§ 51 StVZO: Begrenzungsleuchten und vordere Rückstrahler

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 11. Februar 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Begrenzungsleuchten sollen Frontalzusammenstöße bei Dunkelheit aufgrund zu geringer Seitenabstände verhindern.

Vorschriften zu den Begrenzungsleuchten

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Vorschriften und Rahmenbedingungen, die im Hinblick auf die Einrichtungen zur Beleuchtung an Fahrzeugen erfüllt sein müssen. In Paragraph 51 StVZO sind die Richtlinien zu den Begrenzungsleuchten angezeigt. Doch an welchen Fahrzeugen müssen Begrenzungsleuchten angebracht sein? Und welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Bestimmungen zu den Begrenzungsleuchten?

FAQ: § 51 StVZO (Begrenzungsleuchten)

Wozu dienen Begrenzungsleuchten?

Begrenzungsleuchten sollen im Dunkeln die Breite eines Fahrzeugs anzeigen, damit andere Fahrzeuge beim Vorbeifahren den notwendigen Abstand einhalten können.

Welche Farbe dürfen die Begrenzungsleuchten haben?

Gemäß der StVZO müssen die vorderen Begrenzungsleuchten weiß und die hinteren rot strahlen.

Für welche Fahrzeuge sind Begrenzungsleuchten vorgeschrieben?

Laut § 51 StVZO müssen sowohl Pkw, Krafträder mit Beiwagen, Lkw und Anhänger über Begrenzungsleuchten verfügen.

Womit muss ich rechnen, wenn ich gegen die Vorschriften zur Begrenzungsbeleuchtung verstoße?

Die möglichen Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.

Bußgeldtabelle zu § 51 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
351100Sie nahmen das o.a. Fahr­zeug in Betrieb und verstie­ßen dabei gegen eine Vorschrift über Begren­zungs­leuchten.15
351106Sie nahmen das o.a. Fahr­zeug ­ in Betrieb und verstie­ßen dabei gegen eine Vorschrift über vordere Rück­strahler.15

Bußgeldrechner zur Begrenzungsbeleuchtung

Welche Vorschriften gelten für Begrenzungsleuchten?

„Kraftfahrzeuge […] müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein […]. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen.“ (§ 51 Absatz 1 StVZO)

Begrenzungsleuchten sollen Frontalzusammenstöße bei Dunkelheit aufgrund zu geringer Seitenabstände verhindern.
Begrenzungsleuchten sollen Frontalzusammenstöße bei Dunkelheit aufgrund zu geringer Seitenabstände verhindern.

Es handelt sich damit um obligatorische Beleuchtung, die für Lkw, Sattelzug, Auto und Co. Pflicht sind. Vor allem die mehrspurigen Kraftfahrzeuge müssen mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Die Leuchten sollen andere Verkehrsteilnehmer auch bei Dunkelheit auf die Breite der Fahrzeuge hinweisen. Insbesondere größere Kraftfahrzeuge wie Lkw und Sattelzug können mitunter die gesamte Breite der Fahrbahn abdecken.

Entgegenkommende Fahrer können dann im Dunklen nicht immer allein von dem Abstand der Scheinwerfer auf die tatsächliche Breite der Fahrzeuge schließen. Beim Vorbeifahren an entgegenkommenden Fahrzeugen gilt jedoch ebenfalls: Ein seitlicher Mindestabstand muss eingehalten werden, um die anderen Verkehrsteilnehmer und sich selbst nicht zu gefährden.

Damit der einem Lkw entgegenkommende Fahrer diesen Seitenabstand genauer abschätzen kann, muss er rechtzeitig auf die tatsächliche Breite der Fahrzeuge hingewiesen werden. Hierzu dienen die Begrenzungsleuchten an Lkw, Auto und Co. Nur auf diese Weise können entgegenkommende Fahrzeugführer auch in Dunkelheit ohne Problem abschätzen, wie breit das sich nähernde Fahrzeug ist und ob sie gegebenenfalls etwas weiter rechts in ihrer Spur fahren sollten.

Das Begrenzungslicht an Auto und anderen Kraftfahrzeugen muss dabei immer leuchten, sobald das Abblendlicht eingeschaltet ist. Und auch beim Aufblenden mit dem Fernlicht müssen die Begrenzungsleuchten stets mitleuchten.

Die Farbwahl der Begrenzungsleuchten an Pkw und Co. folgt den allgemeinen Vorschriften zu den Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen in § 49a StVZO. Diese bestimmen, dass nach vorne nur weißes, zur Seite nur gelbes und nach hinten nur rotes Licht abstrahlen darf. Ausnahmen bilden hier lediglich die Rückfahrscheinwerfer und die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker).

Müssen Anhänger über Begrenzungsleuchten verfügen?

Auch Anhänger müssen mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Dies jedoch nur, wenn sie seitlich mehr als 40 Zentimeter über die Begrenzungsleuchten der Zugmaschine hinausragen. Auch hier müssen die Begrenzungsleuchten vorne am Anhänger montiert sein. Die über die Fahrzeugbreite hinausragenden Anhängerteile sind so für entgegenkommende Fahrzeugführer sichtbar.

Die Begrenzungsleuchte am Lkw kann durch Leuchten am Anhänger ergänzt sein, wenn dieser breiter ist.
Die Begrenzungsleuchte am Lkw kann durch Leuchten am Anhänger ergänzt sein, wenn dieser breiter ist.

Müssen Begrenzungsleuchten auch am Wohnwagen angebracht sein? Während die Begrenzungsleuchten am Wohnmobil in die Beleuchtungsanlage zur Kenntlichmachung integriert sind, fallen Wohnwagen in der Regel unter die Bestimmungen für Anhänger.

Auch in diesem Fall sind die Abmessungen ausschlaggebend: Ragt der Wohnanhänger 40 Zentimeter und mehr über die vordere Begrenzungsleuchte am Zugfahrzeug hinaus, muss eine nach vorne abstrahlende Begrenzungsleuchte am Anhänger angebracht sein, die auf die Gesamtbreite des Anhängers hinweisen. Wohnwagen sind in der Regel wesentlich breiter als die ziehenden Pkw, sodass das Begrenzungslicht am Wohnwagen schnell zur Pflicht wird.

Bei Anhängern, die nicht zu weit über die Breite des Zugfahrzeugs hinausragen, dürfen Sie eine Begrenzungsleuchte anbringen. Sie sind in diesem Falle jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Möglich sind in diesem Fall auch vordere Rückstrahler.

Sind an Ihrem breiteren Anhänger, am Pkw oder Lkw die Begrenzungsleuchten defekt, nicht vorhanden oder strahlen sie kein weißes Licht ab, droht im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (67 Bewertungen, Durchschnitt: 4,52 von 5)
Loading ratings...Loading...