Fußgängerweg. Doch auch Unfälle mit anderen Kfz sind nicht selten.

Relevante Verkehrsschilder für Vorschriften aus § 10 StVO (Einfahren und Anfahren)

242


325
242-2


325-2
Verkehrszeichen 242:
Beginn Fußgängerzone
Verkehrszeichen 325:
Beginn verkehrsberuhigter Bereich
Verkehrszeichen 242.2:
Ende Fußgängerzone
Verkehrszeichen 325.2:
Ende verkehrsberuhigter Bereich

Häufig vergessen Autofahrer, rechtzeitig vor dem Ausfahren den Blinker zu setzen oder unterschätzen die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge – und ihre eigene Anfahrtgeschwindigkeit.

Die gleiche Verhaltensweise ist beim Ausfahren aus einer Spielstraße oder einer Fußgängerzone zu beachten. Darüber hinaus gelten bei Einfahren in selbige noch gesonderte Vorschriften.

Zum einen darf beim Einfahren und Durchfahren dieser geschützten Verkehrsbereiche eine Geschwindigkeit von 10 km/h – ungefähr Schrittgeschwinidgkeit – nicht überbschritten werden. Zum anderen dürfen Fußgängerzonen nur durchbestimmte Fahrzeuge (z. B. Lieferantenfahrzeuge) und oft nur zu festgelegten Zeiten (z- B. acht bis zehn Uhr vormittags) befahren werden.

Beim Einfahren ins Grundstück gilt besonders, auf Fahrradfahrer und Fußgänger zu achten.
Beim Einfahren ins Grundstück gilt besonders, auf Fahrradfahrer und Fußgänger zu achten.

Eine Sonderheit, die in § 10 StVO zur Sprache kommt, ist das Anfahren bzw. das Einfahren vom Straßenrand: Auch beim Anfahren aus dem Ruhezustand des Fahrzeuges muss Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen werden. Fahrradfahrer, Fußgänger und auch andere Autos oder Kraftwagen dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Das Anfahren muss stets mit Bedacht und langsam erfolgen. Durch das Setzen des Blinkers muss das An- bzw. Ausfahren rechtzeitigg angezeigt werden.

Die laut StVO zu verhängenden Verwarngelder hängen wie immer von den Folgen des Vergehens ab: Zieht ein falsches Anfahren nur eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach sich, erwartet den Verkehrssünder ein Bußgeld von 30 €. Bei einer Verfehlung mit Unfallfolge erhöht sich die Strafe auf 35 €. Sollte ein Autofahrer Anfahren, ohne dabei den Fahrtrichtungsanzeiger (besser bekannt als Blinker) zu benutzen, hat das ein Bußgeld von 10 € zur Folge.

Grundsätzlich sollten Autofahrer laut § 10 StVO beim Einfahren oder Anfahren Folgendes beachten: Beim Anfahren aus einem Grundstück, einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Fußgängerzone, von einem abgesenkten Bordstein oder vom Fahrbahnrand gilt es, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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