Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen gegen die StVZO
Tatbestandskatalog StVZO | |
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§ 17 StVZO | Einschränkung und Entziehung der Zulassung |
§ 19 StVZO | Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis |
§ 29 StVZO | Untersuchung der Kfz. und Anhänger |
§ 30 StVZO | Beschaffenheit der Fahrzeuge |
§ 30c StVZO | Vorstehende Außenkanten |
§ 31 StVZO | Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge |
§ 31a,b,c StVZO | Fahrtenbuch, Überprüfung mitzuführender Gegenstände & des Fahrzeuggewichts |
§ 32 StVZO | Abmessungen von Fahrzeugen |
§ 32b StVZO | Unterfahrschutz |
§ 32c StVZO | Seitliche Schutzvorrichtungen |
§ 32d StVZO | Kurvenlaufeigenschaften |
§ 33 StVZO | Schleppen von Fahrzeugen |
§ 34 StVZO | Achslast und Gesamtgewicht |
§ 34a StVZO | Besetzung von Kraftomnibussen |
§ 35a StVZO | Sitze, Sicherheitsgurt, Rückhaltesysteme |
§ 35b StVZO | Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge |
§ 35g StVZO | Feuerlöscher in Kraftomnibussen |
§ 35h StVZO | Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen |
§ 36 StVZO | Bereifung und Laufflächen |
§ 36a StVZO | Radabdeckungen und Ersatzräder |
§ 37 StVZO | Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten |
§ 38 StVZO | Lenkeinrichtung |
§ 38a StVZO | Sicherung gegen unbefugte Benutzung |
§ 40 StVZO | Scheiben und Scheibenwischer |
§ 41 StVZO | Bremsen und Unterlegkeile |
§ 42 StVZO | Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen |
§ 43 StVZO | Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen |
§ 44 StVZO | Stützlast |
§ 47c StVZO | Ableitung von Abgasen |
§ 49 StVZO | Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage |
§ 49a StVZO | Lichttechnische Einrichtungen |
§ 50 StVZO | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht |
§ 51 StVZO | Begrenzungsleuchten |
§ 51a StVZO | Seitliche Kenntlichmachung |
§ 51b StVZO | Umrissleuchten |
§ 51c StVZO | Parkleuchten, Park-Warntafeln |
§ 52 StVZO | Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten |
§ 52a StVZO | Rückfahrscheinwerfer |
§ 53a StVZO | Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage |
§ 53b StVZO | Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen |
§ 53d StVZO | Nebelschlussleuchten |
§ 54 StVZO | Fahrtrichtungsanzeiger |
§ 55 StVZO | Vorrichtungen für Schallzeichen |
§ 56 StVZO | Rückspiegel und andere Spiegel |
§ 57b StVZO | Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte |
§ 57c/d StVZO | Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzern |
§ 57c/d StVZO | Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern |
§ 64a StVZO | Einrichtung für Schallzeichen an Fahrrädern |
§ 65 StVZO | Bremsen |
§ 67 StVZO | Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern |
§ 70 StVZO | Ausnahmen |
§ 71 StVZO | Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen |
Wichtige Informationen zu Aspekten der StVZO:
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in Deutschland
Die Straßenverkehrszulassungsordnung, kurz StVZO, ist ebenso wie die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert.
Die Verordnung wurde erstmalig 1937 aufgesetzt und beinhaltete noch in seiner ursprünglichen Fassung die Regelungen zur Teilnahme von Personen im Straßenverkehr, die dann jedoch im Jahre 1998 ausgeklammert und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zugeordnet wurden.
Somit befasst sich die StVZO ausschließlich mit den Grundregeln zur Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie den geltenden technischen Vorschriften dieser. Verstöße gegen diese Vorschriften werden laut Bußgeldkatalog, ähnlich wie bei einem Vergehen gegen die StVO mit einem Bußgeldbescheid, einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder gar mit einem Fahrverbot geahndet.
In dem nachfolgenden Artikel erfahren Sie alles Wesentliche zum Thema StVZO, zum Beispiel was genau diese Verordnung regelt, für welche Verkehrsteilnehmer sie gilt und welche Neuerungen das Verkehrsrecht zukünftig vorgibt.
FAQ: Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) befasst sich mit den Grundregeln bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Auch das Thema Betriebserlaubnis spielt eine wichtige Rolle.
Die wichtigsten Bestimmungen der StVZO zur Zulassung von Fahrzeugen haben wir Ihnen hier aufgelistet.
Welche Bußgelder bei Verstößen gegen die StVZO möglich sind, verrät Ihnen diese Tabelle. Klicken Sie dazu einfach auf die entsprechenden Paragraphen.
Was regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)?
Deutschland gilt als Land der Bürokratie und so ist es auch nicht verwunderlich, dass es auch für die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine Verordnung gibt ─ und zwar die StVZO. Diese regelt gesetzlich die Kfz-Zulassung und ist für Verkehrsteilnehmer, die beispielsweise ihr neues Auto zulassen wollen, die maßgebende Rechtsordnung. Jedoch sind die Tage der Straßenverkehrszulassungsordnung gezählt.
Während bereits Ende 1998 die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr aus der StVZO gestrichen wurde, soll auch der Bereich der Kfz-Zulassung künftig in andere Gesetzesverordnungen aufgeteilt werden, genauer gesagt in die Fahrzeuggenehmigungsverordnung und die Fahrzeug-Betriebsverordnung. Bis zu der endgültigen Abschaffung der StVZO regelt sie jedoch die formale und technische Voraussetzung für die Zulassung von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und gliedert sich inhaltlich in folgende drei Teile auf:
Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen |
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Teil II: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung |
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Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften |
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Jegliche Verstöße gegen die Bestimmungen der StVZO, beispielsweise bei technischen Mängeln hinsichtlich der Reifen eines Fahrzeugs (StVZO-Reifen), die von der Verkehrsbehörde oder der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erfasst werden, erzeugen laut Bußgeldkatalog entsprechende Strafmaßnahmen.
Dies kann zum Beispiel ein Bußgeldbescheid bei einer Ordnungswidrigkeit, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot sein, sollte das Vergehen verkehrsgefährdende Konsequenzen verursachen. Wie hoch die Bußgelder bei entsprechenden Verstößen ausfallen, können Sie der aktuellen Bußgeldtabelle oder einem aktuellen Bußgeldrechner entnehmen.
Definition der StVZO: Zulassung von Kraftfahrzeugen
Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes, welche auf Grundlage des §6 des Straßenverkehrsgesetzes basiert. Zusammen mit der StVO regelt sie wesentliche Bereiche im Verkehrsrecht. Primär befasst sie sich mit dem Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle.
Seit dem 1. März 2007 sind viele Anlagen dieses Bereiches aus der StVZO gestrichen und in die Fahrzeugzulassungsverordnung überführt worden. Wie bereits erwähnt, soll in Zukunft die StVZO mit der Einführung der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) und der Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV) gänzlich abgeschafft werden. Erstmalig wurde die StVZO 1937 im Reichsgesetzblatt schriftlich verankert und hieß damals noch „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“. Der Kurztitel Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. StVZO blieb bis heute unverändert.
StVZO ─ Inhalte & Änderungen
Die StVZO enthält zahlreiche Regelungen und Bestimmungen, die sich auf die Zulassung von Fahrzeugen beziehen. Sie befasst sich mit den Voraussetzungen eines Fahrzeugs und entscheidet mit ihrer Vollmacht zur Kfz-Zulassung, ob ein Auto die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, um im Straßenverkehr teilzunehmen. Die Kfz-Zulassungsstelle ist nicht nur für die Autozulassung verantwortlich, sondern kontrolliert auch die technischen Faktoren eines Fahrzeugs.
Bei jeglichen Vergehen, die eine der Bestimmungen der StVZO verletzen, werden laut aktuellem Bußgeldkatalog Sanktionen verhangen, wie zum Beispiel ein Bußgeld. Allerdings befasst sich die StVZO nicht mit Detailfragen wie der Zulässigkeit von Tieferlegungen oder bunten Folien auf den Scheiben, sondern steht primär im Zusammenhang mit den Vorschriften des StVG. Es lässt demnach keine Änderungen an Fahrzeugen zu, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
Wesentliche Inhalte der StVZO:
- Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen und deren Anhängern zum öffentlichen Verkehr (Voraussetzungen)
- Ausnahmen von der Zulassung
- Vorausgesetzte Richtlinien hinsichtlich Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
- Betriebserlaubnis und Genehmigung von Kfz zur Teilnahme am Straßenverkehr
- Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
- Technische Prüfung von Fahrzeugen und deren Teilen (TÜV, HU/AU)
Jegliche Verordnungspunkte und deren Einhaltung dienen dem Zweck der Verkehrssicherheit, damit Verkehrsunfälle reduziert und Verkehrsteilnehmer vor möglichen Verletzungen geschützt werden. Im Laufe der Jahre haben sich die Richtlinien der StVZO stark verändert beziehungsweise sind einige Bestimmungen weggefallen und wurden anderen Rechtsordnungen zugeordnet.
Die StVZO, wie wir sie heute kennen, wird es in naher Zukunft aber nicht mehr geben. Das heißt, sie wird völlig neu gegliedert und kein Paragraph bleibt mehr so erhalten, wie er momentan ist. Experten rechnen mit der verkehrsrechtlichen Modifikation bis ca. 2020. Ab diesem Zeitpunkt wird die StVZO nur noch für die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge eine Geltung besitzen.
Die wichtigsten Bestimmungen der StVZO zur Zulassung von Fahrzeugen
Bereiche bzgl. Vollmacht Kfz-Zulassung & StVZO Zulassung:
§ 16 Grundregel der Zulassung (Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen) besagt:
- Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
- Ausnahmen: Fortbewegungsmittel wie Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, die nicht motorbetrieben oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind und maximal 6 km/h fahren können, werden in der StVZO nicht berücksichtigt.
§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen) besagt:
1. Die Zulassungsverordnung besitzt die Vollmacht zur Kfz-Zulassung. Verstößt ein Auto gegen die Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, so kann die Kfz-Zulassungsstelle dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen. Die Behörde kann den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr sogar untersagen oder beschränken.
2. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten, ansonsten droht laut Bußgeldtabelle ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot. Ein Auto zulassen oder ein Fahrzeug für den Verkehr als ungeeignet einzustufen, ist das Hauptaufgabengebiet der Kfz-Zulassungsstelle. (StVZO-Zulassung)
§21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (Teil II: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung) besagt:
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind. Anerkennung durch Rechtsakten nach gemeinsamen EU-Richtlinien.
§32a Mitführen von Anhängern (Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften) besagt:
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger) mitgeführt werden. Laut StVZO Anhänger dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.
§36 Bereifung und Laufflächen (Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften) besagt (Auszug):
1. Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen. Nach der StVZO Reifen dürfen Reifen oder andere Laufflächen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. […]
2. Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. […]
Auto zulassen? Technische Untersuchungen sind Pflicht
Nach § 29 StVZO ist eine regelmäßige technische Untersuchung von Kfz, der sogenannten Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben. Als Nachweis für die erfolgreich durchgeführte Hauptuntersuchung dienen ein Stempel in der Zulassungsbescheinigung bei der Kfz-Zulassungsstelle sowie ein Anbringen der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.
Verstößt ein Autofahrer gegen die Bestimmungen der StVZO und behebt nach einer festgelegten Frist nicht die beanstandenden Mängel, erhält der Verkehrssünder Sanktionen, die dem Bußgeldrechner oder der Bußgeldtabelle entnommen werden können.
Dies ist ebenso der Fall, wenn ein Fahrzeug die HU/AU nicht besteht und trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt. Mit der Vollmacht zur Kfz-Zulassung hält sich die Kfz-Zulassungsbehörde vor, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder einzuschränken.
Welche technischen Mängel genau gegen die StVZO verstoßen und somit nicht die Voraussetzungen für eine Kfz-Zulassung erfüllen, ist jeweils in den einzelnen Unterpunkten der Zulassungsordnung, primär im dritten Teil „Bau- und Betriebsvorschriften“ festgelegt.
Bestimmungen für Fahrradfahrer: StVZO zur Fahrradbeleuchtung
Wie es laut Straßenverkehrszulassungsordnung hinsichtlich der Beleuchtung von Autos bestimmte Vorschriften gibt, existieren diese auch bei Fahrrädern. Der Abschnitt zur Fahrradbeleuchtung in der StVZO sagt hierzu:
Bei Fahrrädern, die ausschließlich Batterieleuchten verwenden, muss eine bestimmte Wattzahl vorliegen. Ausnahmen: Rennräder mit einem Gewicht von unter 11 Kilogramm dürfen auf einen Dynamo verzichten. Während ein Standlicht laut der Regelungen zur Fahrradbeleuchtung in der StVZO nicht verpflichtend ist, sind Beleuchtungselemente wie ein weißer Frontreflektor, ein roter Reflektor hinten, gelbe Pedalrückstrahler und Speichenreflektoren, sowohl vorne als auch hinten, vorgeschrieben.
Laut Gesetz ist ein Fahrrad nur dann sicher und verkehrstüchtig, wenn alle Bauteile der Beleuchtung ein deutsches Prüfzeichen mit entsprechender Zulassungsnummer besitzen. Um möglichst sicher mit dem Fahrrad unterwegs zu sein, sollten Sie sich nach den Bestimmungen hinsichtlich der Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung der StVZO richten.