§ 17 StVZO (Einschränkung und Entziehung der Zulassung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Entziehung der Zulassung ist . B. möglich bei defekter oder nicht zugelassener Auspuff-Anlage.

Verstöße gegen Paragraph 17 StVZO – Einhaltung der Zulassungsbeschränkung

Weist ein Fahrzeug derartige Mängel auf, dass es den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht und somit laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht verkehrstauglich ist, muss der Halter dafür sorgen, dass sämtliche Mängel behoben werden. Daneben können aber auch Umbauten dazu führen, dass die Zulassungsbeschränkungen laut Verordnung nicht mehr eingehalten sind. Den meisten Autofahrern begegnet dieser Umstand höchstens im Zusammenhang mit der regelmäßigen Hauptuntersuchung (auch einfach nur TÜV genannt).

Verstöße laut Paragraph 17 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
317500Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, das nicht in den Anwendungsbereich der FZV fällt, obwohl die Verwaltungsbehörde dies untersagt hatte.50
317506Sie ließen zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges, das nicht in den Anwendungsbereich der FZV fällt, entgegen den auferlegten Beschränkungen der Verwaltungsbehörde an.50
Die Entziehung der Zulassung ist z. B. möglich bei einer defekten oder nicht zugelassenen Auspuff-Anlage.
Die Entziehung der Zulassung ist . B. möglich bei defekter oder nicht zugelassener Auspuff-Anlage.

Wird im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (HU) festgestellt, dass ein Fahrzeug Mängel aufweist, die eine verkehrssichere Nutzung verhindern, wird die TÜV-Plakette verweigert. Damit ist auch die Zulassung des Fahrzeugs nicht mehr gegeben. Zuerst müssen sämtliche Mängel behoben werden. Sind die Mängel beseitigt, muss das Fahrzeug erneut inspiziert werden. Ist die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs festgestellt, wird die Zulassung für den Straßenverkehr in Form der Plakette erneut erteilt.

Sind die Mängel jedoch durch den Halter bzw. in einer Werkstatt nicht mehr zu beseitigen, verliert das Fahrzeug die Betriebszulassung dauerhaft. Es darf nicht mehr auf öffentlichen Straßen geführt werden. Grund sind sicherheitsgefährdende Baumängel bzw. Baufälligkeit. Oftmals bleibt für solche Fahrzeuge dann nur noch der Weg zum Schrotthandel.

Die Entziehung der Fahrzeugzulassung droht laut den Vorschriften, wenn:

 

  • Baumängel im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt werden, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen
  • Beanstandungen bei der HU bzw. beim TÜV auftauchen, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen
  • Umbauten am Fahrzeug durchgeführt wurden, die verkehrsgefährdend sein können bzw. laut StVZO nicht zugelassen sind (etwa falsche Auspuff-Anlage)

Doch die Zulassung kann auch verweigert werden, wenn das Fahrzeug derart umgebaut wurde, dass es nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hierzu gehören insbesondere oftmals getunte Autos: Enorme Tieferlegung der Karosserie, eine nicht zugelassene Auspuff-Anlage und Ähnliches können im Rahmen einer Kontrolle als unzulässig erkannt werden. Die Gültigkeit einer TÜV-Plakette kann dann weggefallen sein, wenn Sie noch vor dem Umbau erteilt ist. Die Polizei darf daraufhin die Weiterfahrt untersagen. Die Zulassung wird aufgehoben, bis die Bauweise entsprechend der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) angepasst ist.

FAQ: Entziehung der Zulassung

In welchen Fällen ist die Zulassung meines Fahrzeuges bedroht?

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Bei der Hauptuntersuchung kann dies durch einen Prüfer festgestellt werden.

Was passiert, wenn ich trotzdem damit fahre?

Ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro droht, wenn Sie das verkehrsuntaugliche Fahrzeug dennoch nutzen.

Ist die Zulassung auch bei Tuning in Gefahr?

Ja, haben Sie beispielsweise eine nicht zugelassene Auspuff-Anlage verbaut, kann das zur Entziehung der Zulassung führen.

Die Einschränkung der Zulassung gilt unter anderem auch für Nutzfahrzeuge.
Die Einschränkung der Zulassung gilf unter anderem auch für Nutzfahrzeuge.

Den Behörden steht es dabei auch frei, die Zulassung von Fahrzeugen auf Verdacht hin zu entziehen bzw. ruhen zu lassen. Dann kann ggf. ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben bzw. das Fahrzeug noch einmal genau durch die Behörden inspiziert werden (§ 17 Absatz 3 StVZO). Die Einschränkung ist dann ebenfalls als Verordnung zu erkennen, die den Betrieb des Wagens bis auf Weiteres untersagt.

Häufig sind es jedoch auch mangelhafte Zugmaschinen und Lkw, die aufgrund des § 17 StVZO aus dem Verkehr gezogen werden. Kaputte Bremsanlagen, defekte oder falsche Bereifung, rostige Karosserie, falsche Ladungssicherung und Überladung sind z. B. Beanstandungen, die zur zeitweisen oder auch dauerhaften Entziehung der Fahrzeugzulassung von Lkw führen können. Oft wird in speziellen Kontrollen ein Lkw an der Weiterfahrt gehindert, da er den in Deutschland gegebenen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Ist die Zulassung nach § 17 StVZO auf Dauer weggefallen, darf das Fahrzeug nicht mehr geführt werden.

Eine Einschränkung der Zulassung kann laut Zulassungsverordnung zum Beispiel auf die Nutzung von speziellen Fahrzeugen Anwendung finden. So dürfen etwa folgende Kfz nicht auf einer Autobahn fahren:

 

  • Nutzfahrzeuge wie Traktoren, Mähdrescher, Bagger usf.
  • Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit unter 80 km/h liegt
  • Motorroller, Quads u. a.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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