§ 51a StVZO (Seitliche Kenntlichmachung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 6. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Seitliche Kenntlichmachung an Fahrzeugen

Zusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Fahrzeuge nach Bauart laut Paragraph 51a StVZO mit einer zusätzlichen, seitlichen Beleuchtung versehen sein müssen.

FAQ: § 51a StVZO (Seitliche Kenntlichmachung)

Für welche Fahrzeuge ist eine seitliche Kenntlichmachung vorgeschrieben?

Dies gilt für alle Kfz (außer Pkw), die länger sind als 6 Meter, sowie für Anhänger.

Welche Farbe müssen seitlich angebrachte Leuchten haben?

Gemäß der StVZO ist für die seitliche Beleuchtung die Farbe Gelb vorgeschrieben.

Welche Sanktionen drohen, wenn ich gegen die Vorschriften zur seitlichen Kenntlichmachung verstoße?

In diesem Fall droht ein Verwarngeld von 15 Euro.

Bußgeldtabelle zu § 51a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
351112Sie führten das Fahrzeug und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über seitliche Kenntlichmachung.15
Die seitliche Kenntlichmachung ist für Kraftfahrzeuge, die länger sind als 6 Meter, vorgschrieben.
Die seitliche Kenntlichmachung ist für Fahrzeuge, die länger sind als 6 Meter, vorgschrieben.

Während im vorangegangenen Paragraphen 51 StVZO die für alle Fahrzeuge obligatorische Beleuchtung beschrieben ist, beschäftigt sich § 51a StVZO mit zusätzlichen Einrichtungen, die ähnlich wie Warnmarkierungen fungieren.

Besonders im Dunkeln ist nicht immer gleich erkennbar, wie breit einige Kfz sind. Hierzu bedarf es laut den Vorschriften der seitlichen Kenntlichmachung. Nachfolgender Verkehr sowie Fahrzeuge im Gegenverkehr können so auf die Breite des betreffenden Fahrzeugs schließen.


So können Sie gegebenenfalls abschätzen, ob die Breite der restlichen Fahrbahn ausreicht, um ein Fahrzeug zu überholen.

Welche Formen der seitlichen Beleuchtung können angebracht sein?

 

  • obligatorisch: seitliche, gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler bzw. Reflektoren (§ 51a Absatz 1 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6 StVZO)
  • obligatorisch: gelbe retroreflektierende Streifen, Bänder, Schlauch- oder Kabelumhüllungen u.a. über die gesamte Länge (§ 51a Absatz 7 StVZO)
  • optional: retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen an den Reifen (§ 51a Absatz 4 StVZO)
  • optional: ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen (§ 51a Abssatz 5 StVZO)

Rückstrahler, ob als Punkt oder Dreieck, leuchten selbst nicht. Sie reflektieren das einfallende Licht eines nachfolgenden Fahrzeugs.

Der Nutzen von einem leuchtenden Punkt, erzeugt durch einen Rückstrahler an der Flanke der Kraftfahrzeuge, ist nicht zu unterschätzen. Nachfolgenden Autofahrern dienen die seitlichen Begrenzungsleuchten und Einrichtungen der Orientierung. So kann auch beim Überholen bei Dunkelheit der nötige seitliche Sicherheitsabstand gewährleistet werden.

Auch bei Anhängern gilt die Pflicht, seitliche Beleuchtung anzubringen.
Auch bei Anhängern gilt die Pflicht, seitliche Beleuchtung anzubringen.

Aber bei welchen Fahrzeugen ist die Anbringung von zusätzlichen Leuchten laut § 51a StVZO vorgeschrieben? Für Personenkraftwagen (Pkw) gelten die Richtlinien aufgrund ihrer Bauart nicht.

Kleinere Kraftfahrzeuge sind in der Regel nicht breiter als 2.20 Meter und decken dadurch die Fahrspur oder Fahrbahn nicht komplett ab. Ziehen sie jedoch Anhänger, ist die Beleuchtung laut StVZO am Hänger vorgeschrieben.

Für folgende Klassen von Fahrzeugen sind seitliche Markierungen und Leuchten – gegebenenfalls auch abnehmbare – vorgeschrieben:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Länge von über sechs Metern, z. B. Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibusse
  • Anhänger, etwa auch Wohnwagen, Pferdeanhänger usf.
  • land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte, die von einer Maschine im Straßenverkehr gezogen werden
Ausnahmen gelten nach Absatz 6 des § 51a StVZO für Fahrgestelle mit Führerhaus und land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie deren Anhänger. Arbeitsmaschinen werden allerdings nur selten im öffentlichen Verkehr bewegt.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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