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Richtiges Verhalten bei Verkehrshindernissen
So oder so ähnlich klingen täglich Meldungen auf deutschen Radiosendern:
Auf der A9 sind zwischen … und … Gegenstände auf der Fahrbahn.
Dabei geht die Bandbreite verlorener Objekte von Holzpaletten bis hin zu Möbelstücken. Wie sich Verkehrsteilnehmer in solchen Situationen verhalten sollten, erfahren Sie im folgenden Text. Grundlegende Vorschriften finden sich in § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Bußgeldtabelle zu § 32 StVO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
132100 | Sie beschmutzten/benetzten die Straße und schafften dadurch einen verkehrswidrigen Zustand, der den Verkehr gefährden/erschweren konnte. | 10 | |
132106 | Sie beseitigten nicht/nicht rechtzeitig einen verkehrswirdrigen Zustand. | 10 | |
132112 | Sie machten einen verkehrswidrigen Zustand nicht ausreichend kenntlich. | 10 | |
132600 | Sie brachten einen Gegenstand auf die Straße/ließen einen Gegenstand auf der Straße liegen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte. | 60 | 1 |
132606 | Sie ließen das nicht zugelassene Fahrzeug an der Stelle stehen, wodurch der Verkehr gefährdet/erschwert werden konnte. | 60 | 1 |
132118 | Sie führten ein gefährliches Gerät ohne wirksamen Schutz mit. | 5 |
FAQ: § 32 StVO – Verkehrshindernisse
Wichtig ist dabei vor allem eine ausreichende Ladungssicherung. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass die Ladung auch bei einer Notbremsung oder abrupten Lenkmanövern nicht verrutschen kann.
Haben Sie Ladung verloren, muss diese umgehend beseitigt oder zumindest gekennzeichnet werden, um eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Die Antwort können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
Wie müssen sich Verursacher oder Beobachter im Fall von Gegenständen auf der Autobahn verhalten?
Selbstverständlich kann der Verantwortliche das verlorene Objekt nicht selbst beseitigen, wie im Verkehrsrecht von 2013 festgesetzt – dies gilt nur für Verkehrswege, auf denen niedrigere Geschwindigkeiten vorgeschrieben sind. Das Betreten bzw. Überqueren der Autobahn ist verboten, da eine Eigen- und Fremdgefährdung nicht auszuschließen ist.
Selbst bei sehr geringem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn sollte die Fahrbahn unter keinen Umständen betreten werden, da das Risiko, von nachfolgenden Fahrzeugen erfasst zu werden, viel zu hoch ist. Oftmals schätzen die Beteiligten die Geschwindigkeiten der herannahenden Fahrzeuge falsch ein, da sie als Fußgänger in der Regel nur die Maßstäbe des städtischen Verkehrs kennen. Die hohen Geschwindigkeiten auf den Schnellfahrstraßen können so schnell zur tödlichen Gefahr werden.
Ebenso jedoch sind Verkehrshindernisse eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die es laut § 32 StVO zu entfernen gilt. Deshalb muss der Schuldige sobald wie möglich auf dem Standstreifen oder in der nächsten Haltebucht mit eingeschaltetem Warnblinklicht anhalten und die Polizei verständigen. Dabei müssen genaue Informationen gegeben werden, wo sich das Verkehrshindernis befindet.
Dadurch erhöht sich die Gefahr von Folgeunfällen. Es kann geschehen, dass Sie dann auch versicherungstechnisch zur Verantwortung gezogen werden. Bewegen Sie Ihr Fahrzeug daher aus dem Verkehrsfluss an den Straßenrand. Die Polizei kann den Unfall auch dann noch gut rekonstruieren. Fotos können Sie gegebenenfalls selbst vorab machen.
Wie bei einer Autopanne ist es nach dem Anhalten auf dem Standstreifen oder in der Nothaltebucht notwendig, auszusteigen, hinter der Leitplanke zu warten und die nachfolgenden Autofahrer zu warnen. Dies geschieht durch den Gebrauch von Warnblinkanlage und Warndreieck. Sollte der Verantwortliche nicht merken, dass er einen Gegenstand verloren hat, wird von einem Beobachter ebenso erwartet, dass dieser die Polizei verständigt.
Anhand der zahllosen Reifenteile auf einigen Autobahnabschnitten ist ersichtlich, dass in Bezug auf Verkehrshindernisse nicht immer korrekt gehandelt wird. Generell gelten auch Gegenstände aller Art als Verkehrshindernis, wenn Sie den Verkehrsfluss gefährden können und sich auf der Fahrbahn befinden. § 32 StVO bestimmt daher, dass es nicht zulässig ist, die Fahrbahn zu beschmutzen:
„Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.“ (§ 32 Absatz 1 StVO)
Auch bei der Beseitigung der Verkehrshindernisse auf der Autobahn durch die Polizei ist jedoch einiges zu beachten: Sobald diese in die Nähe des gemeldeten Ortes kommt, wird sie neben dem Blaulicht die Warnblinkanlage einschalten und langsamer werden. Dazu erscheint das Signal „Polizei – Bitte Folgen“ und der Streifenwagen fährt auf der Mitte der Fahrbahn.
Nun gilt es, Abstand zu halten, ebenfalls langsamer zu werden und auf keinen Fall die Beamten zu überholen. Wenn der Polizeiwagen zum Stehen kommt, müssen die nachfolgenden Fahrzeuge gleicherweise anhalten und warten, bis die Ordnungshüter die Verkehrshindernisse beseitigt, ihr Blaulicht abgeschaltet haben und wieder losgefahren sind. Nicht immer jedoch beseitigen die Polizisten die Verkehrshindernisse selbst.
Zumeist werden städtische Räum- und Mülldienste zu Hilfe gerufen. Die Polizei sichert dann die Strecke nach hinten ab, damit die Helfer gesichert die Reifenteile u.a. entfernen können. Bei Ölverschmutzungen und Ähnlichem muss in der Regel die Feuerwehr anrücken.
Doch nicht nur Gegenstände auf der Fahrbahn können als Verkehrshindernis angesehen werden. Hierzu zählen mitunter auch Fahrzeuge, die widerrechtlich an falscher Stelle abgestellt wurden. Das Parken und Halten auf der Autobahn ist nicht gestattet und kann ebenso streng geahndet werden.
Bei einem Verstoß gegen § 32 StVO drohen Bußgelder bis zu 60 Euro und sogar ein Punkt in Flensburg – je nach Schwere des Vergehens.