§ 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen)

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Vorschriften zu den lichttechnischen Einrichtungen an Kfz umfassen zahlreiche Paragraphen.

Die lichttechnischen Einrichtungen von Kfz

Ab § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Paragraphen, die sich mit den einzelnen vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern auseinandersetzen. In § 49a StVZO finden sich dabei die allgemeinen Richtlinien, die jeder Fahrzeugführer und -halter zu beachten hat. Doch was droht bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift zur lichttechnischen Einrichtung?

Bußgeldtabelle zu § 49a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)­
349130Sie führten das Kraftfahr­zeug/den An­hänger und verstießen dabei gegen eine all­gemeine Vor­schrift über licht­technische Ein­richtungen.5
349136Sie führten das Kraft­fahr­zeug/den An­hänger und verstie­ßen dabei gegen das Verbot zum An­bringen anderer als vorge­schriebener oder für zulässig erklärter licht­technischer Ein­richtungen.20

Bußgeldrechner zur Beleuchtung von Kfz

FAQ: § 49a StVZO (Lichttechnische Einrichtungen)

Welche Beleuchtungseinrichtungen sind vorgeschrieben?

Eine Auflistung dazu finden Sie hier.

Welche Folgen hat die Verwendung nicht zugelassener Beleuchtungselemente?

Dies kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

Was droht bei einem Verstoß gegen die lichttechnischen Einrichtungen?

Die Antwort liefert diese Bußgeldtabelle.

„An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.“ (§ 49a Absatz 1 StVZO)

Die Vorschriften zu den lichttechnischen Einrichtungen an Kfz umfassen zahlreiche Paragraphen.
Die Vorschriften zu den lichttechnischen Einrichtungen an Kfz umfassen zahlreiche Paragraphen.

Über die Zulässigkeit von lichttechnischen Einrichtungen an einem Fahrzeug entscheiden dabei allgemeine EU-Richtlinien. Der Vorschrift nach erlaubte Beleuchtungseinrichtungen sind in der Regel gekennzeichnet durch Prüfsiegel – ECE-Genehmigung, EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG).

Nur in der EU und dabei auch für das jeweilige Fahrzeugmodell zugelassene Scheinwerfer und Leuchten dürfen angebracht sein. Liegt keine Bauartgenehmigung vor, dürfen Sie die lichttechnischen Einrichtungen auch nicht an Ihrem Fahrzeug anbringen. Andernfalls könnte die Betriebserlaubnis für Ihr Auto ungültig werden.

Sie dürfen die Leuchten auch nur für den festgelegten Zweck nutzen, eine zweckwidrige Nutzung kann ebenfalls zum Verlust der Betriebserlaubnis führen.

Das Fahren ohne Betriebserlaubnis kann ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro nach sich ziehen.

Allgemein gilt, dass nur bestimmte Farben für die jeweiligen Leuchten vorgeschrieben sind. Nach vorne dürfen dabei nur lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, die weißes Licht abstrahlen. Die hinteren Scheinwerfer müssen rot abstrahlen – mit Ausnahme des Rückfahrscheinwerfers (weißes Licht). Als einzige gelbe Lampen sind an Fahrzeugen die Fahrtrichtungsanzeiger – „Blinker“ – zugelassen.

Andere Leuchtenfarben – blau, grün, orange usf. – sind an Fahrzeugen, die die öffentlichen Verkehrswege befahren, nicht zulässig und führen zum Verlust der Betriebserlaubnis. Ebenso verhält es sich aber auch bei Scheinwerfern mit rotem statt weißen Abblendlicht.

Auch die Farben der Scheinwerfer und Leuchten sind festgelegt.
Auch die Farben der Scheinwerfer und Leuchten sind festgelegt.


Welche Einrichtungen finden sich bei Fahrzeugen?

  • Fern- und Abblendlicht
  • Rückfahrscheinwerfer
  • Bremsleuchte, Schlussleuchte und Rückstrahler
  • Nebelschlussleuchten
  • Fahrtrichtungsanzeiger
  • Begrenzungsleuchten und Rückstrahler
  • seitliche Kenntlichmachung
  • Umrissleuchten
  • Parkleuchten
  • Tagfahrlicht (in Deutschland nicht Pflicht)
  • Nebelscheinwerfer (in Deutschland nicht Pflicht)
Entspricht die Beleuchtung an Ihrem Fahrzeug nicht der Vorschrift bzw. liegt keine Bauartgenehmigung vor, kann zusätzlich ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro drohen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

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