§ 52a StVZO (Rückfahrscheinwerfer)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 29. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rückfahrscheinwerfer sind die einzigen Leuchten, die nach hinten weißes und nicht rotes Licht abstrahlen dürfen und müssen.

Vorschriften zur Beschaffenheit der Rückfahrscheinwerfer

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden Sie Regelungen zu sämtlichen Beleuchtungseinrichtungen, die an Kraftfahrzeugen vorgeschrieben sind. Entsprechen die Leuchten an Auto, Motorrad oder Lkw nicht den Vorschriften, kann schnell die Nutzungsuntersagung oder der Verlust der Betriebserlaubnis drohen. In § 52a StVZO sind sämtliche Bestimmungen zu den Rückfahrscheinwerfern von Kraftfahrzeugen getroffen. Was droht bei einem Verstoß gegen die Vorschriften?

Bußgeldtabelle zu § 52a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
352000Sie führten das Fahrzeug und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über Rückfahrscheinwerfer.15

Der Bußgeldrechner zur Fahrzeugbeleuchtung

FAQ: § 52a StVZO

Was regelt § 52a StVZO?

Dieser Paragraph der StVZO beschäftigt sich mit den Vorschriften für Rückfahrscheinwerfer. Hierbei handelt es sich um weiße Leuchten, die zeigen, dass ein Fahrzeug rückwärts fährt.

Müssen alle Fahrzeuge mit Rückfahrscheinwerfern ausgestattet sein?

Nein. Für welche Fahrzeuge eine Ausnahme gilt, erfahren Sie hier.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 52a StVZO?

Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

„Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.“ (§ 52a Absatz 1 StVZO)

Rückfahrscheinwerfer sind die einzigen Leuchten, die nach hinten weißes und nicht rotes Licht abstrahlen dürfen und müssen.
Rückfahrscheinwerfer sind die einzigen Leuchten, die nach hinten weißes und nicht rotes Licht abstrahlen dürfen und müssen.

Aus dem Gesetzestext wird deutlich, dass bei den entsprechenden Einrichtungen nicht nur die Ausleuchtung der Fahrbahn hinter dem Auto von Bedeutung ist. Vielmehr haben die Rückfahrleuchten auch eine Hinweisfunktion für nachfolgende Verkehrsteilnehmer.

Der Rückfahrscheinwerfer ist die einzigen, nach hinten weißes Licht abstrahlende Leuchte, die an Kraftfahrzeugen laut § 49a StVZO zulässig sind. Andere Farben sind beim Rückfahrscheinwerfer nicht erlaubt.

Alle anderen hinteren Scheinwerfer und Rückstrahler müssen rotes Licht abgeben. Auch der Fahrtrichtungsanzeiger – oder umgangssprachlich „Blinker“ – stellt eine weitere Ausnahme dar: Sein Licht muss gelb sein.


Alle Kfz müssen mit einer bzw. zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Bei eingelegtem Rückwärtsgang werden nachfolgende Verkehrsteilnehmer durch die automatische Zuschaltung der Rückfahrscheinwerfer darauf verwiesen, dass Sie rückwärts fahren wollen. Die Rückfahrscheinwerfer dürfen dabei stets nur leuchten, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist. So ist eine manuelle Einschaltung der Rückfahrleuchten nicht möglich, sondern fest an die Funktion geknüpft.

Durch die eingeschalteten Rückfahrscheinwerfer können nachfolgende Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer erkennen, dass Sie mit dem Auto zurücksetzen wollen. Auch für Fußgänger und Fahrradfahrer ist die Bedeutung der Rückfahrscheinwerfer kaum zu unterschätzen.

Sind die Rückfahrscheinwerfer der Fahrzeuge defekt oder abgedeckt, verliert sich diese Schutzmaßnahme. Nachfolgende Verkehrsteilnehmer könnten erst zu spät bemerken, dass Sie rückwärts fahren (wollen) und einen Auffahrunfall verursachen. Besonders auch dann, wenn Sie rückwärts am Fahrbahnrand parken wollen, sind die Rückfahrscheinwerfer von Bedeutung.

Sind an allen Kraftfahrzeugen Rückfahrscheinwerfer Pflicht? Nein. Laut § 52a Absatz 6 StVZO sind folgende Kraftfahrzeuge von der Vorschrift ausgenommen:

  • Krafträder
  • land- und forstwirtschaftliche Maschinen
  • einachsige Zugmaschinen
  • Arbeitsmaschinen und Stapler
  • Krankenfahrstühle

An diesen Fahrzeugen dürfen Sie Rückfahrscheinwerfer allerdings nachrüsten. Diese müssen dann jedoch ebenfalls den Vorschriften zu den Rückfahrleuchten entsprechen.

Rückfahrleuchten sollen den nachfolgenden Verkehr eindeutig auf das Zurücksetzen eines Fahrzeugs hinweisen.
Rückfahrleuchten sollen den nachfolgenden Verkehr eindeutig auf das Zurücksetzen eines Fahrzeugs hinweisen.

An Lastkraftwagen und anderen großen Fahrzeugen findet sich neben dem Rückfahrlicht auch noch eine andere Einrichtung, die Passanten und andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig warnen sollen, dass das Fahrzeug zurücksetzt: Fährt ein Lkw rückwärts ertönt ein zusätzliches akustisches Warnsignal. Da der tote Winkel der großen Fahrzeugklassen um einiges größer ist und der Fahrer besonders in den Bereich der Fahrbahn hinter dem Fahrzeug kaum Einblick hat, dient das Warnsignal Passanten und Fahrradfahrern der Warnung. Allerdings müssen sich Lkw-Fahrer in der Regel einweisen lassen, wenn sie ihre großen Fahrzeuge rückwärts etwa in eine Baustelleneinfahrt fahren wollen.

Die Rückfahrleuchte ist am Anhänger ebenso vorgeschrieben wie an den ziehenden Fahrzeugen. Da die zusätzlichen Lastenanhänger in der Regel die Beleuchtungseinrichtungen der Kraftfahrzeuge verdecken, müssen am Heck der Hänger die Beleuchtungseinrichtungen zumeist gespiegelt sein. Das bedeutet: Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten und Rückfahrscheinwerfer müssen am Anhänger vorhanden und an die Bordelektronik der Zugmaschine gekoppelt sein. Dies geschieht über die komplexen Verbindungen der Anhängerkupplungen bei Sattelzug und Lkw.

Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt die Funktionsfähigkeit der Beleuchtungseinrichtungen der Fahrzeuge zu prüfen. Bei einem Defekt der Einrichtungen kann er sich im Falle einer Kontrolle nicht darauf berufen, dass er das nicht wusste. Sie sollten daher die Funktion der Rückfahrscheinwerfer regelmäßig prüfen.

Sind an Kraftfahrzeugen oder deren Anhänger die Rückfahrscheinwerfer defekt oder nicht betriebsbereit, kann im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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