§§ 7, 7a StVO (Fahrstreifenbenutzung, Abgehende Fahrstreifen, Ein- u. Ausfädelungsstreifen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Fahrstreifenbenutzung ist in der StVO genau geregelt.

Vorschriften zur Benutzung der Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Wenn andere Verkehrsteilnehmer den falschen Fahrstreifen benutzen, wird dies schnell zum Stressfaktor – und kann zudem das Unfallrisiko erhöhen. Selbstverständlich gilt in Deutschland zuallererst das Rechtsfahrgebot, d.h. auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrspuren muss möglichst immer der äußerst rechte Fahrstreifen befahren werden. Um die Unfallgefahr zu senken und die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten, stellt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch zur Fahrbahnnutzung Richtlinien auf. Paragraph 7 StVO regelt dabei die allgemeinen Vorschriften zur Fahrstreifenbenutzung. Paragraph 7a beschäftigt sich mit dem Sonderfällen der Aus- und Einfädelungsstreifen sowie den abgehenden Fahrstreifen.

Verwarn- und Bußgelder laut § 7 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
107124Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen.30
107600Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen und gefährdeten dadurch Andere.40
107601Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen drei oder fünf durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen den mittleren zum Überholen. Es kam zum Unfall.50
107130Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen.30
107606Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Sie gefährdeten dadurch Andere.40
107607Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der beiden in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Es kam zum Unfall.50
107136Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen.30
107612Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Sie gefährdeten dadurch Andere.40
107613Sie benutzten auf der Fahrbahn mit für beide Richtungen sechs durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen einen der drei in Fahrtrichtung linken, ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehaltenen, zum Überholen. Es kam zum Unfall.50
107112Sie benutzten mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens.15
107113Sie benutzten mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens und behinderten dadurch Andere.20
107118Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens.15
107119Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens und behinderten dadurch Andere.20
107100Sie wechselten den Fahrstreifen und gefährdeten dabei andere.
30
107101Sie wechselten den Fahrstreifen und verursachten dabei einen Unfall.35
107106Sie wechselten den Fahrstreifen, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen.10
107012Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen.25
107013Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen schneller als der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen und gefährdeten dadurch Andere.30
107018Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei.25
107019Sie fuhren auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht an dem stockenden oder stehenden Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen vorbei und gefährdeten dadurch Andere.30

FAQ: §§ 7 & 7a StVO

Auf welchen Fahrstreifen muss üblicherweise gefahren werden?

Laut StVO gilt in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Demnach müssen sich Verkehrsteilnehmer möglichst weit rechts einordnen.

Wozu dient dann der linke Fahrstreifen?

Dieser ist vor allem für Überholmanöver gedacht. Worauf es bei einem solchen ankommt, erfahren Sie hier.

Welche Tatbestände ergeben sich aus §§ 7 und 7a StVO?

Eine Übersicht dazu liefert diese Bußgeldtabelle.

Das Rechtsfahrgebot gilt auf allen Straßen in Deutschland. In Ausnahmefällen ist es auch zulässig, verstärkt links zu fahren, wenn zum Beispiel die Verkehrsdichte dies rechtfertigt.

Die Fahrstreifenbenutzung ist in der StVO genau geregelt.
Die Fahrstreifenbenutzung ist in der StVO genau geregelt.

Ansonsten dienen vor allem bei mehrspurigen Kraftfahrstraßen die linken Fahrstreifen dem Überholen. Schnelleren Fahrzeugen ist es erlaubt, langsamere Kraftfahrzeuge (Kfz) wie zum Beispiel Lastkraftwagen (Lkw), Kraftomnibuss u.a. zu überholen.

Es darf jedoch auf einer Straße, die mehrere durch Fahrbahnmarkierung getrennte Fahrbahnen besitzt, nicht auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs gewechselt werden, um zu überholen. Dabei ist es unerheblich, ob die Straße über drei, vier, fünf oder sogar sechs Fahrspuren verfügt. Kommt es bei solch einem Vergehen zu einem Unfall, zieht dies in der Regel ein Bußgeld von 50 Euro nach sich.

Auf der rechten Fahrspur gilt zudem ein generelles Überholverbot. Ist jedoch zum Beispiel auf einer mehrspurigen Autobahn stauender Verkehr auf allen Fahrstreifen einer Richtung, so ist es zulässig, dass die rechte Spur nach jeweiliger Situation schneller fährt. Ein Überholen ist durch die Stauung des gesamten Verkehrs nicht gegeben.

Untersagt bleibt auch diesem Falle jedoch das Befahren des Standstreifens, um den stockenden Verkehr zu umfahren bzw. zu überholen. Der Standstreifen ist besonders in Staulagen vorwiegend zur Anfahrt für Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen freizuhalten – eine Rettungsgasse nicht immer rechtzeitig gebildet wird, oftmals der einzige Zugang zu Unfallstellen.

Beim Überholvorgang sind im Einzelnen folgende Punkte zu beachten:

  • Verbot, rechts zu überholen: Überholt werden dürfen andere Fahrzeuge stets nur auf dem jeweils linken Fahrstreifen. Rechts zu überholen ist verboten.
  • Rücksichtnahme: Achten Sie vor jedem Überholvorgang darauf, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer – hinter, vor oder neben Ihnen – behindert oder gar gefährdet werden.
  • Setzen der Richtungsanzeiger: Mit dem Blinker muss vor und nach dem Überholvorgang den anderen Verkehrsteilnehmern das Ein- bzw. Ausscheren auf den anderen Fahrstreifen angezeigt werden.
  • Geschwindigkeitsbegrenzung: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den jeweiligen Streckenabschnitten darf durch den Überholenden nicht überschritten werden.
  • Überholverbot: Auf einigen Strecken – besonders im Bereich von Kurven und Kreuzungen – ist durch Beschilderung und/oder Fahrbahnmarkierungen das Überholen von einem anderen Fahrzeug strengstens untersagt.
  • Gegenfahrbahn: Ein Überholen auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs ist in der Regel untersagt. Auf Landstraßen und anderen Kraftstraßen darf, soweit keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet oder behindert sind, an übersichtlichen Verkehrsstellen und in Abwesenheit eines Überholverbotes, überholt werden.
  • Überholtes Fahrzeug: Der überholte Fahrer darf während der Überholvorgangs weder ausscheren noch die Geschwindigkeit zu stark zu erhöhen.

Eine Ausnahme bilden die Auffahrten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auf den Beschleunigungsstreifen – auch Einfädelungsstreifen genannt – bei der Autobahnauffahrt darf zeitweise ein höheres Tempo gefahren werden, als auf der äußersten rechten Autobahnfahrspur. Ein Überholen etwa eines langsameren Lkw links vom Auffahrenden ist damit erlaubt – unter Einhaltung der Bestimmungen zu Geschwindigkeitsbegrenzungen und Abstandsregeln.

Anders verhält es sich bei Ausfädelungsstreifen bzw. Abfahrten: Auch beim Befahren des Ausfädelungsstreifens gibt es laut § 7a StVO einige Vorgaben. Demnach ist es verboten, auf dem Ausfädelungstreifen schneller zu fahren, als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn. Sollte auf der Fahrbahn Stau oder stockender Verkehr sein, so muss auf dem Ausfädelungsstreifen mit besonderer Vorsicht und mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. In der Regel ist durch Beschilderung eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt.

Außerhalb von Bundesautobahnen ist es zulässig links zu fahren, wenn diese Spur nach links abbiegt und der Fahrer links abbiegen möchte.

Hier ist der markierte Fahrstreifen mit Richtungspfeilen ausgestattet. Besonders im Bereich von Kreuzungen und/oder Ampelanlagen geben die Markierungen auf der Fahrbahn die Richtung an, in die abgebogen bzw. gefahren werden darf.

In der StVO werden jedoch nicht nur Unterscheidungen getroffen zur Nutzung der einzelnen Fahrstreifen, sondern auch hinsichtlich der Bedingungen für einzelne Kraftfahrzeugklassen.

Die richtige Benutzung der Fahrstreifen müssen alle Verkehrsteilnehmer beachten.
Die richtige Benutzung der Fahrstreifen müssen alle Verkehrsteilnehmer beachten.

So ist es Fahrern von Lkw zum Beispiel nicht gestattet, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen die linke Fahrspur zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegen zu benutzen. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge mit Anhängern.

In beiden Fällen muss bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße in Höhe von 15 Euro gerechnet werden – beziehungsweise 20 Euro, falls andere Verkehrsteilnehmer durch den Vorgang behindert werden.

Begründet ist das in der Regel überall geltende Überholverbot von größeren Kraftfahrzeugen darin, dass durch das höhere Gewicht und die generelle Bauart von Lkw, Bus & Co. eine Geschwindigkeit über 100 Stundekilometern nur sehr schwer zu erreichen ist – und in der Regel ohnehin untersagt ist.

Vermutlich hat sich schon jeder Autofahrer darüber ärgern müssen: Diese sogenannten „Elefantentenrennen“ behindern und gefährden den nachfolgenden Verkehr und vor allem die meist schnelleren Pkw enorm.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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