§ 17 StVO (Fahrzeugbeleuchtung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 1. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften

Licht und Beleuchtung bei Auto, Lastkraftwagen und Anhänger

Viele Autofahrer unterschätzen den Nutzen der Fahrzeugbeleuchtung. Ob das fehlende Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen oder der Missbrauch des Fernlichts: Oft werden nicht nur sie selbst, sondern auch andere Fahrzeugführer dadurch gefährdet. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt in Paragraph 17 vor, welche Beleuchtung am Auto wann eingeschaltet sein muss.

Bußgeldtabelle für Paragraph 17 StVO (Beleuchtung)

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
117100Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten.20
117101Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten und gefährdeten dadurch Andere.25
117102Sie unterließen es, die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtver­hältnisse erforderten. Es kam zum Unfall.35
117106Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt.20
117107Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt. Sie gefährdeten dadurch Andere.25
117108Die Beleuchtungs­einrichtungen Ihres Fahrzeuges waren verdeckt bzw. verschmutzt. Es kam zum Unfall.35
117112Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen.20
117113Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen und gefährdeten dadurch Andere.25
117114Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl Fahrzeuge entgegen­kamen. Es kam zum Unfall.35
117118Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr.20
117119Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr und gefährdeten dadurch Andere.25
117120Sie blendeten nicht rechtzeitig ab, obwohl ein anderes Fahrzeug mit geringen Abstand vor Ihnen fuhr. Es kam zum Unfall.35
117124Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.10
117125Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten und gefährdeten dadurch Andere.15
117126Sie fuhren nur mit Begrenzungs­leuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorge­schriebenen Beleuchtungs­einrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. Es kam zum Unfall.35
117130Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war.10
117131 Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war und gefährdeten dadurch Andere.15
117132Sie fuhren mit Fernlicht, obwohl die Straße mit durchgehender ausreichender Beleuchtung versehen war. Es kam zum Unfall.35
117136Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten.10
117137Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten und gefährdeten dadurch Andere.15
117138Sie führten das Kraftrad am Tage ohne eingeschaltetes Abblendlicht oder ohne eingeschaltete Tagfahr­leuchten. Es kam zum Unfall.35
117142Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer.20
117143Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere.25
117144Sie benutzten miss­bräuchlich die Nebel­scheinwerfer. Es kam zum Unfall.35
117148Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sicht­behinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war.20
117149Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sichtbe­hinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war und gefährdeten dadurch Andere.25
117150Sie fuhren mit eingeschalteter Nebelschluss­leuchte, obwohl keine Sichtbe­hinderung durch Nebel mit einer Sichtweite von weniger als 50 m gegeben war. Es kam zum Unfall.35
117154Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.25
117155Sie fuhren am Tage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.35
117600Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war.601
117601Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war, und gefährdeten dadurch Andere.751
117602Sie fuhren am Tage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht, obwohl die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen erheblich behindert war. Es kam zum Unfall.901
117160Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab.20
117161Sie stellten außerhalb einer geschlossenen Ortschaft das Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab. Es kam zum Unfall.35
117166Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) oder Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn durch eigene Licht­quellen zu beleuchten.20
117167Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug (mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) oder Anhänger auf der Fahrbahn, ohne es/ihn durch eigene Licht­quellen zu beleuchten. Es kam zum Unfall.35
117172Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßen­beleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen.20
117173Sie hielten mit Ihrem Fahrzeug an der Stelle, die von der Straßen­beleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wurde, ohne das Fahrzeug auf zugelassene Weise kenntlich zu machen. Es kam zum Unfall.35
117178Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen.20
117179Sie ließen Ihr Fahrzeug unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen. Es kam zum Unfall.35.
117184Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer.20
117185Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer und gefährdeten dadurch Andere.25
117186Sie benutzten miss­bräuchlich den Such­scheinwerfer. Es kam zum Unfall.35

Bußgeldrechner zur Fahrzeugbeleuchtung

FAQ: Fahrzeugbeleuchtung

Welche Beleuchtungseinrichtungen muss ein Fahrzeug aufweisen?

In dieser Liste finden Sie die nach vorn gerichteten Beleuchtungseinrichtungen, die ein Auto zwingend aufweisen muss. Hier finde Sie die Leuchten, die nach hinten ausgerichtet sind.

Welche Lichter sind optional?

Nebelscheinwerfer, Tagfahrlicht und seitliche Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht vorgeschrieben, können die Beleuchtung am Fahrzeug aber erweitern.

Wann sind welche Scheinwerfer zu nutzen?

Bei welchen Witterungsbedingungen Sie welche Scheinwerfer nutzen sollten, lesen Sie hier.

Wichtige Beleuchtungseinrichtungen am Auto

Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften
Für die Beleuchtung am Auto gibt es genaue Vorschriften

Welche Beleuchtungseinrichtungen sind am Fahrzeug vorgeschrieben? Fernlicht, Abblendlicht, Standlicht und Fahrtrichtungsanzeiger sind in Deutschland Pflicht. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es für die Autobeleuchtung bei Fahrzeugen älteren Baujahrs teilweise andere Bestimmungen gibt – in solch einem Fall ist eine Nachrüstung nicht zwingend erforderlich. Hierzu können Sie sich bei der zuständigen Zulassungsstelle informieren.

Optional hingegen sind Nebelscheinwerfer, Weitstrahler, Tagfahrlicht, Seitenmarkierungsleuchten, sowie seitliche Fahrtrichtungsanzeiger.

Im Folgenden finden Sie Angaben zur Beleuchtung, die am Auto in Deutschland Pflicht ist.

Nach vorne gerichtete Beleuchtung beim Auto:

  • Fernlicht: darf eingesetzt werden zum Ausleuchten der Fahrbahn und der weiteren Umgebung, sofern dadurch kein Gegenverkehr geblendet werden kann.
  • Abblendlicht: dient der Beleuchtung der Fahrbahn in kleinerem Umkreis und vermeidet bei richtiger Einstellung die Blendung des Gegenverkehrs.
  • Standlicht („Begrenzungslicht“): ist zeitgleich mit Fernlicht oder Abblendlicht eingeschaltet, damit die Umrisse des Fahrzeuges für den Gegenverkehr auch dann noch zu erkennen sind, wenn eine der anderen Leuchten ausgefallen ist.
  • Fahrtrichtungsanzeiger (auch hinten): Die sogenannten „Blinker“ (orange) dienen bei Abbiegevorgängen, beim Ein- oder Ausscheren dazu, den Richtungswechsel den anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig anzukündigen.
  • Nebelscheinwerfer: Durch eine besondere Streuung des Lichts dienen diese Einrichtungen zur Fahrt bei besonders schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel, dichten Regen oder Schneefall, der besseren Sicht. Sie sind nicht obligatorisch.
  • Tagfahrlicht: Es schaltet sich automatisch ein, sobald die Zündung des Kfz betätigt wird und schaltet sich gleichermaßen ab, sobald der Motor abgestellt wird. Das Tagfahrlicht hat eine wesentlich geringere und insgesamt verbrauchsarme Leuchtleistung.

Der richtige Gebrauch von Nebelscheinwerfern

Der richtige Gebrauch der Nebelscheinwerfer ist für manche Kraftfahrzeugführer ein regelmäßiges Problem. Diese Beleuchtung darf in Deutschland nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall zusammen mit Stand- und/oder Abblendlicht eingesetzt werden.

Bei Dämmerung muss die Autobleuchtung eingeschaltet sein.
Bei Dämmerung muss die Autobleuchtung eingeschaltet sein.

Nebelscheinwerfer sind im Gegensatz zu ihren Pendants am Heck des Fahrzeugs, den Nebelschlussleuchten, nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es ist unzulässig, gegebenenfalls vorhandene Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht zu missbrauchen.

Da sie insgesamt heller sind und die Lichtstreuung dieser Kfz-Beleuchtung andere Autofahrer blenden könnte, dürfen sie in der Tat nur bei sehr schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet sein. Auf Autobahnen sollten Sie sie nutzen, wenn die Sichtweite unter 150 Metern liegt. Außerorts dürfen Sie die Nebelscheinwerfer einschalten, falls die Sicht nicht weiter als 100 bis 120 Metern reicht, während innerhalb von Ortschaften eine Grenze von 60 bis 70 Meter Sichtweite gilt.

Bei all diesen verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen ist es selbstverständlich schwer, den Überblick über die zugehörigen Regeln zu behalten – dies ist allerdings dringend notwendig, da bei falscher Benutzung ein hohes Gefahrenpotenzial vom Fahrzeug ausgeht. Ebenso müssen Verkehrssünder beim Fahren mit dem Auto ohne Licht oder mit fascher Beleuchtung mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 90 € rechnen.

Der Einsatz von Fahrtrichtungsanzeigern bzw. Blinkern ist besonders beim Abbiegen und Ein- oder Ausscheren beim Überholen unbedingt zu beachten. Sie dienen dem nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehr als Vorwarnung und der Orientierung. Ein Verstoß kann nicht nur teuer, sondern auch lebensgefährlich sein.

Beleuchtung am Auto ist auch hinten vorgeschrieben

Zu den rückwärtigen Leuchten zählen:

  • Schlussleuchten: leuchten stets rot, damit Fahrzeuge besser erkannt werden.
  • Bremsleuchten: leuchten wesentlich stärkeres rotes Licht ab als die Schlussleuchten und leuchten auf, sobald die Bremsen betätigt werden. Der nachfolgende Verkehr wird dadurch vorgewarnt. Seit 1998 ist zudem eine dritte Bremsleuchte mittig am Heck (zumeist am unteren Ende der Heckscheibe oder am Kofferraum) Vorschrift.
  • Rückstrahler: dienen selbst nicht der Beleuchtung, sondern reflektieren lediglich rot, sobald Licht von einem anderen Fahrzeug sie anstrahlt.
  • Kennzeichenbeleuchtung
  • Nebelschlussleuchten
  • Rückfahrscheinwerfer: dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang Licht abstrahlen und warnen so andere Verkehrsteilnehmer vor.

Ob die Beleuchtung am Auto mit einer LED oder einer Glühlampe bestückt sind, ist grundsätzlich egal, solange diese nach Vorschrift funktionieren. Die LED birgt jedoch aufgrund ihres technischen Aufbaus die Gefahr, den so genannten Perlschnureffekt zu erzeugen.

Diese optische Täuschung bewirkt, dass die mit einer LED ausgestatteten Rücklichter nicht immer als ein Objekt wahrgenommen werden. Dies kann zu Ablenkung im Straßenverkehr führen und die Sicherheit, die Fahrzeugbeleuchtung eigentlich bringen soll, wieder aufheben.

Jedoch ist die Wahrnehmung dieses Effektes von Mensch zu Mensch unterschiedlich und stellt im Regelfall ein vernachlässigbares Risiko dar.

Beleuchtung im Innenraum:
Die Innenraumbeleuchtung vom Auto muss während der Fahrt ausgeschaltet sein!

Doch wann müssen Sie in Deutschland am Auto die Beleuchtung einschalten? Die grundlegendste Regel bei der Autobeleuchtung ist denkbar einfach: bei schlechter Sicht muss der Fahrer immer das Abblendlicht am Fahrzeug anschalten.

Fahren Sie mit Ihrem Auto bei Tageslicht und klarer Sicht, ist das Einschalten vom Kfz-Licht nach vorne nicht Vorschrift. Dennoch ist die Nutzung der Tagfahrleuchten in Deutschland empfohlen. In den meisten anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gilt die Pflicht, auch bei Tageslicht am Auto die Beleuchtung einzuschalten.

Allerdings ist zum Beispiel bei der Tunneldurchfahrt darauf zu achten, dass die Scheinwerfer auch am Tage eingeschaltet sein müssen.

Mittlerweile werden in der EU auch nur noch Neuwagen zugelassen, die mit einem solchen Kfz-Leuchtmittel ausgestattet sind.

Wann ist welche Beleuchtung zu nutzen?

Achten Sie bei Ihrem Auto auf die Beleuchtung.
Achten Sie bei Ihrem Auto auf die Beleuchtung.

Bei schlechteren Sichtverhältnissen wie Dämmerung, Dunkelheit, Starkregen oder Gewitter mit schlechten Lichtverhältnissen gilt: Die Scheinwerfer, genauer das Abblendlicht, müssen eingeschaltet werden. Auch wenn dieser Regelung nur äußerst selten nicht nachgekommen wird, so kann doch eine Unterlassung dieser Pflicht mitunter tödliche Folgen haben. Denn in diesem Fall kann der Verkehrssünder weder selbst gesehenwerden, noch ist er in der Lage, andere Fahrzeuge rechtzeitig zu sehen.

Ein wesentlich häufigerer Gesetzesverstoß ist die falsche Verwendung des Fernlichtes. Diese Beleuchtung am Auto dürfen Sie grundsätzlich nur außerhalb von geschlossenen Ortschaften bei starker Dunkelheit oder extrem schlechten Sichtverhältnissen nutzen.

Besonders ist darauf zu achten, dass durch den Gebrauch dieser Beleuchtung am Kfz keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Hierzu zählt nicht nur der Gegenverkehr: Auch vorausfahrende Autofahrer können durch die Reflexion des Fernlichts im Rückspiegel in ihrer Sicht behindert sein.

Sonderfälle: Neben der üblichen Pkw-Beleuchtung gelten für Lastkraftwagen und Anhänger weitere Richtlinien.

  • Beleuchtung für Pkw-Anhänger u.a.: Die Beleuchtung am Anhänger muss die des Zugfahrzeuges aufgreifen, wenn der Anhänger über 750 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht und ein eigenes Bremssystem hat. Die rot abstrahlenden Bremsleuchten sind dann vorgeschrieben. Das Licht am Anhänger kann bei Autos, die selbst keine elektronische Kupplung ermöglichen, mit mobilen Geräten nachgerüstet werden. Für alle Anhänger gilt zudem die Anbringung von Warnmarkierungen und zwei dreieckigen Rückstrahlern.
  • Lkw-Beleuchtung: Bei Lastkraftwagen sind zusätzlich Rückstrahler und Warnmarkierungen am Heck vorgeschrieben. Die Rückstrahler reflektieren durch Beleuchtung von einem Auto oder einem anderen Lkw das Licht. Andere Fahrzeuge können so auch bei Dunkelheit oder schlechter Sicht schneller erkennen, dass es sich bei dem vorausfahrenden Kfz um einen Lkw handelt. Auch nach vorne ist eine weitere Beleuchtung vorgesehen, die die Höhe des Fahrzeuges und die Identifikation als Lkw auch entgegenkommenden Fahrzeugen erkenntlich macht.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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