§ 43 StVZO (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 6. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Anhängerkupplung muss intakt sein, um schwere Unfälle zu vermeiden.

Vorschriften zu Anhängerkupplung und Co.

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benennt auch zahlreiche Vorschriften, die sich mit der Beschaffenheit der Einrichtungen zur Anhängerverbindung an Fahrzeugen beschäftigen. Dabei umfasst Paragraph 43 StVZO jedoch nicht nur die reguläre Anhängerkupplung, sondern auch die umfangreicheren Druckluftverbindungen an Lastkraftwagen und anderen Zugmaschinen. Doch welche Strafen ziehen Verstöße gegen § 43 StVZO nach sich?

FAQ: § 43 StVZO (Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen)

Worum geht es in § 43 StVZO?

§ 43 StVZO legt fest, welche Anforderungen Anhängerkupplungen erfüllen müssen.

Was droht, wenn die Anhängerkupplung nicht den Vorschriften entspricht?

Mit welchen Sanktionen Sie in diesem Fall rechnen müssen, erfahren Sie hier.

Worauf muss ich achten, wenn ich einen Anhänger mit der Anhängekupplung verbinde?

Am wichtigsten ist es, dass der Anhänger samt Ladung die zulässige Anhängelast des Fahrzeugs nichts überschreitet.

Bußgeldtabelle zu § 43 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
343000Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ein­richtung zur Verbin­dung von Fahr­zeugen nicht den Vor­schriften entsprach.25
343006Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Ein­richtung zur Verbin­dung von Fahr­zeugen nicht den Vor­schriften entsprach.35
343012Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Anhänge­kupplung nicht den Vor­schriften entsprach.25
343018Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl dessen Anhänge­kupplung nicht den Vor­schriften entsprach.35
343600Sie führten den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.1801
343601Sie führten den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.2201
343602Sie führten den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.2651
343603Sie führten als Halter den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus , bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine
Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.
2701
343604Sie führten als Halter den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.3251
343605Sie führten als Halter den Lastkraft­wagen/ Kraft­omnibus, bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.3901
343606Sie führten das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.2701
343607Sie führten das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraft­omnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.3301
343608Sie führten das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraft­omnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.397,501
343609Sie führten als Halter das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraft­omnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.4051
343610Sie führten als Halter das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/ den Kraft­omnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.487,501
343611Sie führten als Halter das kennzeichnungs­pflichtige Kraft­fahrzeug mit gefährlichen Gütern/den Kraft­omnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.5851
343618Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.901
343619Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten dadurch Andere.1101
343620Sie führten das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.1351
343621Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt
wurde.
1351
343622Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt
wurde und gefährdeten dadurch Andere.
1651
343623Sie führten als Halter das Fahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbin­dung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt
wurde. Es kam zum Unfall.
2001
343100Sie unterließen es, beim Abschleppen eines Fahrzeugs die Abschlepp­stange oder das Abschlepp­seil ausreichend kenntlich zu machen.5

Besonders zu beachten ist bei Kraftfahrzeugen, mit denen Sie einen Anhänger – welcher Bauart auch immer – ziehen möchten, die zulässige Anhängelast der Verbindung. Diese Angaben können Sie der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) entnehmen. Sie müssen jedoch dabei ebenso darauf achten, dass Sie das Gesamtgewicht nicht überschreiten, das Sie laut Führerscheinklasse führen dürfen. Der Führerschein Klasse B gilt dabei in der Regel für Fahrzeuge und Gespanne von einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.

Die Anhängerkupplung muss intakt sein, um schwere Unfälle zu vermeiden.
Die Anhängerkupplung muss intakt sein, um schwere Unfälle zu vermeiden.

An den meisten Personenkraftwagen sind in der Regel keine Anhängerkupplungen mehr vorhanden. Sie können allerdings beim Kauf eines Neuwagens optional hinzugebucht oder aber nachträglich angebaut werden. Bei der Nachrüstung einer Anhängerkupplung können Sie der Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile die für Ihr Fahrzeug zulässige maximale Anhängelast entnehmen.


Bei Lastkraftwagen und anderen für den Transport bestimmte Kraftfahrzeuge sind die Anhängeverbindungen in der Regel weitaus komplexer aufgebaut. Lkw und ihre Anhänger laufen zumeist über ein Druckluftbremssystem. Über die Anhängerkupplung wird somit auch in das Anhängersystem Druckluft eingespeist. Zudem stellt die Verkabelung auch eine elektronische Verbindung zu den Anhängerleuchten her. Beim Auslösen der Bremsen über das Pedal im Führerhaus löst der Fahrer damit auch zugleich die Bremsen am Anhänger aus.

Ein Defekt an der Verbindung kann in diesem Fall also besonders bedrohliche Folgen haben. Ein ausbrechender Anhänger gefährdet dabei nicht nur den Lkw-Fahrer selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in erhöhtem Maße. Stellen die Behörden bei einer Kontrolle fest, dass die Verbindung zwischen Fahrzeug und Anhänger nicht voll funktionstüchtig ist, drohen dem Fahrer – und auch dem Halter – daher strenge Sanktionen. Bußgelder zwischen 180 und 405 Euro und ein Punkt in Flensburg können die Folge sein.

Auch für Pkw-Fahrer können die Bußgelder bei einem Verstoß gegen § 43 StVZO recht hoch ausfallen. Sind die Einrichtungen an den Kraftfahrzeugen zur Verbindung beim Anhängerbetrieb nicht vorschriftsmäßig, sind – je nach Gefährdungslage – Bußgelder zwischen 135 und 200 Euro möglich. Auch hier droht ein zusätzlicher Punkteeintrag ins Fahreignungsregister (FAER) – früher: Verkehrszentralregister (VZR) – in Flensburg.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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