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Vorschriften zu den Umrissleuchten an Kfz
Als Teil der umfangreichen Vorschriften zu den lichttechnischen Einrichtungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich auch Bestimmungen über sogenannte Umrissleuchten. Paragraph 51b StVZO regelt dabei, wann an Kraftfahrzeugen derartige Einrichtungen angebracht sein dürfen bzw. müssen und welche Fahrzeuge ausgenommen sind. Welche Strafe droht bei einem entsprechenden Verstoß?
FAQ: § 51b StVZO (Umrissleuchten)
Umrissleuchten dienen dazu, die gesamte Breite und besonderen Umrisse eines Fahrzeugs anzuzeigen. Sie dienen als Ergänzung zu den Schluss- und Begrenzungsleuchten.
Gemäß der StVZO ist für die vorderen Leuchten die Farbe Weiß und für die hinteren die Farbe Rot vorgeschrieben.
In diesem Fall droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.
Bußgeldtabelle zu § 51b StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
351118 | Sie führten das Fahrzeug und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über Umrissleuchten. | 15 |
Besonders in Dunkelheit ist es von Bedeutung, schnell zu erkennen, wenn sich vor oder hinter Ihnen ein überbreites Fahrzeug befindet. Zu diesem Zwecke finden sich an Lastkraftwagen und größeren Transportmaschinen zahlreiche Leuchteinrichtungen, die die Identifizierung des Fahrzeugs leicht ermöglichen. Zum Hinweis auf die Breite von Fahrzeugen dienen unterschiedlichste Beleuchtungseinrichtungen:
- Schluss- und Begrenzungsleuchten
- Seitenmarkierung
- Umrissleuchten
Unterscheidung Begrenzungsleuchte – Seitenmarkierung – Umrissleuchte:
- Begrenzungsleuchte: strahlt ausschließlich nach vorne (weiß)
- seitliche Kenntlichmachung: an der Seite der Kraftfahrzeuge angebrachte reflektierende Streifen, die auf deren Länge hinweisen (gelb)
- Umrissleuchten: seitlich angebrachte, nach vorn und hinten abstrahlende Beleuchtungseinrichtungen
Anders als die Begrenzungsleuchte, die ausschließlich nach vorn abstrahlt, sind Umrissleuchten aktiv leuchtende Einrichtungen, die vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen sind.
„Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.“ (§ 51b Absatz 1 StVZO)
Der Hinweis auf die besonderen Maße zum Beispiel eines Wohnmobils, Sattelzugs oder Lkw mittels Umrissleuchten ist besonders beim Überholen im Dunkeln von Bedeutung. So können die Ausmaße des Fahrzeugs besser abgeschätzt und die nötigen seitlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Auch bei entgegenkommenden Kraftfahrzeugen mit Umrissleuchte können die Autofahrer so besser einschätzen, ob sie gegebenenfalls etwas weiter rechts in ihrer Fahrspur bleiben sollten. Die vorderen Umrissleuchten sind dabei weiß, die hinteren rot. Sie sind an der Seite der Kraftfahrzeuge anzubringen, das Licht muss jedoch nach hinten bzw. vorne wirken.
Doch für welche Kfz ist die Umrissleuchte Pflicht? An Fahrzeugen, die breiter als 1,80 Meter, aber nicht breiter als 2,10 Meter sind, können Sie Umrissleuchten anbringen.Kraftfahrzeuge, die breiter sind als 2,10 Meter, sind hingegen verpflichtend mit Umrissleuchten auszustatten.
Hierzu zählen insbesondere:
- Lastkraftwagen
- Sattelzüge
- Schwertransporter
Zudem sind Umrissleuchten auch am Anhänger vorgeschrieben, wenn die entsprechende Fahrzeugbreite erreicht ist. Die vordere Leuchte befindet sich dann am Zugfahrzeug, die hintere Umrissleuchte am Heck des Anhängers.
Während Umrissleuchten an Lkw, Sattelzügen und Co. zumeist vorgeschrieben sind, bleiben einige Fahrzeuge von der gesetzlichen Vorschrift ausgenommen, selbst wenn die entsprechenden Maße erreicht werden. Betroffen sind hiervon insbesondere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger. Die Leuchten sind hier nach § 51b Absatz 4 nicht zwingend vorgeschrieben.
Grund hierfür ist vor allem, dass diese Fahrzeuge nur selten öffentliche Verkehrswege nutzen. Neben einem landwirtschaftlichen Anhänger ist die Umrissleuchte auch bei anderen Zuggeräten nicht vonnöten – etwa Pflug- und Mähgeräte.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen und z. B. an Ihrem Wohnwagen oder anderen Kraftfahrzeugen Umrissleuchten anbringen, obwohl diese nicht breiter als 2,10 Meter sind, müssen die Leuchten den geltenden Bestimmungen entsprechen, d. h. nach vorne müssen sie weiß, nach hinten rot abstrahlen.
Sind Ihr Fahrzeug oder ein von Ihnen geführter Anhänger schmaler als 1,80 Meter, dürfen Sie keine Umrissleuchte anbringen.
Danke für die Übersetzung des Gesetzestextes in „echtes“ deutsch.
Eine Frage bleibt für mich aber offen.
Warum haben heute manche Wohnmobile nur hinten Begrenzungsleuchten, die zweifarbig sind? Sie leuchten nach vorn weiß und nach hinten rot.
Ist das eine gewisse Auslegung des Gesetzestextes?
Sind auch vier von diesen Leuchten zulässig, so lange sie nach vorn weiß abstrahlen und nach hinten rot?
Denn: man findet hauptsächlich die zweifarbigen zum Kauf angeboten.
Danke und Gruß
Stefan
Hallo,
ich bin Besitzer eines Oldtimer-LKW, Baujahr 1963. Damals war es Vorschrift (?) das LKWs am oberen Rand des Fahrerhaus auf dem Dach jeweils außen eine weiße Positionslampe haben. Mein LKW hat diese Lampen nicht, während andere LKWs gleichen Typs diese oberen Lampen am Fahrerhaus mal besitzen, mal nicht. Die Fahrzeugbreite und Fahrzeughöhe kann demnach nicht ausschlaggebend sein, eventuell das zulässige Gesamtgewicht.
Ich finde aber keine gesetzliche Vorschriften für diese Lampen, kann mir aber nur schwer vorstellen, dass (alle) LKW-Hersteller 2 zusätzliche Lämpchen auf dem Fahrzeugdach montieren, obwohl es keine Vorschrift ist – und das heute noch!
Wo finde ich diese Vorschrift oder wie lautet der Text diesbezüglich, wer muss sie haben und wer nicht?
Wohl gemerkt, ich meine nicht die Umrissleuchten (so etwas gab es damals noch nicht), sondern die kleinen, weißen Leuchten oberhalb der Windschutzscheibe.
Mit freundlichen Grüßen
Detlev