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Kenntlichmachung von Hubladebühnen und Anbaugeräten
An manchen Fahrzeugen finden sich zusätzliche Anbauten, die einer besonderen Fahrzeugnutzung dienen. Hierzu zählen zum Beispiel auch Hebebühnen, mit deren Hilfe etwa Bäume beschnitten werden können. Daneben sind einige Lastkraftwagen mit sogenannten Hubladebühnen ausgestattet, die das Ein- und Ausladen der Waren erleichtern sollen. Laut § 53 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen diese Einrichtungen an Fahrzeugen in besonderer Weise kenntlich gemacht werden.
FAQ: §53b StVZO
Unter § 53b StVZO hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen an Fahrzeugen definiert.
Werden Fahrzeuge mit Anbauteilen ausgestattet, kann es sich dabei unter anderem um Kräne, Hebebühnen,
Leitern oder Einrichtungen zum Schneeräumen handeln. Ragen diese mehr als 400 Millimeter über das Fahrzeug hinaus, sind zusätzliche Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahler vorgeschrieben.
Der Bußgeldkatalog sieht für die fehlende Kenntlichmachung in der Regel ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro vor.
Bußgeldtabelle zu § 53 StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
353112 | Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Ausrüstung bzw. Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen. | 15 |
Die zusätzliche Beleuchtung, die an Anbaugeräten anzubringen ist, richtet sich laut § 53b Absatz 1 StVZO besonders nach deren Überhang: Ragen sie mehr als 400 Millimeter über die Fahrzeugbreite hinaus, müssen die zusätzlich angebrachten Einrichtungen mit Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Mögliche Anbaugeräte an Fahrzeugen sind:
- Kranmechanik
- Hebebühnen
- Leitersysteme
- Schneeräumeinrichtungen
Darüber hinaus sind nach § 53b Absatz 2 StVZO auch dann Schlussleuchten und Rückstrahler an den Anbaugeräten anzubringen, wenn sie weiter als 1000 Millimeter über das Ende des Fahrzeuges hinausragen. Auf Begrenzungsleuchten kann verzichtet werden, sofern die Fahrzeugbreite nicht zu weit überschritten wird.
Zusätzlich müssen zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten Warntafeln oder reflektierende Folien angebracht werden (§ 53b Absatz 3 StVZO).
Sind die Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug durch die Anbauten verdeckt, kann verlangt sein, dass Sie die Leuchten auch an den Anbaugeräten nachrüsten, um die notwendige Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten (§ 53b Absatz 4 StVZO).
Neben Anbaugeräten müssen auch Hubladebühnen an Transportfahrzeugen gesonderte gekennzeichnet sein, wenn sie genutzt werden. Laut § 53b Absatz 5 StVZO müssen hierbei zwei gelbe Blinkleuchten an den Kanten angebracht sein und zusätzlich eine rot-weiße Warnmarkierung über die gesamte Breite.
So kann der nachfolgende Verkehr auch im Dunkeln darauf aufmerksam gemacht werden, dass am Lkw gerade ein Ladevorgang stattfindet und der Raum hinter dem Fahrzeug gesperrt ist.
Ist es nicht möglich, Blinkleuchten an der Hubladebühne nachzurüsten, muss der Fahrer stets mindestens eine tragbare Warnleuchte mit sich führen, die er bei Inbetriebnahme der Hubbühne an dieser anbringen muss.