§ 19 StVO (Bahnübergang)

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.

Verordnungen zu Bahnübergängen

Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) sieht für sämtliche Situationen im Straßenverkehr bestimmte Regelungen vor. Einige davon erfordern ein besonderes Maß an Vorsicht, wie beispielsweise das Passieren eines Bahnübergangs. Wer sich hierbei nicht den Regeln entsprechend verhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die hohe Gefahr, die bei einem Unfall am Bahnübergang besteht, erklärt hierbei die entsprechend hohen Bußgelder und Sanktionen, die ein Fehlverhalten in diesem Bereich teilweise nach sich ziehen kann. In der folgenden Tabelle finden Sie alle Tatbestände des § 19 StVO (Bahnübergänge):

Strafen am Bahnübergang

TBNRTatbestand Strafe (€) Punkte Fahr­verbot (Mon­ate)
119600 Sie fuhren nicht mit angepasster Geschwindig­keit an einen Bahn­übergang heran. 100 1
119606 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201) gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten. 80 1
119607 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201) gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten und gefährdeten dadurch Andere. 100 1
119608 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den mit Andreas­kreuz (Zeichen 201)gekenn­zeichneten Bahn­übergang, ohne den Vorrang des Schienen­fahrzeuges zu beachten. Es kam zu Unfall. 120 1
119612 Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang. 70 1
119613 Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang und gefährdeten dadurch Andere. 85 1
119614 Sie überholten unzulässig an einem Bahn­übergang. Es kam zum Unfall. 105 1
119618 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte. 80 1
119619 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte und gefährdeten dadurch Andere. 100 1
119620 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich ein Schienen­fahrzeug näherte. Es kam zu Unfall. 120 1
119624 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden. 240 2 1
119625 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden, und gefährdeten dadurch Andere. 290 2 1
119626 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht, obwohl rotes Blink­licht gegeben wurde oder gelbe Licht­zeichen gegeben wurden oder rote Licht­zeichen gegeben wurden. Es kam zum Unfall. 350 2 1
119627 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Warte­pflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte. 240 2 1
119628 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte, und gefährdeten dadurch Andere. 290 2 1
119629 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahn­übergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein Bahn­bediensteter “Halt” gebot oder ein hörbares Signal, wie das Pfeifsignal des heran­nahenden Zuges, ertönte. Es kam zum Unfall. 350 2 1
119630 Sie überquerten mit einem Kraftfahrzeug den Bahn­übergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke. 700 2 3
119636 Sie überquerten als nicht­motorisierter Verkehrs­teilnehmer den Bahn­übergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke. 350
119100 Sie verletzten vor einem Bahn­übergang eine Wartepflicht. 10

FAQ: Bahnübergang

Welches verhalten ist vor einem Bahnübergang angebracht?

Sobald Verkehrszeichen auf einen Bahnübergang aufmerksam machen, sollten Sie diesen im Hinterkopf haben und die Geschwindigkeit nicht mehr unnötig erhöhen. Denn selbst, wenn die Schranken oben sind, sollten Sie diese nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit überqueren.

Darf ich vor einem Andreaskreuz parken?

Innerorts dürfen Sie bis zu 5 Meter vor und hinter dem Andreaskreuz nicht parken.

Wann droht ein Bußgeld?

Ein Bußgeld droht zum Beispiel, wenn Sie einen Bahnübergang überqueren, obwohl sich die Schranken bereits senken. Das Bußgeld beginnt hier bei 240 Euro.

Jeder vierte Unfall tödlich

Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.
Ein Unfall am Bahnübergang endet meist tödlich.

Bahnübergänge haben grundsätzlich ein besonderes Gefahrenpotenzial für den kreuzenden Verkehr. Dies ist bedingt durch die Besonderheiten des Zugverkehrs. Hier herrscht die Bewegung großer Massen, ein überdurchschnittlich langer Bremsweg sowie Spurengebundenheit der Schienfahrzeuge. Die enorme Gefahr birgt ein beschrankter oder unbeschrankter Bahnübergang.

Deshalb führen Unfälle in diesem Bereich häufig dazu, dass Opfer schwer verletzt oder gar getötet werden. Um das zu verhindern, sind alle Bahnübergänge immer gesichert, wobei selbst im Jahr 2017 noch keine einheitliche Sicherung in Deutschland besteht.

Ein Andreskreuz (zum Teil mit rotem Blinklicht) kennzeichnet stets einen Bahnübergang.

Sicherungsarten an Bahnübergängen

Die individuellen Sicherungsarten hängen hauptsächlich von dem täglichen Verkehrsaufkommen ab. Sie bestehen entweder aus Lichtzeichen oder Blinklichtern, oder aus Halb- oder Vollschranken in Verbindung mit Lichtzeichen oder Blinklichtern. Sehr selten werden Bahnübergänge auch einzig mit Schranken gesichert.

Die verschiedenen Sicherungsarten haben jeweils ihre Vorzüge, jedoch ist eine Kombination aus Voll- oder Halbschranken nebst Blinklichtern oder Lichtzeichen immer die sicherste Variante, da zum einen der auf den Bahnübergang zufahrende Verkehrsteilnehmer durch das Licht frühzeitig vor dem Zug gewarnt und zum anderen durch die Schranken daran gehindert wird, den Übergang trotz der Gefahr zu überqueren. Dies geschieht selbst im Jahr 2017 immer noch viel zu häufig. Speziell Fahrradfahrer nehmen die Schranken oft nicht Ernst und fahren einfach an ihnen vorbei, woraufhin sie dann von einer herannahenden Bahn erfasst werden können, der es in so einer Situation unmöglich ist zu bremsen.

Bei so einem Unfall hat ein Radfahrer Glück, wenn er „nur“ schwer verletzt wird. Deshalb unternimmt die Polizei stets Kampagnen und Aktionen, bei denen mithilfe von Fotos und Videos auf das enorme Risiko aufmerksam gemacht werden soll. Diese Fotos und Videos zeigen oft Verunglückte, doch selbst diese drastische Darstellungen bringen manche Leute trotzdem nicht dazu, auf die Polizei zu hören.

Das unerlaubte Überqueren wird durch sogenannte Vollschranken verhindert, welche im gesenkten Zustand den Übergang über die volle Fahrbahnbreite hinweg versperren. Dann ist es normalerweise selbst für Auto unmöglich, diesen zu überqueren.

Auch zum Parken nahe einem Anddreaskreuz, welches den Bahnvvübergang kennzeichnet, sieht die StVO bestimmte Regelungen vor.

Strafen laut Bußgeldkatalog

Im Bußgeldkatalog zum Bahnübergang stehen hohe Strafen.
Im Bußgeldkatalog zum Bahnübergang stehen hohe Strafen.

Selbst das zu schnelle Heranfahren mit dem Auto an einen Übergang ist laut aktuellem StVO untersagt. Dem Verkehrssünder droht dafür ein Bußgeld von 100 € und einen Punkt.

Sollte jemand mit dem Auto widerrechtlich einen Übergang überqueren, obwohl durch ein Leucht- oder Schallzeichen auf den herannahenden Zug aufmerksam gemacht wurde, kann dies bis zu 350 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge haben.

Die höchste Sanktion erwartet einen Autofahrer jedoch, wenn der Übergang trotz geschlossener Schranken passiert wird. Dies hat ein Bußgeld von 700 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot von 3 Monaten zur Folge.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (32 Bewertungen, Durchschnitt: 4,09 von 5)
Loading ratings...Loading...