§ 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 7. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorschriften zu Park-Warntafel und Parkleuchte

In § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Vorschriften zu sogenannten Parkleuchten und Park-Warntafeln zusammengefasst. Diese Einrichtungen sollen der besseren Sichtbarkeit eines abgestellten Fahrzeuges dienen. Doch wann müssen diese Einrichtungen an Kraftfahrzeugen angebracht bzw. eingeschaltet sein? Und was droht bei einem Verstoß gegen § 51c StVZO?

FAQ: § 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)

Was ist der Zweck von Parkleuchten?

Parkleuchten sollen die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs beim Parken anzeigen.

Womit muss ich rechnen, wenn ich gegen die Vorschriften für Parkleuchten verstoße?

In diesem Fall droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Welche Farben müssen Parkleuchten aufweisen?

Gemäß der StVZO ist für die vorderen Leuchten die Farbe Weiß und für die hinteren die Farbe Rot vorgeschrieben.

Bußgeldtabelle zu § 51c StVZO:

TBNRTatbestandStrafe (€)
351000Sie sorgten nicht dafür, dass an dem parkenden Fahrzeug die Parkleuchten vorschriftsmäßig angebracht waren.15
351006Sie sorgten nicht dafür, dass an dem parkenden Fahrzeug die Park-Warntafeln vorschriftsmäßig angebracht waren.15

„Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.“ (§ 51c Absatz 1 StVZO)

Abgestellte Anhänger und parkende Fahrzeuge: Eine Park-Warntafel soll andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die parkenden Riesen aufmerksam machen.
Abgestellte Anhänger und parkende Fahrzeuge: Eine Park-Warntafel soll andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die parkenden Riesen aufmerksam machen.

Abgestellte Fahrzeuge – vor allem die breiteren Kfz-Klassen – müssen beim Parken durch zusätzliche Einrichtungen abgesichert werden. So soll verhindert werden, dass Fahrer von anderen Kraftfahrzeugen mit ihrem Wagen mit den Parkenden kollidieren. Es handelt sich damit bei Parkleuchte und Warntafel um eine Form der Verkehrssicherung.

Besonders in dunklen oder nur schwach beleuchteten Straßenbereichen und an Gefahrenstellen müssen daher Parkleuchte und Warntafel zum Einsatz kommen. Anhänger und Zugmaschinen nutzen zumeist eine ganze Fahrspur in voller Breite aus. Eine kleine Unachtsamkeit von anderen Verkehrsteilnehmern und das am Straßenrand abgestellte Vehikel ist übersehen. Schwere Auffahrunfälle können dann die Folge sein. Um diesem Risiko vorzubeugen, sollen Parkleuchte und Warntafel das Verkehrshindernis erkennbar machen.

Die rot-weißen Warntafeln an Fahrzeugen dürfen dabei nicht höher als einen Meter auf der der Fahrbahn zugewandten Seite des Lastkraftwagens oder Sattelzugs angebracht sein (§ 51c Absatz 5 StVZO). Nur so ist gewährleistet, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die gesamte breite des Fahrzeugs aufmerksam werden.

Neben der rot-weißen Park-Warntafel gibt es jedoch auch zusätzlich Parkleuchten an Kraftfahrzeugen. Doch was genau ist eine Parkleuchte? An Fahrzeugen und ihren Anhängern finden sich hierfür unterschiedliche Möglichkeiten. Bei kleineren Kraftfahrzeugen wie Pkw sind diese Parklichter in der Regel in die normale Lichtanlage integriert. Bei Abziehen des Zündschlüssels muss das Parklicht bei entsprechender Einstellung weiter leuchten. Doch nicht immer und überall ist die Parkbeleuchtung am Auto Pflicht. Auf gut ausgeleuchteten Straßen und Verkehrswegen sowie auf offiziellen Parkplätzen müssen die Parkleuchten am Auto in der Regel nicht eingeschaltet sein.

Parkleuchten, egal in welcher Ausführung, müssen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht abstrahlen (§ 51c Absatz 2 StVZO).

Neben den integrierten Parkleuchten gibt es auch noch andere Einrichtungen, die für die Sicherheit sorgen sollen: Hierzu zählen vor allem auch die Begrenzungs- und Schlussleuchten. An Lastkraftwagen, Sattelzug und Co. sind diese Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben.

Besonders in der Dämmerung und in Dunkelheit dienen Parkleuchte und Warntafel der Sicherheit.
Besonders in der Dämmerung und in Dunkelheit dienen Parkleuchte und Warntafel der Sicherheit.

Doch auch eine abnehmbare Parkleuchte kann zum Einsatz kommen. Diese müssen derart beschaffen sein, dass sie während der Fahrt aufladbar sind (§ 51c Absatz 4 StVZO). Dabei können die Einrichtungen mittels eines Kabels an die Bordelektronik der Fahrzeuge angeschlossen werden.

Für die korrekte Anbringung der Leuchten an den Fahrzeugen sind dabei jedoch nicht allein die Halter zuständig. Jeder Fahrer muss sich vor Betriebsbeginn davon überzeugen, dass sein Fahrzeug den Straßenverkehrsrichtlinien entspricht. Stellen die Behörden einen Verstoß gegen § 51c StVZO fest, müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro rechnen.

Doch ein Verwarngeld ist das geringste Risiko. Fehlen die Leuchten und andere Einrichtungen zur Absicherung des parkenden Fahrzeugs, sind schwere Unfälle möglich. Das Hauptverschulden kann dann beim Fahrer des Lkw gesucht werden, der sein stehendes Fahrzeug nicht richtig absicherte. Schadensersatzkosten und Schmerzensgelder können dann zusätzlich drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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