§ 21 StVO (Personenbeförderung)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Vorschriften zur Personenbeförderung

Heutzutage gibt es zum Transport von Personen viele Bestimmungen, an die sich Autofahrer zu halten haben. Diese Vorschriften dienen hauptsächlich dazu, die größtmögliche Sicherheit für alle Mitfahrer zu gewährleisten. Verstoß gegen die geltenden Vorgaben, haben daher in der Regel Sanktionen zur Folge. Wie diese aussehen können und was die Vorschriften darüber hinaus bestimmen, betrachtet der folgende Artikel.

Weitere Ratgeber zur Personenbeförderung

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema:

Bußgeldkatalog gemäß § 21 StVO

Der nachfolgende enthält alle Verstöße des Paragraph 21 StVO (Personenbeförderung):

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
121100Sie beför­derten auf dem Kraft­rad ohne besonderen Sitz Personen.5
121106Sie beför­derten auf der Zug­ma­schine ohne geeig­nete Sitz­geleg­enheit Per­sonen.5
121112Sie beför­derten in einem Wohn­wagen hinter dem Kraft­fahr­zeug Per­sonen.5
121118Sie nah­men in einem Kraft­fahr­zeug ein Kind mit, ohne für die vor­schrifts­mäßige Sich­erung zu sor­gen.30
121124Sie nah­men in einem Kraft­fahr­zeug meh­rere Kin­der mit, ohne für die vor­schrifts­mäßige Sich­erung zu sor­gen.35
121600Sie beför­derten als Kraft­fahr­zeug­führer ein Kind ohne jede Sich­erung / sorg­ten als Ver­antwort­licher nicht für eine Sich­erung des Kin­des.601
121606Sie beför­derten als Kraft­fahr­zeug­führer mehrere Kin­der ohne jede Sicherung / sorgten als Ver­antwort­licher nicht für eine Sich­erung der Kinder.701
121130Sie beför­derten auf der Lade­fläche des Fahr­zeuges Per­sonen.5
121136Sie beför­derten Per­sonen auf der Lade­fläche des An­hängers, der nicht in der Land- oder Forst­wirt­schaft einge­setzt war.5
121142Sie beför­derten auf der Lade­fläche des An­hängers, der in der Land- oder Forst­wirt­schaft einge­setzt war, ohne geeig­nete Sitz­gelegen­heit Per­sonen.5
121148Sie stan­den wäh­rend der Fahrt auf der Lade­fläche des Fahr­zeuges, ohne dass es zur Beglei­tung der Ladung / Arbeit auf der Lade­fläche not­wendig ge­wesen wäre.5
121154Sie lie­ßen zu, dass Per­sonen wäh­rend der Fahrt auf der Lade­fläche des Fahr­zeugs stan­den, ohne dass es zur Be­glei­tung der La­dung / Arbeit auf der Lade­fläche not­wendig ge­wesen wäre.5
121000Sie beför­derten auf einem Fahr­rad eine Person, ob­wohl dieses nicht zur Per­sonen­beför­derung gebaut oder einge­richtet ist.5
121160Sie beför­derten auf einem ein­sitzigen Fahr­rad eine über 7 Jahre alte Per­son.5
121166Sie beför­derten auf dem Fahr­rad ein Kind, ob­wohl die vor­geschrie­benen Sicher­heits­vor­kehr­ungen nicht vor­handen waren.5
121182Sie beför­derten hinter einem Fahr­rad in einem An­hänger, der zur Be­för­derung von Kin­dern einge­richtet ist, mehr als zwei Kin­der.5
121186Sie beför­derten hinter einem Fahr­rad in einem An­hänger, der zur Beför­derung von Kin­dern einge­richtet ist, eine älter als 7 Jahre alte Per­son.5

Bußgeldrechner zur Personenbeförderung

FAQ: Personenbeförderung

Wie lange benötigen Kinder einen Kindersitz?

Die StVO schreibt einen Kindersitz bis zum 12. Lebensjahr oder bis zum Erreichen einer Körpergröße von mindestens 1,50 Metern vorgeschrieben.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Befördern Sie ein Kind ohne die notwendige Sicherung drohen mindestens 30 Euro Bußgeld.

Welche Vorschriften gelten außerdem beim Befördern von Personen?

Sie dürfen bspw. keine Personen in einem Wohnwagen hinter Ihrem Kfz oder etwa auf der Ladefläche befördern.

Entwicklungen im Bereich Kindersitze

Bei der Personenbeförderung gilt Anschnallpflicht
Bei der Personenbeförderung gilt Anschnallpflicht

Derartige Vorschriften sind jedoch eine vergleichsweise neue Entwicklung. Tatsächlich wurde erst im Jahr 1993 in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, dass Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die normalerweise Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mit Rückhalteeinrichtungen speziell für Kinder – umgangssprachlich besser bekannt als Kindersitz oder Babyschale – mitgenommen werden dürfen.

Diese vergleichsweise späte Einführung ist umso verwunderlicher, da bereits 1963 der weltweit erste Kindersitz der Firma Storchenmühle auf den Markt kam. Selbstverständlich hat sich seitdem viel verändert, was das Design der Kindersitze angeht. Heutzutage müssen Kindersitz oder Babyschale nach Vorschrift gut auf Alter und Gewicht abgestimmt sein. Deshalb würde der Sitz „Nicki“ von 1963 den Sicherheitsstandards der Kindersitze von 2017 natürlich nicht mehr gerecht werden, aber zu seiner Zeit war er eine Innovation, die die Sicherheit für Kinder im Auto stark verbesserte.

Wer heut ein Kind ohne die vorschriftsmäßige Sicherung in einem Auto mitnimmt, bringt nicht nur das Kind in Gefahr, sondern muss darüber hinaus laut StVO mit einer Geldbuße 30 € rechnen. Bei einer Gruppe von Kindern beträgt die Strafe 35 €. Beim Transport von einem Kind oder einer Gruppe ohne jegliche Sicherung, erwarten den Verkehrssünder 60, beziehungsweise 70 € und ein Punkt in Flensburg.

Neue Verstöße

Doch die Bestimmungen bezüglich Kindersitze sind nicht das einzige, was sich im Laufe der Zeit bei der Personenbeförderung gravierend verändert hat: Inzwischen ist ebenfalls der Transport von Personen auf der Ladefläche eines Fahrzeugs oder in einem Wohnwagen verboten. Hier beträgt die Geldbuße jedoch nur 5 €, wobei das Verletzungsrisiko für die vorschriftswidrigen Mitfahrer im Falle eines Unfalls extrem hoch wäre.

Eine relativ aktuelle Neuerung im Bereich der Personenbeförderung ist der Kinderfahrradanhänger. Was viele nicht wissen: Genauso wie auf dem klassischen Kindersitz am Gepäckträger, dürfen Kinder höchstens 7 Jahre alt sein.

Durch eine Gesetzesänderung dürfen nun auch Personen mit dem Fahrrad transportiert werden, die älter als sieben Jahre sind. Allerdings muss der Fahrer das Drahtesels mindestens 16 Jahre alt sein und das Fahrrad auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sein.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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