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Was Sie beim Abschleppen und Schleppen von Fahrzeugen beachten müssen
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich auch Vorschriften zum Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen. In Paragraph 33 StVZO ist bestimmt, dass Kraftfahrzeuge nicht als Anhänger genutzt werden dürfen. Erfahren Sie im Folgenden mehr über den Unterschied zwischen dem Abschleppen und Schleppen von Fahrzeugen.
FAQ: § 33 StVZO (Schleppen und Abschleppen)
Die Vorschrift legt fest, dass ein Kraftfahrzeug nicht als Anhänger betrieben werden darf.
Dies ist nur erlaubt, wenn entweder eine Sondergenehmigung vorliegt (z. B. bei Überführungen) oder wenn das Fahrzeug als betriebsunfähig gilt. Beim Abschleppen müssen beide Fahrzeuge das Warnblinklicht einschalten.
In diesem Fall müssen Sie mit 25 Euro Bußgeld rechnen.
Verwarngeld nach § 33 StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
333100 | Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. | 25 |
- Abschleppen: Vordergründig ist hier der Nothilfegdanke. Es ist nur in Notlagen erlaubt, betriebsunfähige gewordene Fahrzeuge bis zur nächsten geeigneten Stelle abzuschleppen (Parkplatz, Werkstatt o.a.). Dabei ist es zulässig, dass das abgeschleppte Auto auch nur mit einer Achse die Fahrbahn berührt (bei Hebevorrichtung an Abschleppfahrzeugen).
- Schleppen: Zulässig ist dieser Vorgang nur durch behördliche Genehmigung. Schleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges oder ein betriebsunfähiges Fahrzeug über eine längere Strecke fortbewegt wird (z. B. für Überführungen).
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im Wortlaut:
„Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.“ (§ 33 StVZO)
Als Betriebsunfähig gilt ein Fahrzeug erst dann, wenn der Schaden oder generelle Mängel die Verkehrssicherheit gefährden bzw. das Fahrzeug nicht mehr zu fahren ist. Kleinere Schäden, die schnell vor Ort beseitigt werden können und die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigen wie etwa eine defekte Glühbirne, begründen eine Notfalllage nicht. Damit ist das Abschleppen nach § 33 StVZO untersagt.
Beispiele für Mängel, die Betriebsunfähigkeit definieren:
- Motor- und Getriebeschäden
- defekte Batterie
- defekte Lenkung
- kaputter Kühlwasserschlauch
- fehlendes Öl, Kühlwasser, Benzin u.a.
- defekte Bremsen
- bis zur nächsten Abfahrt: Wenn Sie auf der Autobahn ein Fahrzeug abschleppen, müssen Sie diese bei der nächsten Gelegenheit bzw. Ausfahrt verlassen.
- kein Auffahren auf Autobahnen: Schleppen Sie ein Fahrzeug auf einer anderen Kraftfahrstraße ab, dürfen Sie nicht auf die Autobahn auffahren.
- Nutzung der Kfz-Warnmarkierung: Beide Fahrzeuge müssen während des Abschleppens das Warnblinklicht eingeschaltet lassen.
- Krafträder: Es dürfen wegen der Fahrinstabilität keine Krafträder abgeschleppt werden.
- Kommunikation: Die Fahrer beider Fahrzeuge müssen sich vor Beginn des Abschleppvorgangs über Zeichen verständigen, um sich im Verkehrsgeschehen verständigen zu können über z. B. Brems-, Anfahr- und Abbiegevorgänge.
- Mittel: Abgeschleppt werden darf ein Kraftfahrzeug per Kette, Seil, Abschleppstange oder Abschleppachse. Bei defekten Bremsen muss die Abschleppstange eingesetzt werden.
- Geschwindigkeit: Eine Geschwindigkeit von 30 km/h sollte während des Abschleppvorgangs aufgrund des geringen Abstands nicht überschritten werden.
Kernaussage der Vorschriften in § 33 StVZO ist, dass ein Fahrzeug nicht als Anhänger eines anderen Fahrzeuges geführt werden darf. Wird ein Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund und/oder ohne Genehmigung durch ein anderes Kfz über eine längere Strecke geschleppt, kann ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro erhoben werden.
Genehmigungen werden nur in Ausnahmefällen erteilt und dann auch nur für das Schleppen von Lastkraftwagen. Grund ist vor allem, dass geeignete Schleppfahrzeuge für Lkw nur in geringer Zahl vorhanden sind.
Behelfsmäßig dürfen Lkw deshalb auch mittels eines Unterfahrgerätes geschleppt werden. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen können Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Personenkraftwagen sind in jedem Falle aufzuladen (durch Schleppfahrzeuge von Pannendiensten oder Werkstätten etwa). Ein Betrieb als Anhänger ist nicht genehmigt.
hallo
wie ist das Auto was abgeschleppt wird versichert, wenn es durch zupätes nachlenken einen Unfall mit dem Vordermann verursacht?
Sofern ein Verstoß gem. 33 StVZO erfüllt ist bleibt doch auch immernoch die Fahrerlaubnisrechtliche Seite zu prüfen ? Anhängerbetrieb ggf. Ohne Führerschein BE/B96?