§ 42 StVO (Richtzeichen)

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Beschilderung nach StVO kann ein Tempolimit anzeigen.

Verkehrszeichen: Die Gruppe der Richtzeichen

Richtzeichen geben Verkehrsteilnehmern in der Regel nützliche Informationen, die den Verkehr auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften, auf Landstraßen sowie auf Autobahnen erleichtern und vor allen Dingen sicherer machen sollen.

FAQ: § 42 StVO (Richtzeichen)

Was droht bei der Missachtung eines Richtzeichens?

Mit welchen Sanktionen Sie rechnen müssen, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Was sind Richtzeichen?

Die Gruppe der Richtzeichen ist vielfältig und umfasst zum Beispiel Ortstafeln, Schilder zum Kennzeichnen einer Spielstraße oder auch die Beschilderung zum Anzeigen einer Geschwindigkeitsbegrenzung.

Welche anderen Arten von Verkehrszeichen gibt es?

Neben den Richtzeichen gibt es noch Vorschriftszeichen, Gefahrenzeichen und Zusatzzeichen.

Tatbestände des Paragraph 42 (Richtzeichen)

Tatbestand Strafe (€)PunkteFahrverbot in Monat(e) Lohnt ein Einspruch?
Sie fuhren in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325) schneller als 10 km/h. Die gemessene Geschwindig­keit betrug abzüglich der Toleranz … km/h. Dies ergibt eine Geschwindig­keitsüber­schreitung von … km/h. (Lkw usw.)
s. Tabelle Geschwin­digkeit
Sie fuhren in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325) schneller als 10 km/h. Die gemessene Geschwindig­keit betrug abzüglich der Toleranz … km/h. Dies ergibt eine Geschwindig­keitsüber­schreitung von … km/h. (gef. Güter usw.)
Sie fuhren in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 25) schneller als 10 km/h. Die gemessene Geschwindig­keit betrug abzüglich der Toleranz ... km/h. Dies ergibt eine Geschwindig­keitsüber­schreitung von … km/h. (Pkw usw.)
Sie folgten der abknicken­den Vorfahrt­straße (Zusatzschild zu Zeichen 306), ohne dies rechtzeitig und deutlich anzu­kündigen.10eher nicht
Sie folgten der abknicken­den Vorfahrt­straße (Zusatzschild zu Zeichen 306), ohne dies rechtzeitig und deutlich anzu­kündigen. Es kam zum Unfall.20eher nicht
Sie behinderten in einem verkehr­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger.15eher nicht
Sie gefährdeten in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger.601Hier prüfen **
Sie gefährdeten in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger. Es kam zum Unfall.751Hier prüfen **
Sie parkten in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbots­widrig außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen.10eher nicht
Sie parkten in einem verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbots­widrig außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen und behinderten dadurch andere Verkehrs­teilnehmer.15eher nicht
Sie parkten länger als 3 Stunden in einen verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbots­widrig außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen.20eher nicht
Sie parkten länger als 3 Stunden in einen verkehrs­beruhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) verbots­widrig außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen und behinderten dadurch andere Verkehrs­teilnehmer.30eher nicht
Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblend­licht.10eher nicht
Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblend­licht und gefährdeten dadurch Andere. 15eher nicht
Sie benutzten in einem Tunnel (Zeichen 327) nicht das Abblend­licht. Es kam zum Unfall. 35eher nicht
Sie miss­achteten das in einem Tunnel (Zeichen 327) bestehende Wende­verbot.601Hier prüfen **
Sie miss­achteten das in einem Tunnel (Zeichen 327) bestehende Wende­verbot und gefährdeten dadurch Andere.751Hier prüfen **
Sie miss­achteten das in einem Tunnel (Zeichen 327) bestehende Wende­verbot. Es kam zum Unfall. 901Hier prüfen **
Sie hielten verbots­widrig auf einem Schutz­streifen für den Rad­verkehr (Zeichen 340).55eher nicht
Sie hielten verbots­widrig auf einem Schutz­streifen für den Rad­verkehr (Zeichen 340) und behinderten dadurch Andere.701Hier prüfen **
Sie parkten verbots­widrig auf einem Schutz­streifen für den Rad­verkehr (Zeichen 340) und gefähr­deten dadurch Andere.801Hier prüfen **
Sie parkten verbots­widrig auf einem Schutz­streifen für den Rad­verkehr (Zeichen 340). Es kam zu einem Unfall.1001Hier prüfen **
Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte. Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.55eher nicht
Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zeichen 314/315) mit Zusatzzeichen.55eher nicht
Sie parkten unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge (Zeichen 314/315) mit Zusatzzeichen. Eine Carsharingplakette war nicht deutlich sichtbar angebracht.55eher nicht
Sie hielten unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328).20eher nicht
Sie parkten unberechtigt in einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328).25eher nicht
Sie behinderten als Fußgänger in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) unnötig den Fahrverkehr.5eher nicht
Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) die Schrittgeschwindigkeit nicht ein.15eher nicht

Überblick über Verkehrszeichen in Deutschland

Das Richtzeichen für eine Hauptstraße regelt die Vorfahrt.

Alle Verkehrszeichen auf deutschen Straßen lassen sich einer von vier Gruppen zuordnen: Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen und Zusatzzeichen. Im Gegensatz zu Vorschrift- und Richtzeichen gibt es keine Paragraphen in der StVO über Gefahren- und Zusatzzeichen.

Dies liegt der Funktion dieser beiden Untergruppen zu Grunde: Gefahrenzeichen sollen Verkehrsteilnehmer lediglich vor einer möglichen Gefahr warnen, sei es eine scharfe Kurve auf einer Landstraße, Spurrillen auf der Autobahn oder die Gewährung der Vorfahrt. Sie mahnen demnach zur Vorsicht, geben jedoch keine Gebote oder Verbote vor, deren Missachtung ein Bußgeld zur Folge haben könnte. Diese Verkehrsschilder lassen sich außerdem sehr leicht an ihrem Aussehen zu erkennen: Ein Dreieck mit rotem Rand, das nach oben zeigt – die einzige Ausnahme bilden die Baken, die auf einen Bahnübergang hinweisen.

Die andere Verkehrszeichengruppe, die keinen eigenen Bußgeldkatalog hat, ist die Gruppe der Zusatzzeichen. Wie der Name bereits vermuten lässt, sind sie meist nur ein „Zusatz“ zu anderen Verkehrszeichen, bzw. ein Hinweis. Sie informieren den Autofahrer beispielsweise darüber, zu welcher Tageszeit ein Halteverbot gilt oder wie lang eine Verbotsstrecke auf der Autobahn ist.

Richtzeichen: Funktion und Bedeutung

Zu den Richtzeichen zählen beispielsweise die Ortstafel oder Vorwegweiser, aber auch touristische Wegweiser oder das Schild für die nächste Ausfahrt auf der Autobahn. Auch das Verkehrsschild, das anzeigt, dass ein Autofahrer auf einer Straße Vorfahrt hat oder das Schild, das Vorrang vor dem Gegenverkehr gewährt, gehören zur Gruppe der Richtzeichen.

Die Beschilderung nach StVO kann ein Tempolimit anzeigen.
Die Beschilderung nach StVO kann ein Tempolimit anzeigen.

Anhand dieser Schilder lässt sich noch mal der Unterschied zwischen Vorschriftzeichen und Richtzeichen verdeutlichen. Vorschriftzeichen stellen in diesem Fall die Gegenstücke zu den genannten Schildern dar. Sie schreiben vor, dass Vorfahrt oder Vorrang gewährt werden muss – sind damit also Verbote. Währenddessen dienen Richtzeichen im Verkehr häufig zur besseren Orientierung und Information.

Anders als Gefahrenzeichen können sie in vielen verschiedenen Formen auftreten, wobei gewisse Farben charakteristisch sind: Gelbe Schilder fungieren fast ausschließlich als Wegweiser, sei es als Ortstafel an Ortseingängen oder auf Landstraßen. Wegweiser, die auf touristische Ziele hinweisen, sind dagegen braun.

Außerdem ist eine große Anzahl an Richtzeichen in Blau gehalten. Hierbei gibt es jedoch keine konkrete Definition. So kann ein Richtzeichen mit dieser Farbe beispielsweise auf einen Fußgängerüberweg oder den Beginn einer Spielstraße hinweisen, aber sie lassen sich auch häufig auf Autobahnen finden. Tatsächlich sind fast alle Schilder auf der Autobahn in dieser Farbe, sei es nun ein Hinweis auf eine Ausfahrt oder ein Vorwegweiser.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

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