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Kurvenlaufeigenschaft und Wendekreis
Als Teil des Paragraphen 32d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist vorgeschrieben, wie weit Fahrzeuge hinsichtlich ihres Wendekreises ausschwenken dürfen. Beim Fahren eines Kreises darf dabei eine gewisse Breite der Fahrfläche nicht überschritten werden. Es soll auch ausgeschlossen sein, dass größere Kraftfahrzeuge den Fahrbahnrand zu weit überschneiden. Auch das sichere Durchfahren mal mehr, mal weniger enger Kurven wird durch die richtige Kurvenlaufeigenschaft ermöglicht.
FAQ: § 32d StVZO (Kurvenlaufeigenschaft)
Die Kurvenlaufeigenschaften beschreibt, wie gut ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination um eine Kurve fahren kann, ohne diese zu schneiden oder auszuschwenken. Damit geben sie letztendlich Auskunft über die Größe des Wendekreises des Fahrzeuges.
Gemäß § 32d StVZO muss ein Fahrzeug in der Lage sein, in einem Kreis mit einem äußeren Durchmesser von 12,50 m zu fahren, während die innen benutzte Ringfläche nicht breiter ist als 7,20 m.
In diesem Fall drohen 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Bußgeld nach § 32d StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
332606 | Sie setzten das Kraftfahrzeug/ die Fahrzeugkombination in Betrieb, bei dem die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren. | 60 | 1 |
Die Gelenke der Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (auch Anhängerkupplungen) müssen somit gewährleisten, dass auch in engen Kurven die Behinderung oder Gefährdung von anderen Fahrzeugen und Passanten ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt auch bei austauschbaren Anhängern. Der Radius von dem Kreis ist dabei von der vorderen äußeren Begrenzung zu zeichnen. Bei Fahrzeugen, die über die Hinterräder gelenkt werden, muss der Kreisradius durch die hintere äußere Abmessung gezeichnet werden.
Als Vorgabe für die gesetzlichen Bestimmungen zur Kurvenlaufeigenschaft dient ein Wendekreisradius von 12,50 Meter. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugkombinationen müssen dabei derart eingerichtet sein, dass
„die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat.“ (§ 32d Absatz 1 StVZO)
Für Fahrzeugkombinationen mit Anhängern gilt damit insbesondere auch bei der Beschaffenheit der Verbindungswinkel (Anhängerkupplungen) größere Aufmerksamkeit. Die Kurvenlaufeigenschaft muss damit auch bei der Fahrt von einem engen Kreis und/oder dem Einfahren in enge Kurven derart gestaltet sein, dass ein längeres Fahrzeug weder zu weit in den Gegen- bzw. Fremdverkehr einschneidet oder aber Fußgänger und Fahrradfahrer jenseits des Fahrbahnrandes gefährdet.
Besonders auch beim Einfahren in einen Kreisverkehr darf ein Fahrzeug nicht zu weit ausschwenken. Fährt ein Lkw zum Beispiel in einen Kreisverkehr ein, darf er beim Einbiegen den Fahrbahnrand der Straße, von der er einbiegt („Tangierende Gerade“), nur um maximal 80 Zentimeter überschneiden.
Ausnahme: Bei Mähdreschern ist ein Überschneiden um das Doppelte, also bis 160 Zentimeter, erlaubt.
Kann ein sicheres Fahrverhalten durch zu starkes Ausschwenken nicht gewährleistet werden, so kann die Zulassung des Fahrzeuges entzogen bzw. verweigert werden. Bei einem Verstoß gegen die Maßgaben in § 32d StVZO können ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg erhoben werden.