§ 28 StVO (Tiere)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

§ 28 StVO: Auch für Tiere gelten Regeln bei der Straßenbenutzung.

Tiere im Straßenverkehr

Menschen verwendeten Tiere mehrere tausend Jahre lang zur Fortbewegung – dies änderte sich erst in den letzten 100 Jahren. Davor war es selbstverständlich, auf Pferde – beziehungsweise auf Fuhrwerke, die von Pferden gezogen wurden – zurückzugreifen. Und auch Viehherden wurden in größerer Zahl durch die Gegenden getrieben. In einigen Teilen Deutschlands kann dies auch heute noch geschehen. Auch für diesen Fall sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) Vorschriften vor.

Bußgeldtabelle zu des § 28 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
128000Sie ließen als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße, wodurch sie Andere gefährdeten.5
128001Sie ließen als Verantwortlicher Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße. Es kam zum Unfall.10
128006Sie führten ein Tier von einem Kraftfahrzeug aus.5

FAQ: Tiere im Straßenverkehr

Was gilt für das Führen von Tieren im Straßenverkehr?

Die StVO schreibt vor, dass Tiere immer von geeignetem Personal zu führen sind. Dazu zählen bspw. Viehtreiber oder Schäfer.

Was passiert, wenn mein Hund plötzlich auf die Straße läuft?

Tiere, die auf die Straße laufen, stellen einen Verstoß dar. Die Verkehrsregeln verbieten es, dass Tiere ohne Begleitpersonal auf die Straße laufen dürfen. In diesem Fall drohen 5 Euro Verwarnungsgeld.

Welche Regeln gelten außerdem für Tiere im Straßenverkehr?

Sie dürfen Ihr Tier bspw. nicht vom Kfz aus führen. Auch hier drohen 5 Euro Verwarnungsgeld.

§ 28 StVO: Auch für Tiere gelten Regeln bei der Straßenbenutzung.
§ 28 StVO: Auch für Tiere gelten Regeln bei der Straßenbenutzung.

Heutzutage werden immer noch Tiere zur Fortbewegung eingesetzt, jedoch dient dies meist dem Erholungszwecke – beispielsweise Kutschfahrten für Touristen in Großstädten. Diese Veränderung hat einen einfachen Grund: Tiere können niemals die Effizienz, den Komfort oder die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs erreichen.

Da Tiere dennoch nach wie vor einen Teil – wenn auch einen kleinen – des Straßenverkehrs ausmachen, gelten auch für sie, beziehungsweise ihre Benutzung, gewisse Verkehrsregeln. Und auch im Falle des Herdentriebes – zum Beispiel dem Almab- oder -auftrieb – gilt es die Vorschriften des Paragraphen 28 StVO zu beachten. Doch welche Vorschriften benennt dieser genau?

„Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen.“ (§ 28 Absatz 2 StVO)

Laut § 28 StVO sind Tiere grundsätzlich von der Straße fernzuhalten, sofern sie den Verkehr gefährden könnten. Allerdings ist es geeigneten Personen durchaus erlaubt, Tiere im Straßenverkehr zu führen. § 28 StVO gilt für Pferde, Viehherden und Hunde gleichermaßen. Eine geeignete Person muss beim Führen auf den Straßen und Wegen dabei sein – betroffen sind somit z. B. Hundebesitzer oder auch Bauern, die manchmal nicht umhinkommen, mit ihrem Vieh Straßen zu überqueren oder sogar entlang zu gehen.

Als geeignetes Personal zählen zum Beispiel beim Trieb von Vieh auch Schäfer oder gelernte Viehtreiber. Diese Berufsgruppen verschwinden zusehends aus dem Fokus der Menschen, da nur noch in wenigen Gebieten das Treiben ganzer Viehherden zu sehen ist.

Allerdings findet sich besonders im Film noch immer eine stets beliebte Anekdote: Eine Schafherde auf der Straße, die dem Autofahrer den Weg versperrt. Und in einem solchen Falle greift dann § 28 Absatz 1 StVO: Die Begleitperson muss ausreichend Einfluss auf die Tiere ausüben können, um eine Verkehrsgefährdung von Autofahrern u. a. unterbinden zu können.

Tiere ohne geeignete Begleitung auf die Straße zu lassen, ist gemäß § 28 StVO verboten. Dies gilt dabei nicht nur für Herdentiere, sondern auch für Haustiere wie Hunde. Ein Verstoß kann laut Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro nach sich ziehen. Kommt es gar zum Unfall liegt die Strafe bei 10 Euro. Zudem können gegen Sie in einem solchen Falle Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld geltend gemacht werden, sofern Sach- und Personenschäden zu beklagen sind.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie daher auch bei Ihrem Hund darauf achten, dass er stets nur von geeigneten Personen spazieren geführt wird.

Paragraph 38 StVO enthält Bestimmungen für Tiere im Straßenverkehr.
Paragraph 38 StVO enthält Bestimmungen für Tiere im Straßenverkehr.

Darüber hinaus ist es auch verboten, dass Tiere von einem Fahrzeug aus geführt werden (§ 28 Absatz 1 StVO). Ausnahmen gelten hier nur für Hunde: Einen Hund dürfen Sie abweichend von den allgemeinen Vorschriften von einem Fahrrad aus führen. Von anderen Fahrzeugen ist dabei jedoch abzusehen, andernfalls droht ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro.

Außerdem bestimmt § 28 Absatz 2 StVO, dass Vieh beim Treiben auf Verkehrswegen bei entsprechenden Lichtverhältnissen mit einer entsprechenden Beleuchtung ausgestattet sein müssen:

  1. Bei Vieh, das auf Straßen geführt wird, ist vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht ausreichend (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 StVO). Hinten muss die Herde mit einer roten Leuchte versehen werden.
  2. Beim Führen eines einzelnen Tieres oder beim Reiten auf Pferden gibt der Gesetzgeber vor, dass eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht an der linken Seite mitgeführt werden muss (Nummer 2). Diese muss nach vorn und hinten gut für den übrigen Verkehr sichtbar sein.

Kommt es wegen der fehlenden Beleuchtung zu einem Unfall, können eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Sie erhoben werden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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