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Vorschriften zur verkehrssicheren Beschaffenheit des Fahrzeugs
Laut der Richtlinie in Paragraph 30 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dürfen nur Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen werden, durch deren Ausrüstung und Beschaffenheit weder der Straßenverkehr noch Insassen gefährdet sind. Zusätzlich sollen durch die Vorschrift auch die Straßen geschont werden: „Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.“ (§ 30 Abs. 2 StVZO)
FAQ: § 30 StVZO
Die Kernaussage ist, dass ein Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein Betrieb weder Personen noch die Straße schädigt. Auch vermeidbare Gefährdung, Behinderung oder Belästigung (z. B. Lärmbelästigung) müssen durch die Bauweise ausgeschlossen werden.
Die Sanktionen für Verstöße finden Sie hier.
Nein. Größere Umbauten müssen vom TÜV genehmigt werden. Dieser prüft, ob Ihr Fahrzeug trotz der Änderungen noch verkehrssicher ist und den Regeln der StVZO entspricht.
Bußgelder nach § 30 StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
330000 | Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig gebauten Anhänger in Betrieb genommen. | 25 | |
330006 | Sie haben das unvorschriftsmäßig ausgerüstete Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Anhänger in Betrieb genommen. | 25 | |
330600 | Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig gebauten Anhänger in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 90 | 1 |
330606 | Sie haben das unvorschriftsmäßig ausgerüstete Fahrzeug bzw. dessen unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Anhänger in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 90 | 1 |
330612 | Sie führten das Kraftfahrzeug (außer Mofa)/den Anhänger mit mangelhaften Reifen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 90 | 1 |
330618 | Sie nahmen den Lastkraftwagen/Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 180 | 1 |
330619 | Sie nahmen den Lastkraftwagen/Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten Andere. | 220 | 1 |
330620 | Sie nahmen den Lastkraftwagen/Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Es kam zum Unfall. | 265 | 1 |
330624 | Sie nahmen den kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 270 | 1 |
330625 | Sie nahmen den kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Sie gefährdeten Andere. | 330 | 1 |
330626 | Sie nahmen den kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. Es kam zum Unfall. | 397,50 | 1 |
Es gibt vier Einzelrichtilinien, die durch die Verordnung in Paragraph 30 StVZO hinsichtlich der verkehrssicheren Beschaffenheit der Fahrzeuge bestimmt sind:
- Durch den Betrieb der Kraftfahrzeuge darf niemand geschädigt „oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt“ werden. (§ 30 Abs. 1 Satz 1 StVZO)
- Die Sicherheitsausrüstung des Fahrzeuges muss die Insassen genügend vor schweren und vermeidbaren Verletzungen bewahren.
- Die Straßenbeläge dürfen durch den Zustand des Kfz nicht beschädigt werden.
- In der vierten Richtlinie ist bestimmt, dass auch alle relevanten Einzelbauteile leicht ein- und ausgebaut werden können (siehe § 30 Abs. 4 StVZO).
Größere An- und Umbauten an Fahrzeugen sind nur gestattet, wenn sie den Vorgaben des TÜV entsprechen und die Sicherheit im Verkehr nicht gefährden. Zu große Stoßfänger und zu weit vorstehende Außenkanten sind Einrichtungen, die ein großes Verkehrsrisiko darstellen und in der Regel untersagt.
Doch auch die Funktionsweise der einzelnen Komponenten ist von Bedeutung. Der Zustand der Bremsscheiben etwa ist ausschlaggebend für die Sicherheitswahrung im Straßenverkehr.
Grundsätzlich gilt für alle Kfz – gleich ob Lkw, Pkw oder Omnibus – nach § 30 StVZO die gleiche Richtilinie: Die Karosserie muss den rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Kleinere Umbauten und Variationen am Fahrzeug sind mit Genehmigung und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften möglich. Größere Umbauten bedürfen einer Sondergenehmigung. Die grundlegende Beschaffenheit des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrzeugteile muss den Bestimmungen entsprechen.
Teil der Sicherheitsausrüstung sind heute vor allem funktionierende Gurtsysteme. In Deutschland gilt die Anschnallpflicht. Jeder Insasse muss sich laut den Vorschriften vor Fahrtantritt angurten. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass der Halter die Funktionsfähigkeit und das Vorhandensein der Sicherheitsgurte gewährleistet. Aber auch jeder Fahrer der Fahrzeuge ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit vor Fahrtantritt zu prüfen.
Auch Airbags zählen mittlerweile zum Sicherheitskonzept im Kfz. Laut Vorschrift müssen auch sie funktionstüchtig sein.
Straßenschäden können die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer mindern. Aus diesem Grunde muss jedes Kraftfahrzeug derart beschaffen sein, dass die Straßen nicht beschädigt werden. Ist etwa das Auto „tiefer gelegt“, ist nicht nur dieGefährdung der Verkehrssicherheit durch Berührung zwischen Reifen und Karosserie möglich. Auch Straßenschäden können die Folge sein, wenn bei Bodenwellen ein derart modifizierter Wagen den Straßenbelag berührt.
Die richtige Bereifung spielt hier ebenso eine wichtige Rolle. Insbesondere Spikes, unzulässiger Gebrauch von Schneeketten oder defekte und/oder falsche Reifen können Straßenbeläge aufreisen lassen und so die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gefährden. § 30 StVZO untersagt derartige Modifizierungen.