Inhaltsverzeichnis
Bußgeldrechner: Parken und Halten
Bußgeldkatalog Falschparken
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|
Parken an engen unübersichtlichen Stellen, im Kurvenbereich, bis zu 5 Meter vor/auf Fußgängerüberwegen, bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, im (eingeschränkten) Halteverbot, nicht am rechten Fahrbahnrand, auf der/dem linken Fahrbahnseite / Seitenstreifen | 35 | |
- mit Behinderung | 55 | |
- länger als 1 Stunde | 55 | |
- länger als 1 Stunde mit Behinderung | 55 | |
Unzulässiges Parken auf Rad- und Gehwegen | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | 1 |
- länger als 1 Stunde | 70 | 1 |
- länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 | 1 |
- mit Gefährdung | 80 | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
Parken in zweiter Reihe | 55 | |
- mit Behinderung | 80 | 1 |
- länger als 15 Minuten | 85 | 1 |
- länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 | 1 |
- mit Gefährdung | 90 | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 110 | 1 |
Parken vor Feuerwehrzufahrten | 55 | |
- mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 | 1 |
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen | 10 | |
- mit Behinderung | 15 | |
- länger als 3 Stunden | 20 | |
- länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 | |
Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten, im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln, in durch Verkehrszeichen verbotenen Parkbereichen, vor Bordsteinabsenkungen, Sonderparkplätzen für Bewohner | 10 | |
- mit Behinderung | 15 | |
- länger als 3 Stunden | 20 | |
- länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 | |
Parken an abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, Überschreiten der Höchstparkdauer | ||
- bis 30 Minuten | 20 | |
- bis 1 Stunde | 25 | |
- bis 2 Stunden | 30 | |
- bis 3 Stunden | 35 | |
- länger als 3 Stunden | 40 | |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | 1 |
Unberechtigtes Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz | 55 | |
Nicht platzsparend geparkt | 10 | |
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 25 | |
Parken mit einem Kfz über 7,5 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichts oder einem Kfz-Anhänger über 2 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichts in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten | 30 | |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 | 1 |
Parken auf Sperrflächen | 25 | |
Parken mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 | 1 |
Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen. | 20 | |
Vorrang eines anderen Fahrzeugführers beim Einfahren in eine freie Parklücke missachtet | 10 | |
Parken an Stellen, an denen das Halten verboten ist | 25 | |
- mit Behinderung | 40 | |
- über eine Stunde | 40 | |
- über eine Stunde mit Behinderung | 50 | |
Unzulässig auf Bussonderfahrstreifen und an Haltestellen geparkt | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 | |
Unzulässig auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 |
Bußgeldkatalog falsches Halten
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|
Halten auf Rad-und Gehwegen, an engen/unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Verzögerungs-/ Beschleunigungsstreifen, bis zu 5 Meter vor/auf Fußgängerüberwegen, bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, an Taxiständen, an durch Markierungen / Lichtzeichen / Verkehrsschildern untersagten Bereichen, nicht am rechten Fahrbahnrand, auf der/dem linken Fahrbahnseite / Seitenstreifen | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten in zweiter Reihe | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | 1 |
- mit Gefährdung | 80 | 1 |
- mit Sachbeschädigung | 100 | 1 |
Halten vor Feuerwehrzufahrten | 20 | |
- mit Behinderung | 35 | |
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 20 | |
- mit Behinderung | 30 | |
Nicht platzsparend gehalten | 10 | |
Unberechtigtes Halten in Nothalte- / Pannenbucht | 20 | |
Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für Radverkehr | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 | |
Unzulässiges Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen | 55 | |
- mit Behinderung | 70 | |
- mit Gefährdung | 80 | |
- mit Sachbeschädigung | 100 |
Weitere Ratgeber zum Thema Parken und Halten
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:
- Abschleppkosten
- Anwohnerparkausweis
- Dauerparken
- E-Parkplatz
- Frauenparkplatz
- Halten in zweiter Reihe
- Motorrad parken
- Wohnmobil parken
- Parkausweis
- Parkscheibe
- Parkverbot
- Parkraumbewirtschaftung
- Behindertenparkplatz
- Parken auf dem Gehweg
- Parken auf dem Radweg
- Handyparken
- Mobiles Parkverbot
- Falschrum parken
- Parken in zweiter Reihe
- Parkschein
- Parken gegenüber Grundstückseinfahrt
- Knöllchen
- Halteverbot
- Parken ohne Parkschein
- Behindertenparkausweis
- Parkplatz freihalten
- Halteverbot beim Umzug
- Parkscheibe vergessen
- Privatparkplatz
- Wo ist mein Auto?
- Zuparken
- Parken an der Bushaltestelle
- Parken auf einer Grünfläche
- Parken in Kurven
- Querparken
- Samstag als Werktag
- Parken in der Spielstraße
- Parken in der Einbahnstraße
Video: Infos zum Thema „Halten und Parken“
Alles rund ums Halte- und Parkverbot
Wenn die Zeit knapp ist und die Lust noch lange nach Parkplätzen zu suchen, sinkt, dann scheint für einige das Falsch-Parken oder das Halten an unerlaubten Stellen eine gute Alternative zu sein. Fast jeder Autofahrer ist sicherlich schon einmal dabei erwischt worden, ohne gültigen Parkschein auf einem Parkplatz geparkt oder aber sein Fahrzeug auf einer Flächer abgestellt zu haben, auf der absolutes Halteverbot herrscht. Doch was sich so harmlos anhört, ist laut StVO verboten und wird mit entsprechenden Geldstrafen der aktuellen Bußgeldtabelle geahndet.
Ein Fahrverbot ist bei Delikten wie Parken oder Halten jedoch eine absolute Ausnahme, da laut dem „Bußgeldkatalog Parken“ diese im Verkehrsrecht der weniger schwerwiegenden Kategorie zugeordnet werden. Mit welchem Bußgeld Falschparker oder Autofahrer beim Ignorieren des Halteverbots genau rechnen müssen und ab wann Ordnungsbeamte den Abschleppdienst informieren, können Sie zum Teil dem aktuellen Bußgeldrechner entnehmen und weitere Informationen erhalten Sie in unserem Ratgeberartikel.
Darüber hinaus geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick zum Thema „Parken und Halten“ und eine Antwort auf folgende Fragen: „Wo ist das Parken verboten?“, „Wo ist das Halten verboten?“ und „Macht ein Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid überhaupt Sinn?“. Diese und viele weitere Fragen werden im Folgenden geklärt.
FAQ: Parken & Halten
Damit sollten Sie beispielsweise rechnen, wenn Halten oder Parken durch entsprechende Verkehrszeichen untersagt wird. Doch Schilder sind nicht immer notwendig. Wo ein generelles Halteverbot gilt, haben wir hier aufgelistet.
Das können Sie unseren obigen Tabellen entnehmen oder mit unserem Bußgeldrechner ermitteln.
Ja und nein. Wollen Sie Einspruch gegen einen Strafzettel einlegen, müssen Sie zunächst den Bußgeldbescheid abwarten.
Halten vs. Parken
Laut Verkehrsrecht bedeutet der Begriff „Halten“ eine gewollte Fahrtunterbrechung am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen, die nicht durch eine Verkehrsregel oder ein Verkehrszeichen wie ein „Absolutes Halteverbot“ vorboten ist. Generell dürfen Autofahrer überall halten, sofern kein Verbot durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ausgesprochen wird. Die StVO spricht ausschließlich von Halten, wenn dies freiwillig durch den Verkehrsteilnehmer geschieht, also nur dann, wenn der Fahrer bewusst seine Fahrt unterbricht gilt dies als halten. Demnach zählt das Stehenbleiben an einer roten Ampel oder an einem Bahnübergang nicht zum Haltevorgang im verkehrsrechtlichen Sinne, da in diesen Fällen nicht von einem freiwilligen Halten ausgegangen werden kann.
Gegenüber dem Halten steht das Parken, welches einen Vorgang impliziert, bei dem ein fahrbereites Kfz über einen unbestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ebenso wie beim Halten ist das Parken überall dort erlaubt, wo dies nicht durch Verbotsschilder explizit untersagt ist. Die StVO definiert den Parkvorgang folgendermaßen: Parken ist ein Vorgang im Straßenverkehr, bei dem der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten an einer bestimmten Position hält. Korrektes Parken umfasst folgende Punkte:
- Das Kfz sollte stets platzsparend auf entsprechenden Parkflächen (z.B. Parkplatz) geparkt werden.
- Beim Parken sollte ausreichend Platz für das Ein-und Aussteigen vorhanden sein.
- Beim Parken sollte ausreichend Platz für das Rangieren vorhanden sein.
Wer sich nicht nach diesen Einpark-Bestimmungen richtet, muss, wenn dies festgestellt wird, mit einem Bußgeldbescheid nach dem „Bußgeldkatalog Parken“ rechnen. Mit diesen beiden Definitionen des Park-und Haltebegriffes lassen sich beide Verkehrsaktionen gut voneinander unterscheiden. Halten bzw. Parken heißt:
Sobald jemand sein Auto verlässt und länger als 3 Minuten mit seinem Fahrzeug stehen bleibt, handelt es sich hierbei nicht mehr um ein Haltevorgang, sondern ist laut dem Verkehrsrecht der StVO ein Parkprozess.
Mit der Begrifflichkeit „das Fahrzeug verlassen“ ist nicht das Aussteigen gemeint, sondern stattdessen, dass kein Sichtkontakt zum Auto besteht und dieses dann bei Bedarf nicht schnell weggefahren werden kann. Befindet sich jemand in Fahrzeugnähe und kann das Auto schnell an eine andere Stelle platzieren, sofern dies erforderlich ist, entspricht dies den Haltevoraussetzungen und gilt damit als Halten. Dies allerdings nur drei Minuten lang – steht das Auto länger, gilt dies nicht mehr als Halten und wird der Kategorisierung Parken zugeordnet.
Der Bußgeldkatalog zum Halten und Parken im Detail
Da vielerorts und insbesondere im Großstadtbereich wenig Parkraum zur Verfügung steht – Parkplatz und Parkhaus sind oftmals überfüllt – missachten Autofahrer häufig die verkehrsrechtlichen Parkregeln und Einschränkungen bzw. Verbote in Bezug auf das Halten und nehmen ein Bußgeld in Kauf.
Ein Bußgeld zum falschen Parken wird bei Feststellung in jedem Fall verhangen, da Falschparken oder unerlaubtes Halten andere Verkehrsteilnehmer behindern und sogar zu gefährlichen Verkehrssituationen führen können. Nachfolgend zeigen wir Ihnen mit Hilfe des aktuellen Bußgeldkataloges auf, welche Sanktionen Ihnen beim Falschparken oder Falschhalten drohen. Falschparker erhalten bei der Feststellung eines Parkdeliktes in der Regel einen Strafzettel fürs Falschparken, auf dem der Betrag des zu zahlenden Bußgeldes steht.
Mit der teilweise drastischen Erhöhung des Bußgeldes für unberechtigtes Parken oder Halten erhoffen sich Verkehrsverantwortliche eine präventive Wirkung auf alle Verkehrsteilnehmer, denn bisher haben viele Falschparker ganz bewusst das Bußgeld für falsches Parken in Kauf genommen, statt die erforderliche Parkgebühr zu zahlen. Damit soll die Disziplin der Autofahrer gefördert werden und im Idealfall erhalten diese weniger Strafzettel. Parken wird laut Verkehrsrecht mit der Erhöhung des Bußgeldes ordnungsgemäßer ausgeführt – zumindest ist dies die Hoffnung der Verkehrsverantwortlichen.
Wo ist das Halten verboten & unzulässig?
Jeder Autofahrer, der mit seinem Kfz auf Deutschlands Straßen unterwegs ist, muss die Frage „Wo ist das Halten verboten?“ beantworten können und die betreffenden Flächen und Verkehrsbestimmungen kennen. Dazu zählt in erster Linie das Verkehrszeichen „Halteverbot“ sowie „absolutes Halteverbot“, die das Halten an den entsprechenden Straßenabschnitten untersagen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Bestimmungen beziehungsweise Regeln, die auf ein Halteverbot hinweisen.
Halteverbot: Hier ist Halten verboten
- Auf Bahnübergängen
- Auf Autobahnen & Kraftfahrtstraßen
- Verkehrszeichen verweisen auf Verbot
- An unübersichtlichen Stellen
- Vor scharfen Kurven
- Auf Ein- & Ausfädelungsstreifen
- Vor Feuerwehrzufahrten
- Bis 10 Meter vor Lichtzeichen (falls verdeckt)
- Auf sehr engen Straßen
Wo ist das Parken verboten & unzulässig?
Parken ist für viele Autofahrer ein heikles Thema, da es insbesondere im Stadtverkehr oftmals an ausreichenden Parkmöglichkeiten mangelt. So ist wohl schon fast jeder Fahrer mit dem Delikt des Falschparkens konfrontiert worden. Falschparker kassieren recht häufig Strafzettel – parken Sie unrechtsmäßig im Parkverbot. Ordnungsbeamte sanktionieren dies mit einem Bußgeld. Parken vor einer Bußhaltestelle? Ob das ein Verkehrsdelikt oder eine erlaubte Handlung ist, wird in den folgenden Ausführungen deutlich. Denn um Fehlverhalten möglichst zu reduzieren, ist die Antwort auf die Frage „Wo ist das Parken verboten?“ enorm wichtig. Nachfolgend nennen wir Ihnen die Bereiche, in denen das Parken unzulässig ist.
Parkverbot: Hier ist Parken verboten
- Vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter zur Fahrbahnkante
- Hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Meter zur Fahrbahnkante
- Mit einem Verbot gekennzeichnete Parkflächen (z. B. Privatgrundstück)
- Auf sehr engen & schmalen Fahrbahnen
- Vor Grundstücksein- & -ausfahrten
- Auf Schachtdeckeln
- Vor Bordsteinabsenkungen
- Verkehrszeichen verweisen auf Verbot
- Vor Lichtzeichen
- Auf Autobahnen & Kraftfahrtstraßen
Sonderregelung für LKWs
Für schwere Fahrzeuge über 7,5 Tonnen, beispielweise Lkws mit entsprechender Ladung, besteht innerorts und in einigen speziellen Gebieten ein generelles Parkverbot. Dazu zählt:
- Wohngebiete
- Kurgebiete
- Klinikgebiete
Darüber hinaus ist das Parken innerorts zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von gekennzeichneten Parkflächen und Endhaltestellen für Linienbusse unzulässig. Zudem dürfen Kfz-Anhänger ohne entsprechendes Zugfahrzeug nicht länger als 14 Tage geparkt werden.
Dies sind die wichtigsten lokalen Bestimmungen, die Autofahrer eine Antwort auf die Fragen „Wo ist das Parken verboten und wo ist das Halten verboten“ liefern.
Auflistung aller Halteverbot- & Parkverbot-Verkehrszeichen
Die nachfolgenden Verkehrszeichen dürfen bis zu 10 Metern davor nicht durch ein haltendes oder parkendes Fahrzeug verdeckt werden.
Verkehrszeichen / Zeichennummer | Beschreibung/Park- & Halteregeln |
---|---|
Andreaskreuz (Zeichen 201) | Park- & Halteverbot bis zu 10 Metern vor Zeichen (falls verdeckt) Park- & Halteverbot vor und hinter Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter |
Beginn eines beschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290.1) | Innerhalb gekennzeichneter Zone max. 3 min. Halten erlaubt (Ausnahme: Ein- o. Aussteigen/ Beladen o. Entladen) |
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1) | Außerhalb gekennzeichneten Bereichs Parkverbot (Ausnahme: Ein- o. Aussteigen/ Beladen o. Entladen) |
Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) | max. 3 min. Halten erlaubt (Ausnahme: Ein- o. Aussteigen/ Beladen o. Entladen) |
Fahrstreifenbegrenzung & Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) | Park- & Halteverbot, wenn zw. abgestellten Kfz & Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mind. 3 Metern verbleibt |
Feuerwehrzufahrt | Park- & Halteverbot vor & in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten |
Fußgängerüberweg (Zeichen 293) | Park- & Halteverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Metern davor |
Grenzmarkierung (Zeichen 299) | Park- & Halteverbot innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote |
Haltestelle (Zeichen 224) | Parkverbot bis zu 15 Metern vor und hinter diesem Zeichen |
Halteverbot (Zeichen 283) | Absolutes Park-& Halteverbot |
Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206) | Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen (Stoppschild) Park-&Halteverbot (falls verdeckt) |
Kreisverkehr (Zeichen 215) | Park- & Halteverbot innerhalb des Kreisverkehrs |
Leitlinien Schutzstreifen für Radfahrer (Zeichen 340) | Parkverbot auf Schutzstreifen für Radverkehr |
Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) | Halten im Notfall oder bei Panne erlaubt |
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315) | Parkverbot auf Gehwegen für Kfz mit zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen |
Pfeilmarkierungen (Zeichen 297) | Park- & Halteverbot auf mit Pfeilen markierten Fahrbahnstrecke |
Sperrfläche (Zeichen 298) | Park- & Halteverbot auf Sperrflächen |
Taxenstand (Zeichen 229) | Park- & Halteverbot an Taxenständen (Ausnahme: betriebsbereite Taxen) |
Vorfahrt gewähren (Zeichen 205) | Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen Park- & Halteverbot (falls verdeckt) |
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) | Parkverbot außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen |
Richtlinien fürs Parken
Die folgenden Richtlinien für das ordnungsgemäße Parken sollten alle Autofahrer beherzigen, damit sie kein Bußgeld wegen Parken riskieren und sich gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll verhalten.
- Halten und Parken generell nur auf dem rechten Seitenstreifen (z.B. rechter Fahrbahnrand, rechter Parkstreifen)
- Halten und Parken in zweiter Spur ist verboten. Ausnahme: Taxen sowie Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen
- Ausnahmefälle für Parken und Halten auf der linken Fahrbahnseite: Einbahnstraßen und Straßen, wo rechts Schienen verlaufen (Halteverbot im Schienenfahrraum!)
- Falls Parken auf Gehweg erlaubt ist, nur rechten Gehweg benutzen (Ausnahme: Einbahnstraßen)
- Parken und Halten soll platzsparend erfolgen
- Vorrangregelung hinsichtlich Parklücke: Vorrang hat derjenige, der die Parklücke zuerst erreicht
Halt- und Parkverbot – Die 5 größten Mythen
Das Falschparken oder Missachten des Halteverbots führt laut dem aktuellen Bußgeldkatalog mit Abstand die Rangliste der häufigsten Verkehrsdelikte an. Für kein anderes Vergehen werden laut Verkehrsrecht so viele Bußgelder verhängt.
Ob jemand ein Knöllchen fürs Parken ohne gültigen Parkschein erhalten oder ein absolutes Halteverbot missachtet hat – es gibt eine Vielzahl an unterschiedliche Strafbeständen in Bezug auf fehlerhaftes Parken und Halten, die Verkehrssündern beim Falschparken einen Bußgeldbescheid bescheren können.
Daher ist es für Autofahrer so wichtig, darüber Kenntnis zu haben, welche Delikte in Bezug auf das Parken oder Halten existieren und was die größten Irrtümer bei diesem Thema sind. Wir haben eine Top 5 der typischsten Mythen rund ums Halten und Parken erstellt.
Mythos 1 – Parken und Halten ist dasselbe:
Dieser Mythos ist unwahr, denn während „halten“ das freiwillige Abstellen des Fahrzeugs ist und nicht länger als 3 Minuten andauern darf, ist alles was darüber hinaus geht „parken“. Außerdem deuten ein abgeschlossenes Kfz und ein verschwundener Fahrzeugführer auf einen Park- statt auf einen Haltevorgang hin.
Mythos 2 – Halteverbote sind stets durch Verkehrsschilder gekennzeichnet:
Das stimmt so nicht, denn trotz einer Vielzahl an Verkehrsschildern sind nicht jedes unerlaubte Halte- oder Parkverbot durch ein Schild gekennzeichnet. Zwar gibt es durchaus viele Schilder, die explizit die Fragen: „Wo ist das Parken verboten?“ und „Wo ist das Halten verboten?“ beantworten, jedoch gibt es genauso viele Halteverbote, die nicht durch Verkehrsschilder kenntlich gemacht werden. Dazu gehört zum Beispiel das absolute Halteverbot an unübersichtlichen Straßenstellen.
Mythos 3 – Parkplätze für Behinderte sind ausschließlich für behinderte Menschen:
Auch diese Aussage stimmt so nicht, denn auch Menschen ohne Behindertenausweis dürfen diese Plätze nutzen – wenn auch nur zum Halten. Der Fahrer muss sich in der Nähe des Fahrzeugs befinden, darf die 3 Minuten nicht überschreiten und muss sofort den Platz freimachen, sollte ein Behinderter mit Ausweis diesen in Anspruch nehmen wollen. Was viele Autofahrer auch nicht wissen: Wird ein Parkplatz reserviert, indem der Beifahrer beispielsweise aussteigt und den Platz für jemanden frei hält und dadurch andere daran hindert, diese Parkfläche zu nutzen, ist nicht erlaubt.
Mythos 4 – Pfeile unter Halteverbotsschildern weisen auf die Straßenseite hin:
Das ist ein weitverbreiteter Irrglaube, der zu starken Behinderungen im Verkehrsfluss führen kann. Die Pfeile beziehen sich nicht auf die Straßenseite, also ob links oder rechts, sondern auf den Anfang und das Ende eines Halteverbots. Der Pfeil nach links bedeutet „ab hier“ gilt das Halteverbot, der Pfeil nach rechts deutet mit „bis hier“ auf das Ende des Halteverbotsbereiches hin. In diesem Bereich wäre demnach das Halten verboten.
Mythos 5 – Jeder kann parken, wie er will:
Das ist falsch und kann bei der Umsetzung dem Fahrer ein Bußgeld einbringen. Denn jeder Autofahrer ist aufgefordert, so platzsparend wie möglich zu parken. Das gilt ebenso fürs Halten, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu beeinträchtigen. Behindert solch ein Halten oder Parken Dritte, wird in der Regel ein Abschleppdienst bestellt. Das wird dann richtig teuer, denn neben dem Knöllchen liegt die Gebühr für das Aushändigen des Fahrzeugs beim Abschleppdienst in der Regel im dreistelligen Bereich. Wer beim Parken zu dicht an das nebenstehende Fahrzeug fährt, muss mit einem Bußgeld zwischen 10 und 15 Euro rechnen.
Der Bußgeldkatalog Parken: Strafzettel fürs Falschparken
Wer mit einem Kfz auf Deutschlands Straßen unterwegs ist, verstößt immer mal wieder gegen die StVO, wobei zwischen kleineren, harmlosen Delikten und schwerwiegenden Strafbeständen unterschieden werden muss. Bei erstgenannten Vergehen muss in der Regel nur mit einem Bußgeld der aktuellen Bußgeldtabelle sowie einer Verwarnung gerechnet werden, aber der Betreffende bleibt von Punkten in der Verkehrssünderkartei verschont.
Wer sich hinsichtlich des zu erwartenden Strafmaßes noch genauer informieren möchte, kann einen Bußgeldrechner zur Hilfe nehmen. Denn auch wenn Punkte oder ein Fahrverbot bei Parkdelikten äußerst selten kommen, sind diese nicht ausgeschlossen.
Wenn ein Verkehrssünder beispielsweise auf der Autobahn grundlos anhält, hat dies mehrere Punkte und ein vorübergehendes Fahrverbot zur Folge. Strafzettel für falsches Parken oder unrechtmäßiges Halten gehören definitiv zu den häufigsten Vergehen laut dem aktuellen Bußgeldkatalog Parken.
Kein anderes Delikt füllt die Staatskassen so stark wie das Fehlverhalten beim Parken und Halten. Experten sprechen von Millionen Knöllchen, die jedes Jahr hierfür ausgestellt werden. Dies belegt auch eine Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes, die zudem ein Ranking der häufigsten Verkehrsdelikte im Straßenverkehr zusammengestellt hat.
Platz 1: Falschparken & Missachtung vom Halteverbot
Platz 2: Geschwindigkeitsüberschreitungen
Platz 3: Missachtete Vorfahrtsregeln
Platz 4: Zu geringer Sicherheitsabstand
Platz 5: Falsches Überholen
Platz 6: Alkohol & Drogen am Steuer
Platz 7: Falsches Abbiegen
Platz 8: Falsches Ein- & Ausfahren o. Wenden auf Autobahnen
Platz 9: Falsch gesicherte Ladung
Platz 10: Technische Mängel am Kfz
Top 5 – Hier wurden die meisten Knöllchen wegen Falschparkens ausgestellt!
Insbesondere in größeren Städten gestaltet sich die Suche nach einem Parkplatz immer schwieriger, da Parkplätze in einigen Gegenden Mangelware sind und selbst ein Parkhaus häufig nicht die beste Alternative ist, so dass viele Autofahrer die im Verkehrsrecht verankerten Park- und Haltebestimmungen missachten. In welchen 5 deutschen Städten laut einer statistischen Erhebung aus dem Jahre 2009, die meisten Strafzettel wegen Falschparkens ausgestellt wurden, erfahren Sie hier:
- Offenbach: 127 (Anzahl der Strafzettel pro 100 angemeldeter Pkw)
- Köln: 110
- Ulm: 109
- Mainz: 98
- Frankfurt: 96
Tipps: So können Sie sich gegen Falschpark-Knöllchen wehren
Wenn Sie diesen Artikel gelesen haben, werden sie sicherlich die Antworten auf die Fragen „Wo ist das Parken verboten?“ und „Wo ist das Halten verboten?“ kennen.
Doch trotz dieses Wissens, kann es leider doch einmal dazu kommen, dass ein Bußgeldbescheid wegen eines Parkvergehens in Ihrem Briefkasten landet, weil Sie zum Beispiel versehentlich ein absolutes Halteverbot ignoriert haben. Selbst, wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben – auch Ordnungsbeamte können Fehler machen – steht die Frage des weiteren Vorgehens im Raum.
Was machen Autofahrer, wenn diese zum Zeitpunkt der Feststellung gar nicht mit dem Auto unterwegs waren? Müssen sie sich dann dennoch für den Strafzettel – Falschparken oder unrechtmäßiges Halten als Ursache – verantworten? Wie können sich Autofahrer gegen ein Knöllchen fürs Falschparken wehren? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in den folgenden Ausführungen.
- Wer Fahrzeughalter ist und ein Parkdelikt begangen hat, sollte möglichst schnell und zeitnah das geforderte Bußgeld bezahlen. Der Verkehrssünder hat das Recht gegen den Bußgeldbescheid einen Widerspruch einzulegen, indem er den beigefügten Anhörungsbogen ausgefüllt zurückschickt. Doch in den meisten Fällen ist dieses Vorgehen wenig sinnvoll, da sich Aufwand und Nutzen nicht die Waage halten. Parksünder haben zudem nur geringe Chancen, dass der Widerspruch akzeptiert wird. Stattdessen sollte das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche bezahlt werden, ansonsten wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und das kann ziemlich teuer werden.
- Wer in einem fremden Fahrzeug ein Parkvergehen begeht, wird erst einmal nicht mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert, da immer erst der Fahrzeughalter kontaktiert wird. Doch die Gesetzgebung besagt, dass stets der Fahrzeugführer haftet. Sollte der Fahrzeughalter den Behörden den Namen des Parksünders nicht preisgeben, werden die Kosten auf den Halter übertragen.
- Wenn auch recht selten, kann es passieren, dass die Ordnungshüter beim Feststellen des Kfz-Zeichens einen Fehler machen und sich das falsche Nummernschild notieren. Dann müssen Sie in diesem Fall das Bußgeld nicht bezahlen, da sich der Fehler relativ schnell ausmachen lässt und nachweisbar ist. Wenden Sie sich in einen solchen Fall an die betreffende Dienststelle, so dass nach Klärung der Sachlage das Verfahren eingestellt werden kann.
Mich würde es da mal interessieren, wie es mit Mülltonnen aussieht. Ich habe ganz normal an der Straße geparkt und auf der Straße waren auch keine Verbotslinien oder co zu sehen. Natürlich war die ganze Straße vollgeparkt. Am nächsten Tag kam dann die Müllabfuhr und hat mein Kennzeichen dem Ordnungsamt gemeldet, dass ich die Mülltonnen blockiert hätte und nun 25€ zahlen solle. Die kleine Ausfahrt der Mülltonnen hat weder eine Bürgersteigabsenkung noch eine markierung auf der Straße. Gibt es daher ein allgemeines Parkverbot vor Mülltonnen oder habe ich den Strafzettel unrechtmäßig erhalten?
Habe mit meinem Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt .Alle 4 Räder befanden sich auf dem Asphalt und das Heck ragte etwas über eine Grünfläche die für Passanten nicht nutzbar ist da sich ein Bach dahinter befindet.Hab einen Strafzettel über 10 Euro bekommen.Parken auf einem Grünstreifen.Schriftwechsel mit dem Ordnungsamt bringt mich nicht weiter, sie beharren auf das Busgeld.
Hallo,
ich habe in einer langen Haltebucht 3 min gehalten, bin dann 10 Meter weitergefahren und wiederum 3 min gehalten. Das Ganze lief dann noch ein drittes Mal ab. Kann mir das als Parken über 9 Minuten ausgelegt werden?
Guten Tag,
ich suche im Netz nach einer Info zu Parken am Fahrbahnrand und den Abstand zur Fahrbahnmitte bzw. zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand, werde allerdings nicht so richtig fündig.
Ist es richtig, dass zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder zu einer durchgezogenen Mittellinie mind. 3 m Abstand sein müssen? Wenn ja, wie verhält sich hier das Bußgeld, wenn dies nicht eingehalten wird?
Vielen Dank im Voraus!!
Herzlichst
Stefanie
Hallo Stefanie,
beim Bußgeld kommt es auf den genauen Tatbestand und die Dauer des Parkens an. Das Gesetz sieht keine genaue Angabe vor, wie viel Platz beim Parken zur gegenüberliegenden Seite bleiben muss. 3 m sind aber ein guter Richtwert, da die maximale Fahrzeugbreite in Deutschland 2,55 m beträgt.
– Die Redaktion
Ich habe ienen Strafzettel bekommen,für parken auf dem Gehweg ohne Behinderung: Der Gehweg ist kein Gehweg im eigentlichen Sinn , sondern ldiglich eine ca 5X5 m grosse Fläche zwischen meinem Haus und dem Nachbarhaus. Dies Fläche wird von allen Nachbarn gleichermassen zum Parken und Be und Entladen benutzt und befindet sich im EIgentum der Eigentümergemeinschaft des Nachbarhauses. Das benutzen der Fläche erfolgt stillschweigend. Ein Park und/oder Halteverbot sowie ein Schild dass diese Fläche sich in Privatbesitz befindet gibt es nicht. Muss ich das Bussgeld bezahlen ?
MfG
Simone
Hallo Simone,
Sie können sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, um die Einzelheiten zu klären.
– Die Redaktion