§ 46 StVO (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Anträge werden genau überprüft

Bestimmungen zu Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Die deutschen Straßenbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse erteilen. Bei Anträgen, die über einen Zuständigkeitsbereich hinaus gehen, beispielsweise über ein Bundesland oder eine Stadt, muss der Antrag vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung genehmigt werden. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO an bestimmte Konditionen geknüpft sein oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Alle Verstöße des § 46 StVO

TBNRTatbestand
Strafe (€)Punkte
146100Sie führten den Genehmigungs­bescheid/Erlaubnis­bescheid nicht mit.10
146106Sie händigten den Genehmigungs­bescheid/Erlaubnis­bescheid auf Verlangen der zuständigen Person nicht aus.10
146600Sie befolgten eine vollziehbare Auflage einer Ausnahme­genehmigung oder Erlaubnis nicht.601

FAQ: § 46 StVO (Ausnahme­genehmigung und Erlaubnis)

Was für Ausnahmegenehmigungen kann die Straßenverkehrsbehörde ausstellen?

Hier gibt es viele Möglichkeiten, wie z. B. Ausnahmen bei Parkverboten, bezüglich der Helmpflicht auf Motorrädern oder bei Sonntagsfahrverboten für Lkw.

Was ist nötig, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Denn Abhängig von der benötigten Ausnahmegenehmigung ist zum Beispiel ein ärztliches Gutachten oder ein Lieferschein vorzulegen. Erfragen Sie deshalb direkt bei Ihrer Behörde, an welche Bedingungen eine Ausnahme geknüpft ist.

Was passiert, wenn ich den Genehmigungsbescheid bei einer Verkehrskontrolle nicht vorweisen kann?

Führen Sie den Bescheid nicht mit, droht in diesem Fall gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro.

Allgemeines zu Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Anträge werden genau überprüft
Anträge werden genau überprüft

Eine Ausnahmegenehmigung kann sich auf viele verschiedene Bereiche der StVO beziehen und den Inhaber von diversen Verboten, die für den übrigen Verkehr gelten, freistellen. So kann der Antragssteller etwa von Halt- und Parkverboten, von Vorschriften zu Ladung und Maßen eines Fahrzeuges, von der Helmpflicht, von Vorschriften über die Benutzung der Straßen oder auch vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigesprochen werden.

Allerdings müssen dafür triftige Gründe vorliegen. So besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu erteilen, wenn der Sicherheitsgurt aufgrund einer frischen Operationsnarbe nicht angelegt werden kann. Dabei muss jeder Einzelfall geprüft werden.

Vorschriften und Verstöße zu Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Ausnahmegenehmigungen werden oft an Nebenbestimmungen geknüpft, zum Beispiel Befristungen oder Auflagen. Manchmal muss sich der Antragssteller sogar auf eigene Kosten das Gutachten eines Sachverständigen holen, falls dies von der Behörde als notwendig erachtet wird. Nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Erlaubnis sind die entsprechenden Papiere mitzuführen, um sie auf Verlangen hin einer zuständigen Person, beispielsweise einem Polizisten, auszuhändigen.

Sollte der Genehmigungsbescheid nicht mitgeführt werden, hat das laut § 46 StVO ein Bußgeld von 10 € zur Folge. Es gibt jedoch Unterschiede in welcher Form der Bescheid mitgeführt werden muss – dies hängt davon ab, auf was sich die Ausnahmegenehmigung bezieht. So reicht bei einer Ausnahmegenehmigung, die die Abmessungen eines Fahrzeugs oder die zulässige Ladung betrifft, das Mitführen einer Kopie oder in digitalisierter Form – so lange der Bescheid von einer zuständigen Person auf Verlangen hin gelesen werden kann.

Weigert sich der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung, diese einer zuständigen Person auf Verlangen auszuhändigen, so erwartet ihn ebenfalls ein Bußgeld von 10 €. Sollte der Inhaber eine vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung, etwa einer Änderung an seinem Fahrzeug, nicht befolgen, so droht ihm ein Bußgeld 60 € und ein 1 Punkt in Flensburg.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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