§ 35g StVZO (Feuerlöscher in Kraftomnibussen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 2. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

In allen Bussen müssen Feuerlöscher vorhanden und griffbereit sein.

Feuerlöscher in Kraftomnibussen

Für die Personenbeförderung in Bussen gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesonderte Gesetze, die sich mit den sicherheitsrelevanten Einrichtungen befassen. Neben ausreichenden Gurtsystemen bei Fernbussen und Erste-Hilfe-Kästen zählt hierzu auch die Ausstattung mit Feuerlöschern. Paragraph 35g StVZO gibt Bestimmungen zur Art des anzubringenden Feuerlöschers und zum Anbringungsort innerhalb von Kraftomnibussen (KOM).

Bußgeldtabelle für § 35g StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
335112Sie nahmen den Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb.15
335024Sie unterließen es als Halter, den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Feuerlöscher fristgerecht prüfen zu lassen. Die Gültigkeitsdauer der letzten Prüfung war abgelaufen.15

FAQ: Feuerlöscher in KOM

Muss in jedem KOM ein Feuerlöscher vorhanden sein?

Ja, die StVZO regelt in § 35g, dass in jedem Kraftomnibus mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein muss.

Wo muss sich der Feuerlöscher befinden?

Die StVZO verortet den Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe zum Fahrersitz im KOM.

Welche Sanktionen drohen, wenn kein Feuerlöscher mitgeführt wird?

Ist kein Feuerlöscher im KOM vorhanden, riskiert der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.

„In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckerfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden.“ (§ 35g Absatz 1 StVZO)

In allen Bussen müssen Feuerlöscher vorhanden und griffbereit sein.
In allen Bussen müssen Feuerlöscher vorhanden und griffbereit sein.

Neben Einrichtungen wie Verbandkästen für die Erste Hilfe oder andere Notfallhilfen gehört auch stets ein Feuerlöscher in einen Bus. Da bei möglichen Bränden in den Fahrzeugen zur Personenbeförderung eine erhöhte Gefahr für zahlreiche Personen besteht, die im Zweifelsfall nicht gleich aus dem Fahrzeug fliehen können, sind Feuerlöscher sowohl in Linien- als auch in Fernreisebussen Vorschrift. Für den Betrieb von Doppeldeckerfahrzeugen gilt aus gegebenem Anlass die Pflicht, mindestens zwei Feuerlöscher mitzuführen – jeweils einen pro Ebene (§ 35g Absatz 2 StVZO).

Auch bei anderen Kraftfahrzeugen ist u.a. vom ADAC das Mitführen eines Feuerlöschers empfohlen. Eine gesetzliche Mitführpflicht gibt es für Fahrzeuge wie Pkw, Lkw u.a. bisher in Deutschland noch nicht.

Der Feuerlöscher muss stets in Reichweite vom Fahrpersonal der Fahrzeuge angebracht sein. Ein Hinweisschild soll dazu dienen, dass auch andere Personen im Notfall in den Kraftfahrzeugen den Feuerlöscher finden können. Das Vorhandensein des Feuerlöschers im Fahrzeug muss das Fahrpersonal jeweils vor Fahrtantritt prüfen.

Das Mitführen von einem Feuerlöscher ist generell auch anderen Fahrzeugführern empfohlen.
Das Mitführen von einem Feuerlöscher ist generell auch anderen Fahrzeugführern empfohlen.

Damit jedoch im Brandfalle angemessen und richtig reagiert bzw. Hilfe geleistet werden kann, muss jeder Fahrgastführer laut § 35g Absatz 3 StVZO im Umgang mit dem Feuerlöscher ausreichend geschult sein. Insbesondere der Fahrzeughalter hat hierfür Sorge zu tragen. Ungeschultes Personal darf für den Fahrgastbetrieb nicht zugelassen werden, die Nutzung von entsprechenden Kraftfahrzeugen muss gegebenenfalls vom Fahrzeughalter untersagt werden.

In regelmäßigen Abständen von 12 Monaten ist die Prüfung der Feuerlöscher auf Funktionstüchtigkeit von Mitarbeitern einer zugelassen Organisation durchzuführen.

Die für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung vorgeschriebenen Feuerlöscher müssen dabei laut § 35g StVZO mindestens für die Brandklassen A, B und C ausgelegt sein.

Welche Brandklassen gibt es?

 

  • A: für brennbare, organische Stoffe, die neben Flammenbildung auch unter Glutbildung verbrennen, z. B. Holz und Holzprodukte (Papier, Kohle u.a.), Heu oder Stroh, Textilien oder einige Kunststoffen
  • B: für brennbare und flammenbildende Flüssigkeiten oder flüssig werdende Stoffe, z. B. Benzin, Ethanol, Wachs, Teer, die meisten Kunststoffe oder Lacke
  • C: für brennbare und flammenbildende, gasförmige Stoffe, z. B. Wasserstoff, Erdgas, Methan oder Butan
  • D: für Brände von Metallen und Metalllegierungen, z. B. Aluminum, Natrium, Kalium oder Lithium.
  • ehemals E: für Brände von elektrischen Niederspannungsanlagen. Ist weggefallen, da alle anderen Feuerlöscher heutzutage hierfür eingesetzt werden können.
  • F: für Brände von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen (Speisefette)

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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