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Vorschriften zur Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen
In Zeiten der günstigen Fernreisebusse sind Kraftomnibusse für die meisten nicht nur in Städten zum alltäglichen Anblick geworden. Während der städtische Busverkehr auf die Personenbeförderung beschränkt ist, müssen Reisebusse weitere Anforderungen erfüllen. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) stellt Vorschriften auf zur Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Bussen. Verstöße gegen § 34a StVZO können wie folgt geahndet werden:
Bußgelder nach § 34a StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
334852 | Sie beförderten mit dem Kraftomnibus mehr Personen als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze ausgewiesen haben. | 60 | 1 |
334858 | Sie beförderten mit dem Kraftomnibus mehr Gepäck als die im Fahrzeug angeschriebenen Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben. | 60 | 1 |
FAQ: Besetzung, Beladung & Kennzeichnung von Kraftomnibussen
Diese Angabe finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Sie darf nicht überschritten werden.
Auch diese Information finden Sie im Fahrzeugschein. Im Feld F.1 steht die Angabe für die zulässige Gesamtmasse. Überschreiten Sie diese, droht ein Bußgeld für Überladung.
In der Regel ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass er nicht mehr Personen und Ladung befördert als zulässig. Daher droht ein etwaiges Bußgeld in aller Regel dem Fahrer des KOM.
§ 34a Absatz 1 StVZO im Wortlaut:
„In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.“
Vor nicht allzu langer Zeit gerieten die Busreiseanbieter unter großen Druck, als bei einer Überzahl von Kraftomnibussen zahlreiche Mängel festgestellt wurden. Mittlerweile gibt der ADAC teilweise Entwarnung: Busse sind sicherer geworden. Dies wohl nicht zuletzt auch wegen der hohen Nachfrage und der großen Konkurrenzdichte auf dem Reisemarkt.
Umso verlockender kann es dem ein oder anderen Anbieter jedoch auch zuweilen erscheinen, mehr Fahrgäste in seine Busse zu setzen, als laut Fahrzeugschein an Platzzahlen zulässig. Hinzu kommt die zeitweise Überladung von Reisebussen durch zu viel Gepäck. Obwohl die meisten Reiseveranstalter nunmehr auch aus diesem Grund ähnlich wie bei Flugreisen ein Maximalgewicht – meist um die 20 Kilogramm – für das Reisegepäck vorgibt.
Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“)
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): umgangssprachlich auch „Fahrgestellnummer“
- Halter: Zuteilung des Kfz-Kennzeichens an eine bestimmte Person (kann auch zugleich der Eigentümer sein)
- Zulassungsbestätigung: Bestätigung, dass das Fahrzeug den Zulassungsbeschränkungen entspricht
- Angaben zu Kfz-Abmessungen: Länge, Höhe, Breite
- Angaben zu Gewicht: Leergewicht, Achslasten, zulässiges Gesamtgewicht u.a.
- Angaben zu Bauteilen: Reifen, Auspuff u.a.
- Angaben über Fahrgastplätze: die Platzzahlen für Sitzplätze inkl. Fahrersitz und Stehplätze
Ein Verstoß gegen § 34a StVZO kann zu einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg führen. Dabei wird vor allem der Fahrer belangt, da er die Beladung und Beförderung zu beaufsichtigen und zu steuern hat. Der Busfahrer hat dafür zu sorgen, dass der Bus nur unter den geltenden Bestimmungen in Betrieb genommen wird.
Damit den Fahrern der Kraftomnibusse keine Strafen drohen, müssen sie genau darauf achten, dass sie die im Fahrzeugschein angegebenen Richtwerte nicht überschreiten. Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient als amtliche Urkunde über die den Vorschriften entsprechende Zulassung der Kraftfahrzeuge.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) ist der jeweilige Eigentümer der Fahrzeuge genannt.
Neben den Angaben in der Zulassungsbescheinigung müssen nach § 34a StVZO die Angaben zu den Einrichtungen auch sichtbar im Businnenraum selbst angebracht sein. Im Stadtverkehr sieht man meist in der Front des Busses Angaben zu Sitz- und Stehplätzen. Auch das zulässige Gesamtgewicht ist ausgeschrieben. Die Angaben in der Zulassungsbescheinigung und im Bus müssen übereinstimmen.