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Bußgelder und Bestimmungen zum Einfahren und Anfahren
Im Paragraph 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Einfahren und Anfahren) finden Sie alle Verstöße, die Sie beim Anfahren vom Straßenrand oder beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Fußgängerzone oder einem Grundstück begehen können. Die angeführten Vergehen stehen im Verkehrsrecht in sehr enger Beziehung zu Paragraph 8 StVO (Vorfahrt) und den Paragraphen 9, 9a StVO (Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren).
Bußgelder nach Paragraph 10 StVO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
110100 | Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110101 | Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße. Es kam zum Unfall. | 35 |
110106 | Sie fuhren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110107 | Sie fuhren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) auf die Straße. Es kam zum Unfall. | 35 |
110112 | Sie fuhren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110113 | Sie fuhren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße. Es kam zum Unfall. | 35 |
110118 | Sie fuhren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110119 | Sie fuhren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. | 35 |
110124 | Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110125 | Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. | 35 |
110130 | Sie fuhren vom Fahrbahnrand an und gefährdeten dadurch andere. | 30 |
110131 | Sie fuhren vom Fahrbahnrand an. Es kam zum Unfall. | 35 |
110142 | Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
110148 | Sie fuhren von/aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 .1, 242.2) auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
110154 | Sie fuhren von einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
110160 | Sie fuhren von einem Straßenteil auf die Fahrbahn, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
110166 | Sie fuhren über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
110172 | Sie fuhren vom Fahrbahnrand der Straße an, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. | 10 |
FAQ: Ein- und Anfahren
Fahren Sie beispielsweise aus einem Grundstück in den Straßenverkehr ein, müssen Sie dem dortigen Verkehr Vorfahrt gewähren. Dabei ist stets ein Blinker zu setzen.
Sie müssen stets so ein- bzw. anfahren, dass Sie dabei niemanden gefährden. Notfalls müssen Sie jemanden bitten, Sie etwa per Handzeichen einzuweisen.
Ein Verwarnungsgeld droht beispielsweise, wenn Sie den Blinker nicht setzen. 10 Euro werden dann fällig. Weitere Sanktionen finden Sie in dieser Bußgeldtabelle.
Paragraph 10 StVO im Wortlaut:
„Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone […], aus einem verkehrsberuhigten Bereich […] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“ (§ 10 StVO)
Der § 10 StVO bezieht sich damit auf Verkehrssituationen, bei denen der Fahrzeugführer aus dem Ruhezustand/aus Sonderfahrbereichen in den Hauptstraßenverkehr einfährt. Generell gilt für Verkehrsteilnehmer die in den fließenden Verkehr der Hauptverkehrswege aus einem geschützten Bereich einbiegen, dass Sie den anderen die Vorfahrt zu gewähren haben.
Dabei ist unerheblich, ob das Einfahren aus einem Grundstück, einem verkehrsberuhigten Bereich, einem Fußgängerbereich oder vom Straßenrand auf die Fahrbahn erfolgt – die Situation ist dabei in der Regel auch immer die gleiche – es muss Vorfahrt gewährt werden, auch wenn nicht zusätzlich ein „Vorfahrt gewähren“-Schild (Verkehrszeichen 205) vorhanden ist.
Wo muss laut StVO besondere Vorsicht walten?
- an Grundstücksausfahrten
- beim Einfahren in den Straßenverkehr vom Straßenrand
- beim Einfahren in den Straßenverkehr aus einem verkehrsberuhigten Bereich, auch Spielstraße (Schild 242.1 und 242.2)
- beim Einfahren in den Straßenverkehr aus einer Fußgängerzone (Schilder 325.1 und 325.2)
An Grundstückseinfahrten bzw. -ausfahrten geschehen dabei besonders häufig Unfälle. Betroffen sind beim Einfahren in Grundstücke dabei meist Fahrradfahrer, die übersehen wurden, weil die Fahrer nur auf den Straßenverkehr achteten, nicht aber auf Fahrradstreifen oder Fußgängerweg. Doch auch Unfälle mit anderen Kfz sind nicht selten.
Relevante Verkehrsschilder für Vorschriften aus § 10 StVO (Einfahren und Anfahren)
Beginn Fußgängerzone | Beginn verkehrsberuhigter Bereich | Ende Fußgängerzone | Ende verkehrsberuhigter Bereich |
Häufig vergessen Autofahrer, rechtzeitig vor dem Ausfahren den Blinker zu setzen oder unterschätzen die Geschwindigkeit der herannahenden Fahrzeuge – und ihre eigene Anfahrtgeschwindigkeit.
Die gleiche Verhaltensweise ist beim Ausfahren aus einer Spielstraße oder einer Fußgängerzone zu beachten. Darüber hinaus gelten bei Einfahren in selbige noch gesonderte Vorschriften.
Zum einen darf beim Einfahren und Durchfahren dieser geschützten Verkehrsbereiche eine Geschwindigkeit von 10 km/h – ungefähr Schrittgeschwinidgkeit – nicht überbschritten werden. Zum anderen dürfen Fußgängerzonen nur durchbestimmte Fahrzeuge (z. B. Lieferantenfahrzeuge) und oft nur zu festgelegten Zeiten (z- B. acht bis zehn Uhr vormittags) befahren werden.
Eine Sonderheit, die in § 10 StVO zur Sprache kommt, ist das Anfahren bzw. das Einfahren vom Straßenrand: Auch beim Anfahren aus dem Ruhezustand des Fahrzeuges muss Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen werden. Fahrradfahrer, Fußgänger und auch andere Autos oder Kraftwagen dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Das Anfahren muss stets mit Bedacht und langsam erfolgen. Durch das Setzen des Blinkers muss das An- bzw. Ausfahren rechtzeitigg angezeigt werden.
Die laut StVO zu verhängenden Verwarngelder hängen wie immer von den Folgen des Vergehens ab: Zieht ein falsches Anfahren nur eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach sich, erwartet den Verkehrssünder ein Bußgeld von 30 €. Bei einer Verfehlung mit Unfallfolge erhöht sich die Strafe auf 35 €. Sollte ein Autofahrer Anfahren, ohne dabei den Fahrtrichtungsanzeiger (besser bekannt als Blinker) zu benutzen, hat das ein Bußgeld von 10 € zur Folge.