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Wozu dient eine seitliche Schutzvorrichtung?
Paragraph 32c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt das Vorhandensein seitlicher Schutzvorrichtungen an Kraftfahrzeugen, um bei einem Unfallgeschehen, Fußgänger und Radfahrer zu schützen. Fehlt die entsprechende Schutzvorrichtung an Kraftfahrzeugen der größeren Klassen, kann die Zulassung verwehrt bzw. entzogen werden. Was genau diese Einrichtungen bewirken sollen, lesen Sie hier.
FAQ: § 32c StVZO (seitliche Schutzvorrichtung)
Seitliche Schutzvorrichtungen sollen verhindern, dass z. B. bei einem Lkw-Unfall Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer unter das Fahrzeug geraten und überrollt werden.
Solche Vorrichtungen sind für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger verpflichtend, die schneller als 25 km/h fahren können und deren zulässige Gesamtmasse größer ist als 3,5 Tonnen.
In diesem Fall müssen Sie mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.
Bußgelder nach § 32c StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
332000 | Sie nahmen das Fahrzeug ohne vorgeschriebenen seitliche Schutzvorrichtung/ mit einer nicht vorschriftsmäßigen Schutzvorrichtung in Betrieb. | 25 |
Der Bußgeldrechner zur seitlichen Schutzvorrichtung
Laut Absatz 1 des § 32c StVZO sind
„seitliche Schutzvorrichtungen […] Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden.“ (§ 32c Abs. 1 StVZO)
Doch welche Fahrzeuge sollten mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein? Kraftfahrzeuge – ebenso wie Anhänger -, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 Tonnen übersteigen und deren Höchstgeschwindigkeit über 25 Stundenkilometern liegt, müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Vorschriften gelten damit bei Lastkraftwagen (Lkw), Kraftomnibussen (KOB) und Zugmaschinen – nicht aber für normale Pkw.
Die schützenden Einrichtungen müssen jeweils an beiden Längsseiten angebracht werden und den offenen Bereich zwischen den Reifen bzw. den Achsen abdecken. Durch die größeren Reifen und damit den größeren Abstand zwischen Straße und Fahrgestell ist die Gefahr bei Fahrzeugen dieser Bauart besonders hoch, dass Passanten oder andere weniger geschützte Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall unter die Karosserie geraten und so von den Rädern erfasst werden können.
Welche Fahrzeuge müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung ausgerüstet sein?
- allgemein: alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG und Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h
- Lkw und andere Zugmaschinen
- Tankwagen, soweit baulich möglich
- Kraftomnibusse
- Sattelzüge
- Anhänger (über 3,5 t zGG)
Die angebrachte seitliche Schutzvorrichtung darf dabei jedoch die Gesamtbreite der Kraftfahrzeuge nicht überschreiten bzw. zu weit hervorstehen. Mittlerweile besitzen Neufahrzeuge eine entsprechende Schutzvorrichtung ab Werk – nicht nur in Deutschland, sondern europaweit. Dabei gilt laut einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 1989:
„Die Einrichtung kann aus einer fortlaufend ebenen Fläche oder aus einer oder mehreren horizontalen Schienen oder einer Kombination aus Fläche und Schienen bestehen.“ (Richtline 89/297/EWG, Anhang, Absatz 2 Nummer 3)
Es gibt laut § 32c StVZO jedoch auch Ausnahmen. Bei folgenden Fahrzeugen ist eine seitliche Schutzvorrichtung nicht Vorschrift:
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger
- Anhänger, die insbesondere für sehr lange Ladungen vorgesehen sind (z. B. Langholz oder Stahlträger)
- Sonderfahrzeuge, bei denen die Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck nicht vereinbar sind
- Tankwagen, bei denen die Anbauten den praktischen Nutzen behindern würden
- Sattelzugmaschinen