§ 53d StVZO (Nebelschlussleuchte)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. November 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Nebelschlussleuchte: Wann dürfen Sie diese Beleuchtungseinrichtung einschalten?

Wann ist die Nebelschlussleuchte einzuschalten?

Zu den wichtigsten hinteren Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen zählen neben den Bremsleuchten und Fahrtrichtungsanzeigern auch die Nebelschlussleuchten. In Paragraph 53d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die entsprechenden Vorschriften zur Beschaffenheit der Nebelschlussleuchte am Fahrzeug niedergelegt. Besonders bei starker Einschränkung der Sicht durch niederschlagsreiches Wetter oder dichten Nebel sind diese Leuchten am Auto von großer Bedeutung. Doch an welchen Fahrzeugen müssen Nebelschlussleuchten angebracht sein? Und welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen § 53d StVZO?

Bußgeldtabelle zu § 53d StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
353118Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Nebelschlussleuchten.15

Bußgeldrechner zur Nebelschlussleuchte

FAQ: 53d StVZO

Was thematisiert 53d StVZO?

In der StVZO befasst sich dieser Paragraph mit der Nebelschlussleuchte. Hierbei handelt es sich um ein Element der Beleuchtung, welches hinten am Fahrzeug angebracht ist und rot leuchtet.

Wozu dient die Nebelschlussleuchte?

Diese rote Leuchte soll bei Nebel die Sichtbarkeit des Fahrzeugs erhöhen und somit einem möglichen Auffahrunfall verhindern.

Welche Sanktionen drohen, wenn die Nebelschlussleuchte nicht den Vorschriften entspricht?

In einem solchen Fall sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

„Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.“ (§ 53d Absatz 2 StVZO)

Die Nebelschlussleuchte: Wann dürfen Sie diese Beleuchtungseinrichtung einschalten?
Die Nebelschlussleuchte: Wann dürfen Sie diese Beleuchtungseinrichtung einschalten?

Damit zählt die Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten an zahllosen Fahrzeugen, die sich auf den Straßen fortbewegen, zu den Pflichteinrichtungen in Sachen Beleuchtung. Ob Pkw, Lkw oder Sattelzug: Überall muss eine rückleuchtende Nebelschlussleuchte angebracht und funktionstüchtig sein. Während die Nebelschlussleuchte zu den vorgschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zählen, sind die vorderen Nebelscheinwerfer im Übrigen nicht zwingend notwendig. Das bedeutet, einen Nebelscheinwerfer können Sie nachrüsten, er muss jedoch nicht an Fahrzeugen vorhanden sein.

Welche Farbe hat die Nebelschlussleuchte? Die Farbe der Nebelschlussleuchte ist in Absatz 1 des Paragraphen festegelegt. Die Nebelschlussleuchte darf ausschließlich rotes Licht abstrahlen. Andere Farben dürfen – etwa zu Tuningzwecken – nicht genutzt werden. Grundlegend sind nach § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach hinten nur rot abstrahlende Leuchten zulässig. Ausgenommen hiervon sind Rückfahrscheinwerfer (weiß) und Fahrtrichtungsanzeiger (gelb).

Doch wann dürfen Sie die Nebelschlussleuchten eigentlich einschalten? Die Nebelschlussleuchte dürfen Sie nur dann einschalten, wenn die Sichtweite etwa durch Nebel unter 50 Metern liegt. Grund hierfür ist, dass das abgestrahlte rote Licht wesentlich greller ist als bei den anderen Rückleuchten. Nachfolgende Fahrer könnten durch die Leuchten geblendet und irritiert werden. Die Unfallgefahr steigt.


Doch nicht nur bei Nebel können Sie die Nebelscheinwerfer einschalten. Auch bei anderen Niederschlagsarten wie Regen, Hagel oder Schnee kann die Sichtweite stark eingeschränkt sein. Liegt sie unterhalb von 50 Metern, darf der Fahrer die Nebelschlussleuchte einschalten.

Anders als Nebelscheinwerfer ist die Nebelschlussleuchte Pflicht! Doch Sie dürfen beide Beleuchtungseinrichtungen erst einschalten, wenn die Sichtweite durch Nebel oder starken Niederschlag unter 50 Metern liegt. Wenn Sie die Nebelschlussleuchte anmachen, obwohl die Sichtverhältnisse dies nicht erfordern, kann ein Verwarngeld zwischen 20 und 35 Euro drohen – je nach Gefährdungslage.
Das Symbol der Nebelschlussleuchte: Die Kontrollleuchte hat die Farbe gelb!
Das Symbol der Nebelschlussleuchte: Die Kontrollleuchte hat die Farbe gelb!

Und woran erkennen Sie, ob die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist? Laut § 53d Absatz 5 StVZO muss dem Fahrzeugführer durch eine gelbe Kontrollleuchte die eingeschaltete Nebelschlussleuchte angezeigt werden. Bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte ist die Kontrollleuchte im Armaturenbereich für den Fahrer jederzeit zu erkennen. Die Nebelschlussleuchte hat als Symbol einen angedeuteten Scheinwerfer, bei dem die Strahlen durch eine Wellenlinie unterbrochen sind.

Bei eingeschalteter Nebelschlussleuchte muss die Geschwindigkeit ebenfalls an die schlechten Sichtverhältnisse angepasst werden! Da die Nebelschlussleuchte erst bei Sichtweiten unter 50 Metern genutzt werden darf, ist davon auszugehen, dass auch die gefahrene Geschwindigkeit dementsprechend angepasst werden darf. In der Regel sollte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Entsprechend müssen die Fahrer auch den Abstand zum vorausfahrenden Auto entsprechend anpassen.

Die Nebelschlussleuchte ist am Anhänger ebenso Pflicht. Bei einem Zug mit einem oder mehreren Anhängern muss lediglich am letzten Anhänger die Nebelschlussleuchte eingeschaltet sein, wenn die Sichtverhältnisse dies anmahnen.

Ist die Nebelschlussleuchte an Ihrem Fahrzeug nicht funktionstüchtig bzw. leuchtet sie statt rotem andersfarbiges Licht ab, kann im Falle einer Kontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro drohen. Zudem kann eine Strafe drohen, wenn Sie trotz guter Sicht bzw. bei nur geringem Nebel oder Regen mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte an Ihrem Auto fahren.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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