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Feuerlöscher in Kraftomnibussen
Für die Personenbeförderung in Bussen gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gesonderte Gesetze, die sich mit den sicherheitsrelevanten Einrichtungen befassen. Neben ausreichenden Gurtsystemen bei Fernbussen und Erste-Hilfe-Kästen zählt hierzu auch die Ausstattung mit Feuerlöschern. Paragraph 35g StVZO gibt Bestimmungen zur Art des anzubringenden Feuerlöschers und zum Anbringungsort innerhalb von Kraftomnibussen (KOM).
Bußgeldtabelle für § 35g StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
335112 | Sie nahmen den Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb. | 15 |
335024 | Sie unterließen es als Halter, den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Feuerlöscher fristgerecht prüfen zu lassen. Die Gültigkeitsdauer der letzten Prüfung war abgelaufen. | 15 |
FAQ: Feuerlöscher in KOM
Ja, die StVZO regelt in § 35g, dass in jedem Kraftomnibus mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein muss.
Die StVZO verortet den Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe zum Fahrersitz im KOM.
Ist kein Feuerlöscher im KOM vorhanden, riskiert der Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.
„In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckerfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden.“ (§ 35g Absatz 1 StVZO)
Neben Einrichtungen wie Verbandkästen für die Erste Hilfe oder andere Notfallhilfen gehört auch stets ein Feuerlöscher in einen Bus. Da bei möglichen Bränden in den Fahrzeugen zur Personenbeförderung eine erhöhte Gefahr für zahlreiche Personen besteht, die im Zweifelsfall nicht gleich aus dem Fahrzeug fliehen können, sind Feuerlöscher sowohl in Linien- als auch in Fernreisebussen Vorschrift. Für den Betrieb von Doppeldeckerfahrzeugen gilt aus gegebenem Anlass die Pflicht, mindestens zwei Feuerlöscher mitzuführen – jeweils einen pro Ebene (§ 35g Absatz 2 StVZO).
Der Feuerlöscher muss stets in Reichweite vom Fahrpersonal der Fahrzeuge angebracht sein. Ein Hinweisschild soll dazu dienen, dass auch andere Personen im Notfall in den Kraftfahrzeugen den Feuerlöscher finden können. Das Vorhandensein des Feuerlöschers im Fahrzeug muss das Fahrpersonal jeweils vor Fahrtantritt prüfen.
Damit jedoch im Brandfalle angemessen und richtig reagiert bzw. Hilfe geleistet werden kann, muss jeder Fahrgastführer laut § 35g Absatz 3 StVZO im Umgang mit dem Feuerlöscher ausreichend geschult sein. Insbesondere der Fahrzeughalter hat hierfür Sorge zu tragen. Ungeschultes Personal darf für den Fahrgastbetrieb nicht zugelassen werden, die Nutzung von entsprechenden Kraftfahrzeugen muss gegebenenfalls vom Fahrzeughalter untersagt werden.
In regelmäßigen Abständen von 12 Monaten ist die Prüfung der Feuerlöscher auf Funktionstüchtigkeit von Mitarbeitern einer zugelassen Organisation durchzuführen.
Die für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung vorgeschriebenen Feuerlöscher müssen dabei laut § 35g StVZO mindestens für die Brandklassen A, B und C ausgelegt sein.
- A: für brennbare, organische Stoffe, die neben Flammenbildung auch unter Glutbildung verbrennen, z. B. Holz und Holzprodukte (Papier, Kohle u.a.), Heu oder Stroh, Textilien oder einige Kunststoffen
- B: für brennbare und flammenbildende Flüssigkeiten oder flüssig werdende Stoffe, z. B. Benzin, Ethanol, Wachs, Teer, die meisten Kunststoffe oder Lacke
- C: für brennbare und flammenbildende, gasförmige Stoffe, z. B. Wasserstoff, Erdgas, Methan oder Butan
- D: für Brände von Metallen und Metalllegierungen, z. B. Aluminum, Natrium, Kalium oder Lithium.
- ehemals E: für Brände von elektrischen Niederspannungsanlagen. Ist weggefallen, da alle anderen Feuerlöscher heutzutage hierfür eingesetzt werden können.
- F: für Brände von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen (Speisefette)