§ 32b StVZO (Unterfahrschutz)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 17. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

An Lkw muss ein Unterfahrschutz sowohl hinten als auch vorne vorhanden sein.

Zum vorderen und hinteren Unterfahrschutz

Neben den seitlichen Sicherheitseinrichtungen sind auch weitere Sicherungsmaßnahmen an Fahrzeugen der größeren Kfz-Klassen zu beachten. Im Besonderen gehört hierzu der sogenannte Unterfahrschutz. Neben Nutzfahrzeugen sind sowohl an Lastkraftwagen als auch an ihren Anhängern derartige Anbringen je nach Bauart vorgesehen. Paragraph 32b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt fest, welche Fahrzeuge einen Unterfahrschutz benötigen.

FAQ: § 32b StVZO

Was droht mir, wenn mein Fahrzeug keinen vorgeschriebenen Unterfahrschutz aufweist?

In diesem Fall droht ein Bußgeld von 25 Euro.

Wozu dient ein Unterfahrschutz?

Der Unterfahrschutz soll bei einem Verkehrsunfall verhindern, dass kleinere Fahrzeuge unter die Räder oder das Fahrgestell eines größeren Fahrzeugs, z. B. eines Lkw, gerät.

Welche Fahrzeuge müssen einen Unterfahrschutz haben?

Der Gesetzgeber verlangt den Unterfahrschutz beispielsweise für Lkw. Wobei die Abmessungen der Fahrzeuge grundsätzlich ausschlaggebend sind und somit auch andere Fahrzeugklassen betroffen sein können. Vorgeschrieben ist der Unterfahrschutz nämlich für Kfz, bei denen zwischen hinterer Begrenzung und der hinteren Achse ein Abstand von mehr als einem Meter und zwischen Fahrbahn und Hauptkarosserie mehr als 55 Zentimetern liegen.

Bußgeldtabelle für § 32b StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
332100Sie nahmen das Fahrzeug ohne vor­geschriebenen Unter­fahrschutz in Betrieb.25

Wozu bedarf es eines Unterfahrschutzes bei manchen Kraftfahrzeugen?

Bauartbedingt liegen besonders Kraftfahrzeuge der schweren Kfz-Klasse, die zum Gütertransport genutzt werden, weit höher über der Fahrbahn als die kleineren Personenkraftwagen (Pkw). Käme es zum Beispiel auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall eines Pkw mit einem Lkw oder dessen Anhänger, kann das kleinere Fahrzeug unter die Karosserie des größeren geraten.

An Lkw muss ein Unterfahrschutz sowohl hinten als auch vorne vorhanden sein.
An Lkw muss ein Unterfahrschutz sowohl hinten als auch vorne vorhanden sein.

Die Verletzungsgefahr ist dadurch um ein vielfaches erhöht. Auch andere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger können bei einem Unfall leicht unter ein Fahrzeug geraten und durch die großen Reifen schwer verletzt oder getötet werden. Neben den seitlichen Schutzvorrichtungen soll in derartigen Fällen dann auch der Unterfahrschutz das Verletzungsrisiko minimieren, indem die Gefahr, unter das Fahrzeug zu geraten, verringert ist.

§ 32b StVZO unterscheidet bei den benötigten Sicherungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen zwischen dem vorderen und hinteren Unterfahrschutz.

Der hintere Unterfahrschutz ist laut § 32b StVZO für Fahrzeuge vorgesehen, bei denen zwischen hinterer Begrenzung und der hinteren Achse ein Abstand von mehr als einem Meter und zwischen Fahrbahn und Hauptkarosserie mehr als 55 Zentimetern liegen.

Ausgenommen hiervon sind:

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Arbeitsmaschinen und Stapler
  • Sattelzüge
  • zweirädrige Anhänger, mit denen längere Gegenstände transportiert werden
  • Fahrzeuge, bei denen durch den hinteren Unterfahrschutz der eigentliche Verwendungszweck verhindert wird (Streufahrzeuge u.a.)

Gelten die Vorschriften zu den schützenden Einrichtungen nur für Zugmaschinen und Lkw? Der Unterfahrschutz ist für Anhänger in gleicher Weise vorgeschrieben, wenn sie den Vorgaben zu den Abmessungen entsprechen. Dies betrifft hier jedoch nur den Unterfahrschutz hinten am Anhänger, da nach vorne das Fahrzeug als indirekter Unterfahrschutz dient.

Wann ist laut § 32b StVZO ein vorderer Unterfahrschutz nötig?

Neben dem Unterfahrschutz am Lkw hinten kommen Vorschriften, die zusätzlich auch einen vorderen Unterfahrschutz vorschreiben.

„Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein […].“
(§ 19 Absatz 4 StVZO)

Vordere Einrichtungen sind nicht vorgeschrieben bei:

  • Geländefahrzeugen und
  • Fahrzeugen, bei denen durch den hinteren Unterfahrschutz der eigentliche Verwendungszweck verhindert wird

Hierzu gehören insbesondere auch Lkw. Durch die zusätzliche vordere Sicherungseinrichtung wird der Schutz besonders für Passanten erhöht.

Neben dem hinteren ist auch ein seitlicher Unterfahrschutz vonnöten.
Neben dem hinteren ist auch ein seitlicher Unterfahrschutz vonnöten.

Ein Fußgänger bzw. Fahrradfahrer kann so nicht zu leicht unter das Fahrzeug geraten. Die Gefahr, von den Reifen überrollt zu werden, ist gemindert.

Am Ende dienen vorderer, hinterer und seitlicher Unterfahrschutz am Lkw in der Kombination der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Für die eigentliche Funktion des Fahrzeuges selbst sind diese nicht vonnöten.

Die Strafe für einen Verstoß gegen die baulichen Richtlinien zum Unterfahrschutz kann ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro nach sich ziehen. Doch wiegt die Strafe nicht annähernd auf, was im Falle eines Unfalls vermeidbar wäre. Die Vorschriftsmäßigkeit Ihres Kfz dient dem Schutz aller.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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