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Vorschriften zu den Warneinrichtungen
an und in Kraftfahrzeugen
In Paragraph 53a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden Sie Richtlinien zur Beschaffenheit der zahlreichen Warnvorrichtungen an und in Fahrzeugen: Warndreieck, Warnweste, Warnleuchte und Warnblinkanlage. Besonders bei Pannen oder Unfällen sind diese Einrichtungen vonnöten. Doch welche Bestimmungen finden sich im Detail? Und welche Strafen können bei einem Verstoß gegen § 53a StVZO drohen?
Bußgeldtabelle zu § 53a StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
353000 | Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Warnwesten. | 15 |
353106 | Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Warndreieck, Warnleuchte bzw. Warnblinkanlage. | 15 |
Seit Juli 2014 gilt die Warnwestenpflicht in Deutschland. In allen Kfz müssen die Fahrzeugführer mindestens eine Warnweste mit sich führen, die für den Fahrer griffbereit sein sollte. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Motorradfahrer, die aufgrund des geringeren Stauraums ihrer Kfz von dieser Verpflichtung befreit sind. Dennoch wird auch ihnen empfohlen, stets eine Warnweste mit sich zu führen.
Strenggenommen handelt es sich also zuforderst um eine Mitführpflicht. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Warnwesten im Ernstfall auch tatsächlich überzuziehen. Aber: Es gibt triftige Gründe dafür, die Warnweste auch tatsächlich zu nutzen. Personen auf der Fahrbahn sind stets einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Nach einem Unfall oder einer Panne bleibt den beteiligten Personen nur selten etwas anderes übrig, als das Fahrzeug zu verlassen.
FAQ: Warnweste
Seit Juli 2014 gibt es eine Warnwestenpflicht in Deutschland. Diese Pflicht bezieht sich allerdings nur auf das Mitführen einer Weste. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Warnweste im Fall einer Panne oder eines Unfalls auch tatsächlich überzuziehen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vor, dass in einem Pkw mindestens eine Warnweste mitgeführt werden muss. Im Idealfall sollten jedoch stets so viele Westen im Fahrzeug vorhanden sein wie Insassen.
Halten Sie sich nicht an die Warnwestenpflicht, müssen Sie sich auf ein Verwarnungsgeld von 15 Euro einstellen.
Befindet sich bei einer Verkehrskontrolle keine Warnweste in Ihrem Fahrzeug – bzw. eine, die nicht der Norm entspricht (DIN EN 471:2003+A1:2007 oder EN ISO 20471:2013) – handelt es sich um einen Verstoß gegen § 53a StVZO. Hierfür kann ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro drohen.
Auch im Ausland ist die Warnweste zum Teil Pflicht. Zu den betreffenden Ländern zählen u.a. Belgien, Frankreich, Österreich, Portugal (Mitführ- und Tragepflicht) und Tschechien.
Außerdem gibt es in zahlreichen Ländern der Europäischen Union die Pflicht, eine Warnweste anzuziehen, bevor die Fahrer die Kraftfahrzeuge nach einer Panne oder nach einem Unfall verlassen. So drohen etwa Strafen bei einem Verstoß in Italien, Finnland, Spanien und Luxemburg. Eine eigens festgelegte Mitführpflicht gibt es dabei nicht, da sich diese durch die Pflicht, die Weste anzulegen, in den meisten Fällen erübrigt. Zum Teil gelten die Vorschriften auch für alle Insassen.
In Sachen Warnweste steht Deutschland also eher im Schatten der anderen EU-Mitgliedsstaaten.
Es ist stets angeraten, dass alle Insassen aus dem Fahrzeug aussteigen und sich in Sicherheit bringen – etwa hinter der Leitplanke auf Autobahnen. Grund hierfür ist, dass nachfolgende Fahrzeuge die Unfall- oder Pannenstelle zu spät bemerken und in die Gefahrenstelle hineinfahren können. Alle, die sich dann noch in dem stehenden Fahrzeug befinden, sind dann in größter Lebensgefahr.
Sobald Sie das Fahrzeug verlassen, sind Sie für andere Verkehrsteilnehmer nur schwer zu erkennen. Dabei ist es unerheblich, ob es taghell oder dunkel ist. Tragen Sie keine Warnweste oder andere auffällige Kleidungsstücke, können andere Fahrer sie zu spät bemerken und anfahren. Besonders auf Autobahnen besteht dann durch die hohen Geschwindigkeiten Lebensgefahr.
Im Idealfall befinden sich genauso viele Warnwesten im Auto wie Insassen. So kann im Falle einer Panne jeder eine Warnweste überstreifen, bevor er das Auto verlässt, um sich in Sicherheit zu bringen.
Auch andere Vorrichtungen an und in Fahrzeugen dienen der Absicherung einer möglichen Pannen- oder Unfallstelle. Hierzu gehören vor allem Warnblinkanlage und Warndreieck.
- Fahren Sie Ihr Fahrzeug so weit wie möglich an den äußersten Fahrbahnrand. Nutzen Sie hierzu gegebenenfalls Standstreifen oder Nothaltebuchten.
- Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, um die nachfolgenden Fahrzeuge auf das Verkehrshindernis aufmerksam zu machen.
- Verlassen Sie das Fahrzeug und begeben Sie sich – sofern vorhanden – hinter die Leitplanken. Bewegen Sie sich in keinem Fall länger auf den Verkehrswegen als nötig. Auch alle anderen Insassen sollten das Pannenfahrzeug verlassen.
- Stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung vor der Pannenstelle auf – also hinter Ihrem Fahrzeug.
- Rufen Sie den Pannendienst und warten Sie in sicherer Entfernung zum fließenden Verkehr.
Die Warnblinkanlage hat nicht nur im Falle eines liegengebliebenen Fahrzeugs oder eines Unfalls besonderen Nutzen als Warnvorrichtung. Besonders auch bei Staulagen können Sie die Warnblinkanlage kurz einschalten, um den nachfolgenden Verkehr auf das Hindernis aufmerksam zu machen. Unaufmerksame Fahrer können das Stauende zu spät realisieren und es kann zu schlimmen Auffahrunfällen und Massenkarambolagen kommen – vor allem, wenn Lkw involviert sind.
Fahren Sie also auf ein Stauende zu, sollten Sie langsam herunterbremsen und kurzzeitig die Warnblinkanlage einschalten.
Übrigens: Es handelt sich um einen Missbrauch von Warneinrichtungen, die Warnanlage einzuschalten, wenn Sie in zweiter Reihe parken um nur mal kurz Brötchen zu holen. Wer missbräuchlich das Warnblinklicht einschaltet, kann mit einem Verwarngeld von 5 Euro rechnen. Hinzu kommen in diesem Fall auch mögliche Sanktionen wegen falschen Parkens.
„Fahrzeuge […], die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.“ (§ 53a Absatz 4 StVZO)
Die Vorschriften zum Vorhandensein einer Warnblinkanlage betreffen damit die meisten Kraftfahrzeuge, die sich auf den Straßen bewegen. Dabei muss die Warnblinkanlage durch eine separate Schaltung betätigt werden können (§ 53a Absatz 4 Satz 1 StVZO). In vielen Personenkraftwagen findet sich im Amaturenbereich der Mittelkonsole – im Bereich von Radioanlage, Lüftungsschaltung und Co. – ein Schalter mit rotem Dreieck, mit dem die Warnblinkanlage unkompliziert ein- und wieder ausgeschaltet werden kann.
Die Kontrollleuchte der Warnblinkanlage (§ 53a Absatz 4 Satz 3 StVZO): Der Fahrer muss durch eine Kontrollleuchte im Amaturenbereich auf die eingeschaltete Warnblinkanlage hingewiesen werden. Es handelt sich hierbei in der Regel um die gleichen Leuchten, die für die Fahrtrichtungsanzeiger – „Blinker“ – genutzt werden. Bei eingeschalteten Warnblinkern blinken beide Blinkerkontrollleuchten in einem gleichmäßigen Intervall auf.
Nachdem die Warnblinkanlage am Pannen- oder Unfallfahrzeug eingschaltet ist, ziehen Sie sich die Warnweste über, steigen Sie aus und nehmen Sie das Warndreieck aus dem Kofferraum. Auch das Warndreieck ist eine obligatorische Warneinrichtung in Fahrzeugen. In allen Kraftfahrzeugen – ob Pkw, Lkw, Sattezug oder Bus – muss sich ein Warndreieck befinden. Fehlt das Warndreieck bei einer Verkehrskontrolle, droht Ihnen ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro. Zudem kann das Fehlen dieser Warnvorrichtung bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung als Mangel gewertet werden.
Stellen Sie das Warndreieck in entsprechendem Abstand zum Verkehrshindernis auf. Bewegen Sie sich dabei jedoch abseits der Fahrbahn.
- Innerorts gilt ein Mindestabstand von 50 Metern zwischen Fahrzeug und Warndreieck.
- Außerorts liegt der Abstand bei mindestens 100 Metern.
- Auf Autobahnen sollte die Entfernung mindestens 200 Meter betragen.
- Bei Kurvenläufen, die sich vor der Pannenstelle befinden, gilt es, das Warndreieck vor der Kurveneinfahrt aufzustellen, um den nachfolgenden Verkehr rechtzeitig vor dem Hindernis im nicht einsehbaren Bereich zu warnen.
Wenn Sie das Warndreieck nicht aufstellen oder die Unfall- bzw. Pannenstelle nicht richtig absichern, können auch hierfür laut Bußgeldkatalog Sanktionen drohen. Die Bußgelder liegen je nach Gefährdungslage zwischen 30 und 75 Euro. Zudem kann auch ein Punkt in Flensburg Folge sein.
Neben Warndreieck, Warnweste und Warnblinkanlage müssen in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auch Warnleuchten mitgeführt werden (§ 53a Absatz 2 Satz 2 StVZO).
Dabei gilt:
„Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. […] Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.“ (§ 53a Absatz 1 StVZO)
Warnleuchten sind damit separate Beleuchtungsmittel, die nicht mit dem Fahrzeug selbst verbunden sind. Bei den großen und langen Kraftfahrzeugen sind diese im Falle einer Panne notwendig, da die Abmessungen der Fahrzeuge besonders in Dunkelheit nur schlecht zu erkennen sind. Die Warnleuchte soll den nachfolgenden Verkehr auf das außergewöhnliche Verkehrshindernis hinweisen.
Sind Warnleuchten auch am Auto vorgeschrieben? Warnleuchten sind in dieser Form nicht verpflichtend. Allerdings ist es Ihnen freigestellt, eine Warnleuchte im Auto mitzuführen. Diese muss dann jedoch ebenfalls den Bestimmungen entsprechen.