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Vorschriften zu Blaulicht und gelbem Blinklicht
Die sogenannten Rundumkennleuchten existieren in verschiedenen Farben. Die bekanntesten Ausführungen sind in Deutschland das gelbe Blinklicht und das Blaulicht bei Polizei & Co. Rote, grüne oder weiße Blinklichter werden in Deutschland im Gegensatz zu anderen Ländern an Fahrzeugen eher selten verwendet. Doch wie müssen Autofahrer reagieren, wenn sie auf ein Fahrzeug mit Blaulicht stoßen? In Paragraph 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) finden Sie Antworten.
Bußgeldtabelle zu § 38 StVO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot (Monat) |
---|---|---|---|---|
138100 | Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn. | 20 | ||
138106 | Sie verwendeten missbräuchlich gelbes Blinklicht. | 20 | ||
138600 | Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. | 240 | 2 | 1 |
138601 | - mit Gefährdung | 280 | 2 | 1 |
138602 | - mit Unfall | 320 | 2 | 1 |
Bußgeldrechner zum nicht freigegebenen Weg für Fahrzeuge mit Blaulicht
FAQ: § 38 StVO – Blaulicht und gelbes Blinklicht
Laut StVO müssen in diesem Fall alle Verkehrsteilnehmer für freie Bahn sorgen, damit die Rettungskräfte passieren können.
Dieses warnt vor Gefahren und kommt zum Beispiel im Zuge von Gefahrenguttransporten zum Einsatz. Aber auch die Müllabfuhr oder Abschleppdienste können dieses nutzen.
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor. Weitere Sanktionen zu § 38 StVO können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen? Das gelbe Blinklicht ist ein international anerkanntes Zeichen für Gefahrenguttransporte, aber es wird in Deutschland auch anders genutzt. Es weist in der Regel auf Gefahren aller Art hin und ist deshalb zum einen an Schwertransportern oder der Müllabfuhr zu finden oder aber an Fahrzeugen von Abschleppdiensten.
Fahrer müssen jedoch immer über eine Genehmigung oder ein Gutachten verfügen, wenn sie gelbes Blinklicht an ihrem Fahrzeug angebracht haben, ansonsten erwartet sie laut aktuellem Bußgeldkatalog ein Verwarngeld von 20 Euro.
Anders als bei Fahrzeugen, die mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, soll gelbes Blinklicht andere Verkehrsteilnehmer zuforderst auf Gefahren hinweisen, die von besonders langsamen, breiten oder langen Fahrzeugen ausgehen können (§ 38 Absatz 3 StVO).
Für diese Fahrzeuge muss in aller Regel nicht extra Platz geschaffen werden. Eine Ausnahme gilt jedoch im Falle eines Unfalls, etwa auf der Autobahn. Die Abschleppdienste sind befugt, die Rettungsgasse zu nutzen, um verunfallte Wagen oder Pannenfahrzeuge abzuschleppen. Die schnellstmögliche Beseitigung des Verkehrshindernisses gibt den Abschleppern dann Vorrang.
Beim Blaulicht hingegen verhält es sich etwas anders. Im Jahre 1933 wurde in Deutschland erstmals bei der Polizei das Blaulicht eingeführt. Als im selben Jahr die Feuerwehr den Ordnungshütern untergeordnet wurde, erfolgte ebenfalls die Ausstattung der Fahrzeuge der Feuerwehr mit Blaulicht.
Damals waren jedoch die Gründe für diese Farbe anders als heute: Blaues Licht besitzt die höchste Streuung in der Atmosphäre und war damit für Bomber in großen Flughöhen nicht mehr sichtbar, womit ein Einsatz von Polizei oder Feuerwehr die Sicherheit der Bevölkerung im Kriegsfall nicht gefährdete.
2017 sind die Zeiten von Bombenangriffen über Deutschland vorbei, aber das Blaulicht blieb bis heute erhalten. Das hat den einfachen Grund, dass Blaulicht im Straßenverkehr unverwechselbar ist und bei den gängigen Lichtzeichen nicht verwendet wird.
Sind Polizei und Feuerwehr auf Einsatzfahrt, haben Sie laut Straßenverkehrsordnung entgegen den Fahrzeugen mit gelbem Blinklicht Sonderrechte. Bei einem Einsatz von Rettungsdienst oder Feuerwehr können Sekunden manchmal den Unterschied zwischen dem Überleben und dem Tod eines Unfallopfers ausmachen.
Um das Sonder- und Wegerecht in Anspruch zu nehmen, müssen bei einer Einsatzfahrt von Feuerwehr, Polizei & Co. jedoch sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet haben. Diese Kombination darf nur dann von den Einsatzkräften genutzt werden,
„wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ (§ 38 Absatz 1 StVO)
Nur in einem solchen Fall ordnet das Blaulicht den anderen Verkehrsteilnehmern an, dass diese sofort freie Bahn schaffen und die Sonderrechte, die Polizei u. a. in einem solchen Fall haben, gewähren müssen.
In der Praxis bedeutet das: Rettungsgasse bilden! Verringern sie das Tempo und fahren Sie entweder an den linken oder rechten Fahrbahnrand – je nach Ortslage. Sobald das Einsatzfahrzeug vorbeigefahren ist, muss sichergestellt werden, ob noch weitere Fahrzeuge folgen. Schließen Sie die Rettungsgasse daher nicht gleich wieder! Im Übrigen sollten Sie mit der Bildung einer Gasse für die Einsatzkräfte nicht warten, bis Sie tatsächlich Sirenen und visuellen Zeichen wahrnehmen. Sie sollten bereits bei beginnendem Stau eine Rettungsgasse bilden. Sollte ein Unfall Ursache für den Stau sein, können die Rettungskräfte gleich ungehindert an die Unfallstelle gelangen.
Wie Sie eine Rettungsgasse richtig bilden, erfahren Sie im folgenden Video:
Werden Sie von einem Blaulichteinsatz an einer Ampel, die auf „Rot“ steht überrascht, müssen Sie nach rechts fahren, um Platz verschaffen. Wenn nötig, darf dabei auch die Haltelinie überquert werden.
Geschieht dasselbe Szenario an einer grünen Ampel, müssen Sie den Wagen stoppen und die Einsatzfahrzeuge zuerst passieren lassen. Danach können Sie die Fahrt normal fortsetzen.
Grund hierfür ist vor allem, dass die Fahrer nicht auf Anhieb absehen können, ob das Einsatzfahrzeug abbiegen will oder weiter geradeaus fährt. Machen Sie einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht umgehend Platz, drohen Ihnen seit dem Inkrafttreten der erhöhten Geldbußen mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 folgende Sanktionen:
- 240 bis 320 Euro Bußgeld
- zwei Punkte in Flensburg
- ein Monat Fahrverbot
Was gilt es jedoch einzuhalten, wenn zwar ein blaues Blinklicht eingeschaltet ist, jedoch kein Einsatzhorn ertönt? Dann kommen die Bestimmungen in § 38 Absatz 2 StVO zum Tragen:
„Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.“
In diesem Fall hat das Blaulicht laut StVO also eine andere Bedeutung und soll damit das gleiche bewirken wie ein gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug: den Hinweis auf eine besondere Gefahrenstelle.
Ist also am Einsatzfahrzeug zwar ein blaues Blinklicht eingeschaltet, aber es ertönt kein Einsatzhorn, haben die Einsatzfahrzeuge kein Sonder- und Wegerecht, weshalb Sie die anderen Fahrzeuge nicht automatisch auch durchlassen müssen.
Was kann es also bedeuten, wenn an einem Fahrzeug nur blaues Blinklicht eingeschaltet ist?
- Hinweis auf einen Unfall und zusätzliche Absicherung der Unfallstelle
- Hinweis auf ein Verkehrshindernis im Allgemeinen
- Im Falle einer Eskorte Hinweis auf die Verbundfahrt, die eventuell auch mit geringer Geschwindigkeit unterwegs ist
- das Blaulicht kann beim Einsatz generell das Einsatzgebiet kennzeichnen und andere Personen vorwarnen