Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt auch, wie die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges beschaffen sein muss, damit es für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann. Paragraph 38 StVZO gibt zudem Richtlinien vor, wann der Einbau einer Lenkhilfe am Pkw vonnöten ist. Ist die Lenkanlage defekt kann bei einer Kontrolle oder bei der Hauptuntersuchung die Betriebszulassung des Fahrzeugs entzogen werden.
Sie führten das Fahrzeug, obwohl Mängel an der Lenkeinrichtung vorhanden waren.
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eher nicht
Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
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eher nicht
Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.
Sie führten als Halter das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
Welche Anforderungen muss eine Lenkeinrichtung erfüllen?
Die Lenkeinrichtung muss im Zuge der Verkehrssicherheit v. a. sauberes und sicheres Lenken möglich machen.
Wie wird die Funktion der Lenkeinrichtung überprüft?
Das geschieht in aller regel beim TÜV. Funktioniert die Lenkeinrichtung nicht vorschriftsmäßig, kann Ihnen eine neue Plakette verwehrt bleiben bis Sie die Mängel behoben haben.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Denkbar sind Bußgelder zwischen 90 und 585 Euro. Auch Punkte in Flensburg können für solch einen Verstoß eingetragen werden.
„Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten […]“ (§ 38 Absatz 1 StVZO)
Die Lenkeinrichtung von Fahrzeugen muss eine sichere Lenkung gewährleisten.
Die funktionierende Lenkung der Kraftfahrzeuge ist aus verständlichem Anlass relevant für die Verkehrssicherheit. Reagiert ein Auto oder eine Zugmaschine nicht mehr entsprechend auf die Lenkbewegungen des Fahrers, sind weder Ausweichen, Ein- oder Ausscheren noch das Abbiegen in sicherer Weise möglich. Ein Unfall kann dann schnell folgen.
Ein Verstoß gegen die baulichen Vorschriften nach § 38 StVZO gleicht damit nicht nur der Eigen-, sondern auch einer Fremdgefährdung. Dementsprechend hoch können die Geldbußen ausfallen.
Bei Nichteinhaltung einer Vorschrift nach § 38 StVZO können – je nach Bauart des Kraftfahrzeugs und Gefährdungslage – Bußgelder zwischen 90 und 585 Euro drohen. Auch Punkte in Flensburg sind in der Regel als zusätzliche Sanktion vorgesehen.
Werden bei einer polizeilichen Kontrolle Mängel an der Lenkeinrichtung der Kraftfahrzeuge festgestellt, können mitunter strenge Sanktionen drohen. Je nach Bauart ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben, wenn die Lenkung nicht richtig oder auch nur verzögert reagiert.
Absatz 2 des § 38 StVZO zufolge gelten die Bestimmungen zur Funktionalität der Lenkeinrichtung für folgende Fahrzeuge: „Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger“.
Auf Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 25 Stundenkilometern sind die Vorschriften damit nicht anzuwenden. Diese dürfen in der Regel jedoch auch nur bedingt im öffentlichen Verkehr genutzt werden.
Eine Lenkhilfe darf in der Regel nur von körperlich eingeschränkten Personen verwendet werden.
Funktioniert die Lenkung etwa nur sehr verzögert, unter großer Kraftanstrengung des Fahrers oder gar nicht, darf ein Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Stellt der TÜV bei einer Untersuchung entsprechende, sicherheitsrelevante Mängel an der Lenkeinrichtung fest, kann die Betriebserlaubnis erlöschen.
Lenkhilfen dürfen ohne Genehmigung nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Baufahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, die nicht auf öffentlichen Straßen fahren, dürfen mit einer entsprechenden Vorrichtung ausgestattet sein.
Wann Sie Lenkhilfen nutzen dürfen? Eine Pkw-Lenkhilfe dient im Besonderen körperlich eingeschränkten Personen als Unterstützung beim Fahren – etwa bei Lähmung oder Amputation eines Arms. Durch die Anbringung am Lenkrad des Wagens kann schon mit geringer Kraftaufwendung auch mit nur einem Arm bzw. einer Hand die Lenkeinrichtung des Fahrzeugs genutzt werden – vorausgesetzt ist ein reibungsloses Funktioneren der Lenkanlage (§ 38 Absatz 1 StVZO). Die Einrichtung einer Lenkhilfe darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Zulassungsbehörde erfolgen.
Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.
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