§ 56 StVZO (Rückspiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Vorschriften zu Rückspiegel und Außenspiegel

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich nicht nur Vorschriften zu Beleuchtungen, Reifen und Co. Paragraph 56 StVZO beschäftigt sich umfassend mit der Beschaffenheit von Spiegeln an und in Fahrzeugen. Hierzu zählen insbesondere Rückspiegel und Außenspiegel. Sie sollen der indirekten Sicht dienen und die Bereiche für den Fahrer einsehbar machen, die er selbst nicht einsehen kann – etwa weil sie sich hinter ihm und dem Fahrzeug befinden. Welche Bestimmungen finden sich genau? Und welche Strafen können bei einem Verstoß gegen § 56 StVZO drohen?

Bußgeldtabelle zu § 56 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
356000Sie führten das Fahrzeug, dessen Rückspiegel fehlte/nicht den Vorschriften entsprach.15

„Kraftfahrzeuge müssen […] Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.“ (§ 56 Absatz 1 StVZO)

Nicht nur im Auto sind Innenspiegel und Außenspiegel Pflicht.
Nicht nur im Auto sind Innenspiegel und Außenspiegel Pflicht.

Die an Personenkraftwagen vorgeschriebenen Spiegel sind vor allem der Rückspiegel und die Außenspiegel. Es ist Vorschrift, diese Einrichtungen der Kraftfahrzeuge vor Fahrtantritt auf Ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Gegebenenfalls müssen die Fahrer die Autospiegel richtig einstellen.

An Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen müssen die üblichen Seitenspiegel noch um weitere Einrichtungen ergänzt sein. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Außenspiegel, die den toten Winkel besser abdecken. Im Grunde ist der tote Winkel bei allen Fahrzeugen vorhanden. Hierbei handelt es sich um einen Bereich, den der Fahrer nur schwer einsehen kann – meist auf der hinteren Seite der Fahrzeuge und hinter den Kfz selbst.

FAQ: Rückspiegel

Welche Spiegel muss ein Auto haben?

Jeder Pkw muss laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über einen Rückspiegel und zwei Außenspiegel verfügen. Vor Fahrtantritt müssen diese auf ihre Funktionalität hin überprüft und ggf. richtig eingestellt werden.

Was gilt für schwerere Kraftfahrzeuge?

Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen benötigen zusätzlich zu den regulären Seitenspiegeln noch weitere Außenspiegel, die den sogenannten „toten Winkel“ besser abdecken. So soll Unfällen vorgebeugt werden.

Was passiert, wenn mein Auto keinen Rückspiegel hat oder dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht?

In solchen Fällen kann ein Verwarnungsgeld von 15 Euro auf Sie zukommen.

Während bei Pkw und Fahrzeugen ohne Anhänger der Rückspiegel die Fläche hinter den Kraftfahrzeugen einsehbar macht, sind besonders bei großen Fahrzeugen die toten Winkel zur Seite des Wagens größer. Normale Seitenspiegel genügen dann in der Regel nicht, um gegebenenfalls Radfahrer oder Passanten, die sich im toten Winkel des Kraftfahrzeugs befinden, rechtzeitig zu sehen. Dann kann es zu schweren und teils tödlichen Unfällen kommen.


Um den toten Winkel der Fahrzeuge insgesamt weiter zu verkleinern und die einsehbaren Bereich damit zu erweitern, müssen die Außenspiegel um zusätzliche Spiegelflächen erweitert sein.

Fahrer von Lastkraftwagen und Zugmaschinen, die einen Anhänger ziehen, können den Innenspiegel zumeist nicht mehr nutzen, da die Sicht nach hinten durch die massigen Fahrzeuganhänger verdeckt ist. Auch aus diesem Grunde bedarf es dann der zusätzlichen Seitenspiegel entsprechend den Bestimmungen. Ähnliches gilt im Übrigen auch, wenn Sie mit Ihrem Wagen einen Wohnwagen ziehen. Im Rückspiegel sehen Sie dann nur noch den Anhänger. Zudem verhindert die Anhängerbreite, dass beim Auto die Außenspiegel noch von ausreichendem Nutzen sind. Daher müssen Sie in diesem Falle laut Vorschrift zusätzliche Außenspiegel anbringen, die eine Sicht über die Breite des Wohnwagens hinaus ermöglichen.

Prüfen Sie vor jeder Fahrt die Spiegel. Gegebenenfalls müssen Sie am Auto Rückspiegel und Seitenspiegel richtig einstellen.

Übrigens: Bei jedem Fahrerwechsel müssen Sie Rück- und Außenspiegel erneut richtig einstellen. Grund hierfür ist, dass jeder Fahrer sich in Körpergröße und Sitzposition unterscheidet. Um den richtigen Einblick zu haben, müssen sämtliche Spiegel an die individuellen Vorgaben angepasst werden.

Doch nicht nur die richtige Spiegeleinstellung ist bei Auto, Lkw und Co. wichtig. Außenspiegel und Rückfahrspiegel dürfen zudem weder verdeckt, abgeklebt noch defekt sein. In derlei Fälle könnten die Spiegel der Kraftfahrzeuge nicht mehr ihren eigentlichen Nutzen erfüllen.

Bei Bussen und Lkw genügen die regulären Außenspiegel nicht - es müssen Ergänzungsspiegel angebracht sein.
Bei Bussen und Lkw genügen die regulären Außenspiegel nicht – es müssen Ergänzungsspiegel angebracht sein.

Stellen Beamte bei einer Verkehrskontrolle einen Defekt der Spiegel fest bzw. gar ein Fehlen, können Sie ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Allerdings sind die Ausmaße eines Verstoßes viel weitgehender. Nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteil­nehmer ist gemindert, wenn die Einrichtungen für die indirekte Sicht an Ihrem Fahrzeug nicht den Vorgaben entsprechen.

Auch die Eigengefährdung steigt, da Sie wesentlich schneller in einen Verkehrsunfall verwickelt werden können. Vor allem beim Überholen und Einordnen auf der Autobahn benötigen Sie Seiten- und Rückspiegel an Ihrem Auto.

Andernfalls können schnell Auffahrunfälle provoziert werden, die bei den hohen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge ein enormes Gefährdungspotential bergen.

Während beim Auto Innenspiegel vorhanden sind, haben Motorradfahrer nur die Seitenspiegel zur Verfügung. Bis 1990 genügte ein Lenkradspiegel zur Linken des Fahrers. Seither ist aber auch der rechte Außenspiegel Pflicht! Das Fahren ohne rechten Außenspiegel kann in jedem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro nach sich ziehen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (64 Bewertungen, Durchschnitt: 4,02 von 5)
Loading ratings...Loading...