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Die lichttechnischen Einrichtungen von Kfz
Ab § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Paragraphen, die sich mit den einzelnen vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern auseinandersetzen. In § 49a StVZO finden sich dabei die allgemeinen Richtlinien, die jeder Fahrzeugführer und -halter zu beachten hat. Doch was droht bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift zur lichttechnischen Einrichtung?
Bußgeldtabelle zu § 49a StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
349130 | Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen. | 5 |
349136 | Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen. | 20 |
Bußgeldrechner zur Beleuchtung von Kfz
FAQ: § 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen)
Eine Auflistung dazu finden Sie hier.
Dies kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Die Antwort liefert diese Bußgeldtabelle.
„An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.“ (§ 49a Absatz 1 StVZO)
Über die Zulässigkeit von lichttechnischen Einrichtungen an einem Fahrzeug entscheiden dabei allgemeine EU-Richtlinien. Der Vorschrift nach erlaubte Beleuchtungseinrichtungen sind in der Regel gekennzeichnet durch Prüfsiegel – ECE-Genehmigung, EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG).
Nur in der EU und dabei auch für das jeweilige Fahrzeugmodell zugelassene Scheinwerfer und Leuchten dürfen angebracht sein. Liegt keine Bauartgenehmigung vor, dürfen Sie die lichttechnischen Einrichtungen auch nicht an Ihrem Fahrzeug anbringen. Andernfalls könnte die Betriebserlaubnis für Ihr Auto ungültig werden.
Sie dürfen die Leuchten auch nur für den festgelegten Zweck nutzen, eine zweckwidrige Nutzung kann ebenfalls zum Verlust der Betriebserlaubnis führen.
Allgemein gilt, dass nur bestimmte Farben für die jeweiligen Leuchten vorgeschrieben sind. Nach vorne dürfen dabei nur lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, die weißes Licht abstrahlen. Die hinteren Scheinwerfer müssen rot abstrahlen – mit Ausnahme des Rückfahrscheinwerfers (weißes Licht). Als einzige gelbe Lampen sind an Fahrzeugen die Fahrtrichtungsanzeiger – „Blinker“ – zugelassen.
Andere Leuchtenfarben – blau, grün, orange usf. – sind an Fahrzeugen, die die öffentlichen Verkehrswege befahren, nicht zulässig und führen zum Verlust der Betriebserlaubnis. Ebenso verhält es sich aber auch bei Scheinwerfern mit rotem statt weißen Abblendlicht.
Welche Einrichtungen finden sich bei Fahrzeugen?
- Fern- und Abblendlicht
- Rückfahrscheinwerfer
- Bremsleuchte, Schlussleuchte und Rückstrahler
- Nebelschlussleuchten
- Fahrtrichtungsanzeiger
- Begrenzungsleuchten und Rückstrahler
- seitliche Kenntlichmachung
- Umrissleuchten
- Parkleuchten
- Tagfahrlicht (in Deutschland nicht Pflicht)
- Nebelscheinwerfer (in Deutschland nicht Pflicht)
Hallo,
eine Frage zu folgendem Vorgang:
Fahrzeug wird bei hellem Tageslicht im Sommer mit Begründung „Allgemeine Verkehrskontrolle“ durch nachfolgenden Streifenwagen( ohne ersichtlichen Grund) zum Halt aufgefordert.
Beamter führt diverse Kontrollen durch (Licht, Blinker, Verbandskasten…) und stellt dabei eine nicht funktionierende Glühbirne der Standbeleuchtung (Fahrerseite vorn) fest. Der Fahrer erhält die schriftliche Aufforderung, den vermeintlichen defekt zu beheben und innerhalb einer Woche durch eine Behörde die Funktionstüchtigkeit bestätigen zu lassen (vorausgefüllte Postkarte, die entsprechend bestätigt und fristgerecht an die zuständige Behörde eingesendet wurde.
Der vermeintliche Defekt stellte sich letztendlich als Wackelkontakt heraus – wer die fragwürdig instabile Befestigung der betreffenden Birnenhalterung an einem Golf 6 kennt, kennt vermutlich auch das Problem.
Gut zwei Monate später erhält der Fahrzeugführer Post von der Landespolizeibehörde und wird zur Zahlung von 48,50 aufgefordert (20,- Bußggeld, 25,- Verfahrenskosten und 3,50 Auslagen der Bußgeldbehörde).
Frage: Ist eine disfunktionale Glühbirne der Standbeleuchtung bei Tageslicht (08:00 im August) ein Verstoß gemäß §23 Abs.1, §49 StVO; §24 Abs. 1, 3 Nr. 5 SttVG; 107.4 BKat ?
Hallo, ich habe eine Frage zu einem Unfall , und benötige eine fachliche Stellungnahme dazu.
Ich bin im Oktober in einen. Unfall verwickelt gewesen mit einem 50er Roller .ich befuhr eine Nebenstraße aus eine Wohnsiedlung hinaus auf die Hauptstraße. Diese befuhr zu dem Zeitpunkt ein Jugendlicher mit seinem 50er Roller , jedoch war an diesem die Beleuchtung kaputt und der Fahrer dachte sich , er benutzt statt dessen eine kleine Taschenlampe . Es kam nun aufgrund dessen, dass der Rollerfahrer nicht erkennbar war (unfallzeitpunkt morgens kurz nach 6 im Oktober bei Regennasser Straße) zum Unfall , glücklicherweise gab es keinen Personenschaden sondern nur Sachschaden , auch deshalb wohl , weil der Fahrer des Rollers diesen aufgrund rutschiger Straße vor dem Einschlag durch Notabstieg verlassen hat und mein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rollereinschlags bereits gestanden hat.
Nun ist meine Frage:
Wer trägt die Schuld am Unfall wenn der Beteiligte auf der Vorfahrtstrasse wissentlich ohne funktionierende Lichtanlage sein Fahrzeug im Straßenverkehr nutzt ?
Kann man hier von Vorsatz sprechen?
Gemäß der stvo hätte das Fahrzeug gar nicht bewegt werden dürfen !