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Vorschriften zu Verkehrseinrichtungen
Alle Einrichtungen haben eins gemeinsam: Sie sollen einen guten Verkehrsfluss und damit eine hohe Verkehrsqualität gewährleisten. In dieser Funktion lenken und leiten sie meist den Verkehr und sind insbesondere bei einem hohen Verkehrsaufgebot unabdingbar. Deshalb stehen sie häufig an Baustellen – auf Autobahnen oder auch innerorts. Darüber hinaus sollen Verkehrseinrichtungen die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.
FAQ: § 43 StVO (Verkehrseinrichtungen)
Verkehrseinrichtungen kommen in vielen Formen daher. Dazu gehören z. B. Schranken, Leitpfosten, Ampeln und Parkscheinautomaten.
Verkehrseinrichtungen haben immer Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln, stehen jedoch niedriger als die Anweisungen bzw. Hinweise durch einen Verkehrspolizisten.
Befuhren Sie lediglich eine abgesperrte Verkehrsfläche, müssen Sie nur mit einem Verwarngeld von 5 Euro rechnen. Andere Zuwiderhandlungen wie z. B. Rotlichtverstöße können jedoch deutlich strengere Sanktionen nach sich ziehen.
Verstoß gegen § 43 StVO (Verkehrseinrichtungen)
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
143100 | Sie befuhren eine durch Absperrgerät abgesperrte Straßenfläche. | 5 |
Was sind Verkehrseinrichtungen?
Zu dieser Gruppe zählen laut aktuellem Verkehrsrecht diverse Absperrgeräte – unter anderem Schranken, Sperrpfosten und Leiteinrichtungen. Bis auf Leitschwellen, Leitpfosten und Leitborde sind sie alle rot-weiß gestreift.
Eine Anlage dieser Art ist eine temporär gültige Markierung und wird meist zur Sicherung, Absperrung oder Umleitung des Verkehrs bei Baustellen benutzt.
Weitere Verkehrseinrichtungen sind Parkuhren und Parkscheinautomaten, Absperrgeländer, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen (besser bekannt als Ampeln) und Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Letztere sind Einrichtungen wie Wechselverkehrszeichen, temporäre Seitenstreifenfreigaben oder Busfahrstreifen. Auch Park-Warntafeln, die zur Kennzeichnung von Fahrzeugen, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Straße halten, benutzt werden, gehören zu den Verkehrseinrichtungen.
Regelungen
Die erste und wichtigste Regel zu Verkehrseinrichtungen ist, dass sie Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln der StVO haben. Obwohl dies den meisten Autofahrer aus den Theoriestunden für die Führerscheinprüfung noch bekannt sein dürfte, führen verschiedene Markierungen und Zeichen vor allem bei Baustellen immer wieder zu Verwirrung oder sogar schlimmen Unfällen. Deswegen ist speziell auf diesen Straßenabschnitten erhöhte Vorsicht und Achtsamkeit angebracht.
Auch wenn das Bußgeld für einen Verstoß gegen § 43 StVO sehr gering ausfällt, so kann das Befahren der falschen Fahrbahn schnell in einem fatalen Unglück enden. Gerade deshalb sind solche Absperrvorrichtungen, insbesondere vorübergehende Einrichtungen an Baustellen, in Gelb gehalten oder rot-weiß gestreift, sodass sie leicht erkennbar sind.
Das einzige Vergehen des § 43 StVO ist das Befahren einer abgesperrten Straßenfläche. In diesem Fall muss der Verkehrssünder mit einem Bußgeld von 5 € rechnen.