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Vorschriften zur Benutzung der Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Wenn andere Verkehrsteilnehmer den falschen Fahrstreifen benutzen, wird dies schnell zum Stressfaktor – und kann zudem das Unfallrisiko erhöhen. Selbstverständlich gilt in Deutschland zuallererst das Rechtsfahrgebot, d.h. auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrspuren muss möglichst immer der äußerst rechte Fahrstreifen befahren werden. Um die Unfallgefahr zu senken und die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten, stellt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch zur Fahrbahnnutzung Richtlinien auf. Paragraph 7 StVO regelt dabei die allgemeinen Vorschriften zur Fahrstreifenbenutzung. Paragraph 7a beschäftigt sich mit dem Sonderfällen der Aus- und Einfädelungsstreifen sowie den abgehenden Fahrstreifen.
Verwarn- und Bußgelder laut § 7 StVO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
107124 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen. | 30 |
107600 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen und gefährdeten dadurch Andere. | 40 |
107601 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen. Es kam zum Unfall. | 50 |
107130 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. | 30 |
107606 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Sie gefährdeten dadurch Andere. | 40 |
107607 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Es kam zum Unfall. | 50 |
107136 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. | 30 |
107612 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Sie gefährdeten dadurch Andere. | 40 |
107613 | Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Es kam zum Unfall. | 50 |
107112 | Sie benutzten mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens. | 15 |
107113 | Sie benutzten mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens und behinderten dadurch Andere. | 20 |
107118 | Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens. | 15 |
107119 | Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens und behinderten dadurch Andere. | 20 |
107100 | Sie wechselten den Fahrstreifen und gefährdeten dabei andere. | 30 |
107101 | Sie wechselten den Fahrstreifen und verursachten dabei einen Unfall. | 35 |
107106 | Sie wechselten den Fahrstreifen, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen. | 10 |
107012 | Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen. | 25 |
107013 | Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen und gefährdeten dadurch Andere. | 30 |
107018 | Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei. | 25 |
107019 | Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei und gefährdeten dadurch Andere. | 30 |
FAQ: §§ 7 & 7a StVO
Laut StVO gilt in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Demnach müssen sich Verkehrsteilnehmer möglichst weit rechts einordnen.
Dieser ist vor allem für Überholmanöver gedacht. Worauf es bei einem solchen ankommt, erfahren Sie hier.
Eine Übersicht dazu liefert diese Bußgeldtabelle.
Das Rechtsfahrgebot gilt auf allen Straßen in Deutschland. In Ausnahmefällen ist es auch zulässig, verstärkt links zu fahren, wenn zum Beispiel die Verkehrsdichte dies rechtfertigt.
Ansonsten dienen vor allem bei mehrspurigen Kraftfahrstraßen die linken Fahrstreifen dem Überholen. Schnelleren Fahrzeugen ist es erlaubt, langsamere Kraftfahrzeuge (Kfz) wie zum Beispiel Lastkraftwagen (Lkw), Kraftomnibuss u.a. zu überholen.
Es darf jedoch auf einer Straße, die mehrere durch Fahrbahnmarkierung getrennte Fahrbahnen besitzt, nicht auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs gewechselt werden, um zu überholen. Dabei ist es unerheblich, ob die Straße über drei, vier, fünf oder sogar sechs Fahrspuren verfügt. Kommt es bei solch einem Vergehen zu einem Unfall, zieht dies in der Regel ein Bußgeld von 50 Euro nach sich.
Auf der rechten Fahrspur gilt zudem ein generelles Überholverbot. Ist jedoch zum Beispiel auf einer mehrspurigen Autobahn stauender Verkehr auf allen Fahrstreifen einer Richtung, so ist es zulässig, dass die rechte Spur nach jeweiliger Situation schneller fährt. Ein Überholen ist durch die Stauung des gesamten Verkehrs nicht gegeben.
Untersagt bleibt auch diesem Falle jedoch das Befahren des Standstreifens, um den stockenden Verkehr zu umfahren bzw. zu überholen. Der Standstreifen ist besonders in Staulagen vorwiegend zur Anfahrt für Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen freizuhalten – eine Rettungsgasse nicht immer rechtzeitig gebildet wird, oftmals der einzige Zugang zu Unfallstellen.
Beim Überholvorgang sind im Einzelnen folgende Punkte zu beachten:
- Verbot, rechts zu überholen: Überholt werden dürfen andere Fahrzeuge stets nur auf dem jeweils linken Fahrstreifen. Rechts zu überholen ist verboten.
- Rücksichtnahme: Achten Sie vor jedem Überholvorgang darauf, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer – hinter, vor oder neben Ihnen – behindert oder gar gefährdet werden.
- Setzen der Richtungsanzeiger: Mit dem Blinker muss vor und nach dem Überholvorgang den anderen Verkehrsteilnehmern das Ein- bzw. Ausscheren auf den anderen Fahrstreifen angezeigt werden.
- Geschwindigkeitsbegrenzung: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den jeweiligen Streckenabschnitten darf durch den Überholenden nicht überschritten werden.
- Überholverbot: Auf einigen Strecken – besonders im Bereich von Kurven und Kreuzungen – ist durch Beschilderung und/oder Fahrbahnmarkierungen das Überholen von einem anderen Fahrzeug strengstens untersagt.
- Gegenfahrbahn: Ein Überholen auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs ist in der Regel untersagt. Auf Landstraßen und anderen Kraftstraßen darf, soweit keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet oder behindert sind, an übersichtlichen Verkehrsstellen und in Abwesenheit eines Überholverbotes, überholt werden.
- Überholtes Fahrzeug: Der überholte Fahrer darf während der Überholvorgangs weder ausscheren noch die Geschwindigkeit zu stark zu erhöhen.
Eine Ausnahme bilden die Auffahrten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auf den Beschleunigungsstreifen – auch Einfädelungsstreifen genannt – bei der Autobahnauffahrt darf zeitweise ein höheres Tempo gefahren werden, als auf der äußersten rechten Autobahnfahrspur. Ein Überholen etwa eines langsameren Lkw links vom Auffahrenden ist damit erlaubt – unter Einhaltung der Bestimmungen zu Geschwindigkeitsbegrenzungen und Abstandsregeln.
Anders verhält es sich bei Ausfädelungsstreifen bzw. Abfahrten: Auch beim Befahren des Ausfädelungsstreifens gibt es laut § 7a StVO einige Vorgaben. Demnach ist es verboten, auf dem Ausfädelungstreifen schneller zu fahren, als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn. Sollte auf der Fahrbahn Stau oder stockender Verkehr sein, so muss auf dem Ausfädelungsstreifen mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. In der Regel ist durch Beschilderung eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt.
Außerhalb von Bundesautobahnen ist es zulässig links zu fahren, wenn diese Spur nach links abbiegt und der Fahrer links abbiegen möchte.
Hier ist der markierte Fahrstreifen mit Richtungspfeilen ausgestattet. Besonders im Bereich von Kreuzungen und/oder Ampelanlagen geben die Markierungen auf der Fahrbahn die Richtung an, in die abgebogen bzw. gefahren werden darf.
In der StVO werden jedoch nicht nur Unterscheidungen getroffen zur Nutzung der einzelnen Fahrstreifen, sondern auch hinsichtlich der Bedingungen für einzelne Kraftfahrzeugklassen.
So ist es Fahrern von Lkw zum Beispiel nicht gestattet, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen die linke Fahrspur zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegen zu benutzen. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge mit Anhängern.
In beiden Fällen muss bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße in Höhe von 15 Euro gerechnet werden – beziehungsweise 20 Euro, falls andere Verkehrsteilnehmer durch den Vorgang behindert werden.
Begründet ist das in der Regel überall geltende Überholverbot von größeren Kraftfahrzeugen darin, dass durch das höhere Gewicht und die generelle Bauart von Lkw, Bus & Co. eine Geschwindigkeit über 100 Stundekilometern nur sehr schwer zu erreichen ist – und in der Regel ohnehin untersagt ist.
Vermutlich hat sich schon jeder Autofahrer darüber ärgern müssen: Diese sogenannten „Elefantentenrennen“ behindern und gefährden den nachfolgenden Verkehr und vor allem die meist schnelleren Pkw enorm.
Vor einer Kreuzung mit abgetrennten Mittelstreifen existieren 3 Fahrspuren. Eine zum linksabbiegen und 2 Fahrspuren zum rechtsabbiegen. Mit jeweils eigenen Ampelzeichen. Der Abbiegevorgang zum rechtsabbiegen ist recht beengt, so dass ein Omnibus beide Rechtsabbiegerspuren für den Abbiegevorgang benötigt.
Dieser steht als erstes Fahrzeug mittig an der Haltelinie und fährt bei grün los. Wärenddessen kam ein weiterer PKW unter (Mit-???) Nutzung der linksabbiegerspur am Omnibus vorbeigefahren um auch nach rechts abzubiegen. Dabei kam es noch auf Höhe des nach der Haltelinien befindlichen Fußgängerüberweges zu einen Zusammenstoß.
Der Omnibusfahrer soll eine Ordnungwiedrigkeit (Tatbestand 107101 – Sie wechselten einen Fahrstreifen und verursachten dabei einen Unfall) begangen haben.
Frage:
1.) Trifft dies zu, auch wenn der Fahrsteifen bereits gewechselt worden ist und zwei Fahrstreifen belegt wurden.
2.) Der Unfall noch vor dem Abbiegevorgang auf dem Fußgängerüberweg stattfand.
3.) Der beteiligte PKW die Linksabbiegerspur benutzte, obwohl diese Rot zeigte.
Vielen Dank für eine Antwort
wenn ein Verkehrsschild mit einer Tonnenbegrenzung auf der rechten Seite der Fahrbahn steht, gilt es dann nur für die eine Fahrspur oder auch für die entgegengesetzte?
Ich habe auf der Autobahn in einer Baustelle einen Unfall verursacht (Zusatzspiegel kaputt), war dabei auch mit einem zu großen Fahrzeug auf der Mittelspur unterwegs. Welche Strafe erwartet mich?
Wie sieht es aus wenn ein Schwerlasttrasport innerorts die Kurve schneidet, zur hälfte die Fahrbahn des Gegenverkehrs befährt. Zustätlich noch zu schnell fährt. Diese nur noch ganz knapp ausweichen können und ca. 10cm an den Autos vorbei schrammt und nicht mal bremst oder anhält.
Hallo Jule,
Schwertransporte besitzen in der Regel eine Ausnahmegenehmigung, sodass sie andere Abmessungen aufweisen können. Diese können dazu führen, dass sie eine übermäßige Straßenbenutzung verursachen. In der Regel werden solche Transporte jedoch nur zu Zeiten genehmigt, in denen nur eine geringe Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer stattfindet.
– Die Redaktion
Hallo,
ich habe 2 Fragen:
1. Bei uns gibt es Straßen, da ist links ein Radweg, auf dem in beide Richtungen gefahren werden kann, auf der rechten Seite ist ein Radstreifen, der mit unterbrochener Linie gekennzeichnet ist. Auf dem Radweg muss ich fahren…darf ich auf dem Rastreifen auch fahren, ohne gegen etwas zu verstoßen?
2. Ferner gibt es eine Straße, da gibt es links und rechts einen Radweg. Beide dürfen in beiden Richtungen befahren werden. Ich habe mal irgendwo gelesen, das sei nicht zulässig. Stimmt das?
Falls die obigen Kombinationen nicht zulässig sind, wäre es super, Sie würden mir die entsprechenden Vorschriften nennen, damit ich sie an unsere Fahrrad-Referentin weitergeben könnte.
Hallo F.Müller,
wenn durch Verkehrszeichnen das Befahren in beide Richtungen erlaubt ist, können Sie den Radweg auch in beiden Richtungen nutzen. Gleiches gilt für den Radfahrstreifen. Ist dieser für den Radverkehr freigegeben, können Sie diesen befahren.
Das Team von bussgeldkatalog.net
Die Frage die sich für mich stellt, ist es eine Ordnungswidrigkeit, den Fahrradschutzstreifen mit dem Auto zu befahren, wenn kein Bedarf besteht? Wenn ja, wie hoch ist dann das Bußgeld?
Hallo Heinrich,
das Befahren des Schutzstreifens ist nur bei Bedarf zulässig und auch nur dann, wenn der Radverkehr dabei nicht gefährdet wird, also bspw. beim Umfahren eines links abbiegenden Fahrzeugs.
Das Team von bussgeldkatalog.net
Unter allen hier aufgezeigten Überholfällen habe ich keinen gefunden, der etwas über das Einfädeln eines PKW vom Fahrradschutzstreifen in den fliießenden Verkehr aussagt. Darf ein PKW , der ja den Schutzstreifen nur „bei Bedarf“ benutzen darf, bei Z.340 rechts überholen, um in den fließenden Verkehr einzufahren?
Hallo,
da der Fahrradschutzstreifen nur bei Bedarf vom Fahrzeugen befahren werden kann, sollte nur überholt werden, wenn der linke Verkehr stockt oder ein Einscheren nicht anders möglich ist. Um in den fließenden Verkehr einzufahren, sollte darauf verzichtet werden, rechts zu überholen.
– Die Redaktion