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Nicht vergessen: Blinker setzen!
Ein wichtiger und oftmals unterschätzter Bestandteil der obligatorischen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug ist der sogenannte Fahrtrichtungsanzeiger – umgangssprachlich zumeist nur „Blinker“ genannt. Mit steigender Anzahl von Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Verkehrswegen hat sich die Bedeutung der Blinkleuchten noch verstärkt: An Lkw, Motorrad und Auto dienen die Blinker vor allem der Verkehrssicherheit beim Einbiegen, Abbiegen und Überholen. Vorschriften zum Fahrtrichtungsanzeiger finden sich in Paragraph 54 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Bußgeldtabelle zu § 54 StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
354000 | Sie führten das Fahrzeug, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger fehlte/mangelhaft war. | 15 |
FAQ: § 54 StVZO
Laut § 54 StVZO muss es sich hierbei um gelbe Blinkleuchten handeln, die dazu dienen, einen gewünschten Spur- bzw. Richtungswechsel anzukündigen.
Bei welchen Fahrzeugen diese nicht vorgeschrieben sind, lesen Sie hier.
Der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro vor.
„Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.“ (§ 54 Absatz 1 StVZO)
Die Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Blinker gehören zu den obligatorischen – verpflichtenden – Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind sie nicht an Kraftfahrzeugen vorgeschrieben – dazu jedoch später.
Neben den Bremsleuchten und vorderen Scheinwerfern zählen die Blinker zu den wichtigsten Leuchten an Fahrzeugen. Für zahlreiche Vorgänge im tagtäglichen Straßenverkehr ist ihre Bedeutung kaum zu unterschätzen. Wollen Sie zum Beispiel auf der Autobahn ein anderes Fahrzeug überholen, müssen Sie nicht nur darauf achten, den nachfolgenden Verkehr durch das Ausscheren in die linke Spur nicht zu gefährden: Bei jedem Spurwechsel müssen Sie stets vorab den Blinker setzen!
Dies gilt im Übrigen auch, wenn Sie sich nach dem Überholen wieder in die rechte Spur einordnen.
Auch beim Ein- und Ausfahren besteht für jeden Kraftfahrzeugführer die Pflicht, den Blinker zu setzen. Der Fahrtrichtungsanzeiger dient in allen Fällen der Unfallvermeidung. Durch ihn sollen alle anderen Verkehrsteilnehmer auf die Absicht des Kraftfahrers hingewiesen werden – das Ausscheren für den Überholvorgang bzw. den Spurwechsel, das Abbremsen, um einzuparken usf. Durch diesen eindeutigen Hinweis können sich die nachfolgenden Fahrer – aber auch Fußgänger und Fahrradfahrer – entsprechend anpassen und vorsehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Fahrer einfach blinken und die anderen dann Rücksicht auf Sie nehmen müssen – etwa abbremsen, wenn sie überholen wollen. Auch bei gesetztem Blinker müssen Sie Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen. Vorrang haben stets die Fahrzeuge, die die Spur befahren, in die Sie wechseln möchten. Auch beim Einparken dürfen Sie nach dem Blinken nicht einfach abrupt abbremsen.
Nehmen Sie beim Einsatz des Fahrtrichtungsanzeigers keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und kommt es dadurch zum Unfall, kann Ihnen schnell die alleinige Schuld für den Sach- oder Personenschaden zugeschrieben werden. Gleiches gilt auch, wenn Sie den Fahrtrichtungsanzeiger entgegen der Vorschriften nicht nutzen und dadurch andere gefährden.
Damit Sie den Fahrtrichtungsanzeiger im Bedarfsfall nutzen können, müssen Sie stets darauf achten, dass alle Blinker an Ihrem Fahrzeug funktionstüchtig sind. Bei einem Defekt oder einem erheblichen Mangel an der Blinkleuchte kann sie nicht mehr effektiv für den vorgesehenen Gebrauch genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer wären nicht in der Lage, Ihre Absichten rechtzeitig wahrzunehmen.
Ist der Blinker am Auto defekt oder anderweitig nicht einsatzbereit, können die Polizisten im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.
Vor dem Fahrtantritt hat jeder Fahrzeugführer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Hierzu zählt auch die Funktionsfähigkeit sämtlicher Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug.
Egal, ob Lastkraftwagen, Zugmaschine, Pkw, Motorrad: Blinker müssen in der Regel an allen Zug- und Kraftfahrzeugen – sowie deren Anhängern – vorhanden sein. Bei Anhängern genügen dabei in der Regel zwei nach hinten abstrahlende Blinker, an allen anderen Kfz müssen mindestens vier Leuchten zu diesem Zwecke angebracht sein.
An folgenden Fahrzeugen sind Fahrtrichtungsanzeiger abweichend von den oben genannten Vorschriften nicht Pflicht – sollten jedoch welche angebracht sein, müssen Sie den Bestimmungen in § 54 entsprechen:
- einachsige Fahrzeuge: Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen
- offene Krankenfahrstühle
- Leicht- und Kleinkrafträder
- motorisierte Fahrräder (Mofa)
- bei folgenden Anhängertypen: eisenbereifte Anhänger für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Sitzkarren
Eine weitere wichtige Bedeutung haben die Blinker im Falle einer Panne oder bei einem Unfall. Zur zusätzlichen Absicherung der Pannen- oder Unfallstelle müssen Sie das Warnblinklicht an Ihrem Fahrzeug einschalten. Dabei leuchten alle vier Fahrtrichtungsanzeiger gleichzeitig in einem bestimmten Intervall auf. Vergessen Sie, den Warnblinker in einer entsprechenden Situation einzuschalten, kann ein Bußgeld drohen.
Auch wenn Sie auf das Ende eines Staus zukommen, können Sie die Warnblinkanlage einschalten, um so den nachfolgenden Verkehr auf das Verkehrshindernis aufmerksam zu machen.
Vielleicht sollte man darauf hinweisen, dass das Warnblinklicht kein Freibrief zum wilden Parken im fließenden Verkehr etc. darstellt.
Dau wäre auch die Höhe des Bußgelds für die mißbräuchliche Benutzung interessant.