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Vorschriften zu Anhängerkupplung und Co.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benennt auch zahlreiche Vorschriften, die sich mit der Beschaffenheit der Einrichtungen zur Anhängerverbindung an Fahrzeugen beschäftigen. Dabei umfasst Paragraph 43 StVZO jedoch nicht nur die reguläre Anhängerkupplung, sondern auch die umfangreicheren Druckluftverbindungen an Lastkraftwagen und anderen Zugmaschinen. Doch welche Strafen ziehen Verstöße gegen § 43 StVZO nach sich?
FAQ: § 43 StVZO (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)
§ 43 StVZO legt fest, welche Anforderungen Anhängerkupplungen erfüllen müssen.
Mit welchen Sanktionen Sie in diesem Fall rechnen müssen, erfahren Sie hier.
Am wichtigsten ist es, dass der Anhänger samt Ladung die zulässige Anhängelast des Fahrzeugs nichts überschreitet.
Bußgeldtabelle zu § 43 StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
343000 | Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprach. | 25 | |
343006 | Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen nicht den Vorschriften entsprach. | 35 | |
343012 | Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Anhängekupplung nicht den Vorschriften entsprach. | 25 | |
343018 | Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Anhängekupplung nicht den Vorschriften entsprach. | 35 | |
343600 | Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 180 | 1 |
343601 | Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 220 | 1 |
343602 | Sie führten den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 265 | 1 |
343603 | Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus , bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 270 | 1 |
343604 | Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 325 | 1 |
343605 | Sie führten als Halter den Lastkraftwagen/ Kraftomnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 390 | 1 |
343606 | Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 270 | 1 |
343607 | Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 330 | 1 |
343608 | Sie führten das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 397,50 | 1 |
343609 | Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 405 | 1 |
343610 | Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 487,50 | 1 |
343611 | Sie führten als Halter das kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 585 | 1 |
343618 | Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 90 | 1 |
343619 | Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 110 | 1 |
343620 | Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 135 | 1 |
343621 | Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. | 135 | 1 |
343622 | Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere. | 165 | 1 |
343623 | Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall. | 200 | 1 |
343100 | Sie unterließen es, beim Abschleppen eines Fahrzeugs die Abschleppstange oder das Abschleppseil ausreichend kenntlich zu machen. | 5 |
Besonders zu beachten ist bei Kraftfahrzeugen, mit denen Sie einen Anhänger – welcher Bauart auch immer – ziehen möchten, die zulässige Anhängelast der Verbindung. Diese Angaben können Sie der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) entnehmen. Sie müssen jedoch dabei ebenso darauf achten, dass Sie das Gesamtgewicht nicht überschreiten, das Sie laut Führerscheinklasse führen dürfen. Der Führerschein Klasse B gilt dabei in der Regel für Fahrzeuge und Gespanne von einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.
An den meisten Personenkraftwagen sind in der Regel keine Anhängerkupplungen mehr vorhanden. Sie können allerdings beim Kauf eines Neuwagens optional hinzugebucht oder aber nachträglich angebaut werden. Bei der Nachrüstung einer Anhängerkupplung können Sie der Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile die für Ihr Fahrzeug zulässige maximale Anhängelast entnehmen.
Bei Lastkraftwagen und anderen für den Transport bestimmte Kraftfahrzeuge sind die Anhängeverbindungen in der Regel weitaus komplexer aufgebaut. Lkw und ihre Anhänger laufen zumeist über ein Druckluftbremssystem. Über die Anhängerkupplung wird somit auch in das Anhängersystem Druckluft eingespeist. Zudem stellt die Verkabelung auch eine elektronische Verbindung zu den Anhängerleuchten her. Beim Auslösen der Bremsen über das Pedal im Führerhaus löst der Fahrer damit auch zugleich die Bremsen am Anhänger aus.
Ein Defekt an der Verbindung kann in diesem Fall also besonders bedrohliche Folgen haben. Ein ausbrechender Anhänger gefährdet dabei nicht nur den Lkw-Fahrer selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Maße. Stellen die Behörden bei einer Kontrolle fest, dass die Verbindung zwischen Fahrzeug und Anhänger nicht voll funktionstüchtig ist, drohen dem Fahrer – und auch dem Halter – daher strenge Sanktionen. Bußgelder zwischen 180 und 405 Euro und ein Punkt in Flensburg können die Folge sein.