§ 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für das Aufstellen von Verkehrszeichen

Rechte und Pflichten der Straßenverkehrs­behörden

Im § 45 StVO werden ausführlich die Aufgaben und Rechte der Straßenverkehrsbehörden beschrieben. Außerdem finden sich dort beispielsweise Vorschriften, die Unternehmen bei Bauarbeiten zu befolgen haben.

FAQ: § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)

Was besagt § 45 StVO?

Der § 45 StVO regelt die Aufgaben und Berechtigungen der Straßenverkehrsbehörden. Unter anderem wird hier festgelegt, wann und wo die Behörden die Benutzung von Straßen beschränken oder verbieten können.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Wie Verstöße gegen § 45 StVO geahndet werden, sehen Sie hier.

Was sind die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden?

Die Straßenverkehrsbehörden sind dafür verantwortlich, dass die Sicherheit im Straßenverkehr geleistet wird. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Tatbestände des § 45 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
145600Sie handelten einer den Verkehr verbietenden/beschrän­kenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwider.601
145606Sie unterließen es als Verant­wortlicher, vor Baubeginn eine Anordnung bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der Beschil­derung/Regelung des Verkehrs einzuholen.75
145612Sie befolgten als Verantwort­licher nicht die Anordnung der zuständigen hinsichtlich der Beschil­derung/Regelung des Verkehrs.75
145618Sie unterließen es als Verantwort­licher, die Lichtzeichen­anlage bedienen zu lassen.75

Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden

Die Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für das Aufstellen von Verkehrszeichen
Die Straßenverkehrsbehörden sind zuständig für das Aufstellen von Verkehrszeichen

Die Straßenverkehrsbehörden sind für die Sicherheit im Straßenverkehr verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, aber auch andere Maßnahmen wie die Erteilung von Nutzungsverboten oder Beschränkungen bestimmter Straßenabschnitte.

Dies kann laut § 45 StVO aus verschieden Gründen geschehen: zur Verhinderung von Straßenschäden, zum Bau oder zur Ausbesserung von Straßen, zum Umweltschutz, zur Erforschung von Verkehrsabläufen oder des Unfallgeschehens oder zum Schutz vor Abgasen und Lärm für Anwohner oder Fußgänger. Dieses Recht haben sie auch in Erholungs- oder Kurorten, insbesondere zum Schutz der lokalen Umwelt oder aber auch in der Nähe von Kliniken oder Altenheimen, um Störungen der Patienten oder Bewohner zu vermeiden.

Den größeren Anteil der Arbeit der Straßenverkehrsbehörden machen jedoch Anordnungen zu Verkehrszeichen aus. So entscheiden sie in der Regel über die Aufstellung jeglicher Vorschrifts- Richt- oder Zusatzzeichen. Dies beinhalte beispielsweise Parkmöglichkeiten, die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen oder auch Tempo 30-Zonen.

Selbstverständlich müssen sie sich hierbei an gewisse Richtlinien halten. Grundsätzlich muss bei Tempo 30-Zonen die betreffende Gemeinde einverstanden sein. Darüber hinaus kommen nicht alle Straßen für solch eine Beschränkung in Frage – sie dürfen unter anderem keine Ampeln, Leitlinien oder benutzungspflichtige Radwege haben.

In besonderen Situationen – bei Großveranstaltungen etwa – darf eine Straßenverkehrsbehörde auch Anordnungen über den Rundfunk oder andere Medien weitergeben, falls das Anbringen von Verkehrszeichen nicht möglich ist.

Pflichten von Bauunternehmern

Bei Bauarbeiten die sich auch auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, sind Unternehmen dazu verpflichtet ihr Bauvorhaben zusammen mit den zugehörigen Plänen bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vorzulegen. Die notwendigen Maßnahmen werden dann von der Behörde angeordnet.

Diese Maßnahmen betreffen die Umleitung des Verkehrs, die Kennzeichnung der Baustelle oder auch die Bedienung von Ampeln, falls dies notwendig ist. Dies muss laut § 45 StVO vor Beginn der Arbeiten geschehen, ansonsten droht ein Bußgeld von 75 €. Auch die Missachtung einer Anordnung führt zu dieser Geldstrafe.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

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